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18.11.2013

Hilfeplanung für Pflegekinder mit Behinderungen

Soll in der Hilfeplanung über die Unterbringung in einer Pflegefamilie entschieden werden, sollten hieran neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst, dem Pflegekinderdienst, den gesetzlichen Vertretern des Kindes evtl. auch weitere unterschiedliche Fachkräfte wie Ärzte, Therapeuten, Lehrer etc. hinzugezogen werden. Nach einer Entscheidung zur Unterbringung des behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist mit allen Beteiligten der durch die Behinderung anfallende Bedarf zu ermitteln. In diesem Fachartikel finden Sie detaillierte Informationen dazu.

Von Frauke Zottmann-Neumeister

Erfolgt die Unterbringung eines Kindes mit Behinderung als Hilfe zur Erziehung so erfolgt die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Zur Vorbereitung gehören die Erstellung einer genauen Diagnostik und entsprechende medizinische oder psychologische Gutachten. Soll in der Hilfeplanung über die Unterbringung in einer Pflegefamilie entschieden werden, sollten hieran neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst, dem Pflegekinderdienst, den gesetzlichen Vertretern des Kindes evtl. auch weitere unterschiedliche Fachkräfte wie Ärzte, Therapeuten, Lehrer etc. hinzugezogen werden. Nach einer Entscheidung zur Unterbringung des behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist mit allen Beteiligten der durch die Behinderung anfallende Bedarf zu ermitteln. Dieser ist Grundlage für die Gewährung einer bedarfsgerechten Unterstützung und Hilfen für die Pflegefamilie.

Hierzu können gehören: die Festlegung eines erhöhten Erziehungsbeitrages für die aufwendige Pflege und Betreuung des Kindes, Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungsperson während Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern, freie Wochenenden und Urlaube der Pflegeltern, eine monatliche Pauschale für den behinderungsbedingten Mehrbedarf, Erstattung von Fahrtkosten, Kostenübernahme für Therapien, medizinische Behandlungen und Hilfsmittel, die nicht von anderen Sozialleistungsträgern finanziert werden, sonstige einmalige Beihilfen wie z.B. ein Beitrag zum behindertengerechten Wohnungsumbau.

Wichtig ist, schriftlich festzuhalten, dass Leistungen einem sich evtl. ändernden Bedarf angepasst werden.

Ebenso sollte in der Hilfeplanung der Beratungsumfang des Pflegekinderdienstes einschließlich die evtl. Inanspruchnahme von weitern Experten in der Hilfeplanung festgehalten werden.

Fortführung des Hilfeplans

Eine gründliche Vorbereitung des Hilfeplans ist zu empfehlen. Pflegeeltern sollten frühzeitig einen ausführlichen Entwicklungsbericht über ihr Kind erstellen, seine bisherige Entwicklung in der Familie, gesundheitliche und behinderungsbedingte Auffälligkeiten, Therapien und medizinische Behandlungen. Dieser wird rechtzeitig allen Beteiligten der Hilfeplankonferenz zugeschickt. Weiterhin ist es hilfreich, dass der Pflegekinderdienst zusammen mit der Pflegefamilie notwendig zu beratende Themen festlegt. Falls erforderlich sollten im Einzelfall für das Kind wichtige Experten wie zum Bsp. Ärzte, Therapeuten, Heilpädagogen, Lehrer zur Hilfeplanung hinzugezogen werden.

Hilfeplanung für Pflegekinder mit Behinderung gemäß SGB XII

Erfolgt die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII, so findet die Hilfeplanung in der Regel im Rahmen des sogenannten Gesamtplanverfahrens nach § 58 SGB XII statt. So frühzeitig wie möglich soll ein Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufgestellt werden. Er dient der Ermittlung des Bedarfs, der Orientierung über Leistungsansprüche und ermöglicht dem Kind und seinen gesetzlichen Vertretern Mitsprache bei der Planung und Durchführung einzelner Hilfen.

Die Ermittlung des Bedarfs sowie die Hilfeplanung sollen sich individuell am einzelnen Kind orientieren und unter Beteiligung unterschiedlicher fachspezifischer Experten wie zum Beispiel Ärzten, Heilpädagogen, Sozialpädagogen, Therapeuten etc. festgestellt werden

Es gibt im SGB XII keine Vorgaben hinsichtlich des Verfahrens der Bedarfsermittlung sowie Durchführung der Hilfeplanung. Lediglich in § 58 Abs. 2 sind alle Beteiligten aufgeführt, die an einer Gesamtplanung mitwirken sollen. Hierzu gehören der Träger der Sozialhilfe, der behinderte Mensch oder sein gesetzlicher Vertreter, der behandelnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt und das Jugendamt. Auch der Inhalt des Gesamtplans ist nicht festgelegt. Lediglich ärztliche Gutachten, fachpädagogische Stellungnahmen und Sozialberichte sowie bisherige Hilfepläne sollen als Grundlage für die Hilfeplanung dienen. Ein Anspruch darauf, dass alle in der Hilfeplanung aufgeführten Hilfen auch durchgeführt und finanziert werden, besteht jedoch nicht. Der Hilfeplan dient lediglich der Feststellung der ermittelten Bedarfe zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten die Antragsteller vom Leistungsträger einen Bewilligungsbescheid über die gewährten Hilfen.

Wird die Unterbringung eines behinderten Kindes über das persönliche Budget gemäß § 17 Abs.2 SGB IX abgewickelt, wird eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen.

Eine regelmäßige mindestens jährliche Überprüfung der Hilfeart, wie im SGB VIII, ist im SGB XII nicht festgehalten.

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