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Bericht - Gesamtkonzept Pflegekinderarbeit in Münster
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Den Bericht zum Gesamtkonzept der Pflegekinderarbeit in Münster erhalten Sie als PDF-Dokument zum Download.
Die Entwicklung wurde fachlich begleitet vom Caritasverband für die Diözese Münster e. V., dem Kinderheim St. Mauritz, Pflege- und Adoptivfamilien NRW e. V. (PAN), Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, Sozialdienst kath. Frauen e. V. und dem Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen e. V..
Lesen Sie hier eine Zusammenfassung:
Wo positive emotionale Bindungen aufgrund andauernder Vernachlässigung, Gewalteinwirkung oder sexuellem Missbrauchs nicht entstehen konnten, die Beziehungen zu den leiblichen Eltern angstbesetzt, traumatisch und destruktiv sind, ist jedoch jede Rückkehroption zu verneinen.
Die Verwaltung hat in einem umfangreichen Beteiligungsprozess der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Fachdienstes Adoptiv- und Pflegekinder, des Kommunalen Sozialdienstes sowie des Fachdienstes Heimerziehung als auch der in der Pflegekinderarbeit tätigen Freien Träger zu Erarbeitung des Gesamtkonzeptes eingeleitet.
Erfahrungsgemäß geht es Pflegekindern mit ihrer Ausnahmesituation dann am besten, wenn es eine annähernde Kongruenz von Herkunfts- und Pflegeeltern für die Bedürfnisse des Kindes gibt.
Um die strukturell angelegte Spannung zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie zu bearbeiten, benötigen Herkunftseltern und Pflegeeltern intensive Beratung und Begleitung mit dem Ziel, die gegenseitigen Rollen zu klären, anzuerkennen und zu respektieren und im Interesse des Kindes miteinander zu kooperieren.
Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien gehört - neben der Heimerziehung - zum klassischen Hilferepertoire der Jugendhilfe.
Die Aufnahme in einer Pflegefamilie kann für die betroffenen Mädchen und Jungen je nach Einzelfall befristete oder unbefristete Unterbringung bedeuten.
Diese Perspektivklärung ist unter Zuhilfenahme von Experten/innen mit allen am Hilfeplanprozess Beteiligten sorgfältig abzuwägen.
Daher muss in jedem Einzelfall von den Beteiligten herausgearbeitet werden, was für das betroffene Kind/den betroffenen Jugendlichen notwendig und wichtig für sein Wohl ist.
Ohne Unterstützung von außen ist das Risiko sehr groß, dass sich die Krise der Eltern noch weiter verschärft.
Andere Mütter und Väter ziehen sich völlig zurück, weil sie annehmen, dass ihre Kinder sie wegen der Inpflegegabe verurteilen.
So muß im Vorfeld der Unterbringung in einer Pflegefamilie klargestellt werden, ob es sich um eine befristete oder auf Dauer angelegte Unterbringung des Kindes handelt.
Vielmehr müssen einzelne konkrete Aufgaben vereinbart und eingerichtet werden, die von den Eltern umgesetzt werden können.
Ist jedoch erkennbar, dass die Eltern auch mit intensiver Unterstützung nicht dazu in der Lage sind, in einem für das Kind vertretbaren Zeitrahmen die Versorgung und Erziehung wieder zu übernehmen, ist deutlich zu formulieren, dass eine Rückkehroption ausgeschlossen ist.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Münster greift im Bereich der Hilfen nach § 33 SGB VIII einerseits auf die Angebote der Freien Träger zurück, andererseits werden die Hilfen durch den städt.
· Westfälische Pflegefamilien gemäß § 33 SGB VIII, Satz 2 Kinderheim St. Mauritz
V. Münster (SkF) ist die Vermittlung von Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen, die aus verschiedenen Gründen nicht bei ihren leiblichen Eltern bleiben können, in Adoptiv- und Pflegefamilien, damit sich die Kinder und Jugendlichen zu selbstbewussten, stabilen Persönlichkeiten entwickeln können.
Die enge Kooperation zwischen den beteiligten Fachdiensten, insbesondere die klare Absprache über Zuständigkeiten ist Voraussetzung für das Gelingen der kurzzeitigen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen.
Im Prozess der Beendigung der Kurzzeitpflege und der Rückführung des Kindes/ Jugendlichen sind Hilfen für die Herkunftsfamilie, die Kurzzeitpflegestelle und das Kind/den Jugendlichen erforderlich.
Der die Herkunftsfamilie betreuende Kommunale Sozialdienst entscheidet mit der Familie, ob nach Rückführung des Kindes /Jugendlichen ambulante erzieherische Hilfen zur Stabilisierung notwendig sind.
3.4 Zeitlich befristete Vollzeitpflege Die beiden nachfolgenden Träger haben sich auf einen gemeinsamen Konzeptentwurf zur zeitlich befristeten Vollzeitpflege verständigt: Sozialdienst kath.
Die Vollzeitpflege mit Rückkehroption stellt eine zeitlich befristete Erziehungshilfe dar, in der Kinder und Jugendliche für einen vorübergehenden Zeitraum in einem adäquaten Lebensraum außerhalb der eigenen Familie untergebracht werden, während durch begleitende Stützungsangebote die Ressourcen der leiblichen Eltern für eine dem Kindeswohl angemessene Erziehung aktiviert und gestärkt werden.
Bereitschaft der Pflegeeltern zur Kooperation mit den Eltern 3.
Ein weiteres Ziel ist, dass das Kind/der Jugendliche während der Hilfsmaßnahme Versorgung und Erziehung erfährt, vorhandene Entwicklungsdefizite bzw. Verhaltensstörungen aufarbeitet und die tragfähigen Beziehungen zu den leiblichen Eltern aufrecht erhält.
Die Fachkraft lernt das Kind/den Jugendlichen durch Aktenstudium, Gespräche mit den zuständigen Institutionen und durch persönlichen Kontakt kennen.
Geschwister zählen zu unseren nahesten Verwandten und sind in der Regel die am längsten fortdauerndsten zwischenmenschlichen Beziehungen.
Die individuellen Beziehungsqualitäten unter den Geschwistern entwickeln sich in den ersten Lebensjahren und werden entscheidend von den Eltern und insbesondere vom Umgang der Mutter geprägt.
Wurde das Kind und wenn ja, in welcher Form vernachlässigt?
Pflegekinder mit Kontakten zu den Eltern oder zu Geschwistern haben weniger Identitätsprobleme, als Inkognitoadoptierte, denen ein wesentlicher Baustein ihrer selbst fehlt.
Im städtischen Fachdienst Adoptiv- und Pflegekinder wurden die sozialpädagogischen Beratungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder und Jugendliche in der Verwandtenpflege seit November 1998 zunächst als Modellversuch mit einer Personalstelle wahrgenommen.
Wird zur Versorgung, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen eine Hilfe außerhalb des Elternhauses notwendig, so kann damit die Unterbringung in eine Heimgruppe oder Familienpflege bei Verwandten oder fremden Pflegepersonen verbunden sein.
Die vorübergehende oder auch länger andauernde Versorgung und Betreuung eines Minderjährigen im Haushalt naher Verwandter bewirkt nicht von vornherein schon einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach den Bestimmungen des SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
Zugang zu den Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe Familien, die mit Zustimmung des Sorgeberechtigten ein Kind aus der Verwandtschaft aufgenommen haben, wenden sich vornehmlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt), um wirtschaftliche Leistungen zum Lebensunterhalt für das in ihrem Haushalt lebende Pflegekind nachzufragen.
Insofern ist die gelingende Zusammenarbeit mit den Eltern eine zentrale Bedingung dafür, dass Kinder/Jugendliche die Trennung von den Eltern verarbeiten und sich auf eine Beziehung zu den Betreuungspersonen in der Einrichtung einlassen könneen."
In der praktischen Zusammenarbeit mit Eltern deren Kinder außerfamiliär Leistungen der Hilfen zur Erziehung erhalten und sich z.
Den Herkunftseltern eines Pflegekindes stellen sich im Zusammenhang mit der Unterbringung ihres Kindes viele Fragen, auf die sie eine Antwort suchen: ??
Wo halten sich meine Kinder auf und wie geht es ihnen?
Zu einzelnen Erwartungen und Anregungen wird die Verwaltung zukünftig zu Einzelforderungen wie folgt verfahren: Beteiligung an der Konzeptentwicklung Die Gespräche mit der Initiative bürgerschaftlicher Selbsthilfe,,Elternkreis ohne Kinder - Trennung von Amts wegen" sind während der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes in Einzelpunkten erfolgt.
Die Wünsche der Eltern für mehr Bürgernähe des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien werden dadurch entsprochen, dass zukünftig durch die Neuorganisation des Hilfeplanverfahrens ein/e Ansprechpartner/in für die Herkunftseltern zuständig ist.
Der organisatorische Ist-Zustand im Bereich der Aufgabenwahrnehmung stellte sich wie folgt dar: Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften (AV/AP) ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben AV/AP und die Gewährung erzieherischer Hilfen in einer Person nicht rechtskonform.
Weiterentwicklung der Vollzeitpflege in Niedersachsen