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29.04.2009
Gerichtsbeschluss
vom: 
21.08.2008

Zurückhaltender Gebrauch von Besuchsrechten von Bezugspersonen i.S. des § 1685.1 BGB

In Fällen der Unterbringung eines jungen Kindes in Vollzeitpflege hat sich die Umgangsregelung zumindest für einen längeren Zeitraum dem Ziel unterzuordnen, dass das Kind, das bisher tragfähige Bindungen zu seinen Eltern nicht hat entwickeln können, gefestigte Bindungen in seiner neuen Umgebung aufbbauen kann.

Beschluss:

1.Die Beschwere des Antragstellers vom 12.6.08 gegen den am 15.5.08 verkündigten Beschluss des Amtsgerichtes H. wird auf seine Kosten zurückgewiesen

2.Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird nicht entsprochen

Gründe:

Die befristete Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein weitergehendes Besuchsrecht als die ihm von dem Antragsgegner bewilligte Besuchsmöglichkeit alle 8 Wochen in den Räumen des Jugendamtes ist dem Antragsteller nicht einzuräumen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Äußerungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Regelmäßig wird ein Umgang des Kindes mit den Großeltern dienlich sein, wenn es sich bei ihnen um Bezugspersonen handelt, die sich - wir her der Antragsteller - bislang im Umfeld des Kindes aufgehalten und zu diesem Kontakt gehabt haben. Die Aufrechter-
haltung des Kontaktes mit solchen Bezugspersonen ist daher in der Regel zu bewilligen, weil persönliche Kontakte zu möglich vielen Bezugspersonen verschiedenen Alters im Grundsatz wünschens-wert sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 1110), wenn nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Sichtweise gebieten.

Der von dem Antragsgegner eingeräumte Umgang ist in Anbetracht der konkreten Situation ausreichend. Insoweit hat das Amtsgericht mit Recht auf die besondere Situation des durch das Verhalten der Kindeseltern erheblich in Mitleidenschaft gezogenen jetzt 14-Monate alten Kindes abgestellt, das sich in einer Pflegefamilie befindet. Dass die Erwägungen, die das Amtsgericht insoweit angestellt hat, in einer Vielzahl von Fällen gelten, in denen ein derart junges Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist, liegt begründet in der besonderen Situation von Kindern, die im Baby-
alter aus der Ursprungsfamilie herausgenommen worden sind und die zunächst in der neuen Umgebung Mut und Zutrauen schöpfen müssen. In derartigen Fällen hat sich die Umgangsregelung zumindest für einen längeren Zeitraum dem Ziel unterzuordnen, dass das Kind, das bisher - wie hier - tragfähige Bindungen zu seinen Eltern nicht hat entwickeln können, gefestige Bindungen in seiner neuen Umgebung aufbauen kann. Demgemäß ist regelmäßig bei einer Fremdplatzierung eín zurückhaltender Gebrauch von Besuchsrechten von Bezugspersonen i.S. von § 1685 Abs. 1 BGB angezeigt.

Nach dem Gutachten der Sachverständigen in dem Verfahren betreffend der Entziehung der elterlichen Sorge sind begrenzte und begleitete Kontakte der Eltern vorgeschlagen worden, um den Beziehungsaufbau zu den Mitgliedern der Pflegefamilie zu erleichtern. Diesem im Kindesinteresse vordringlichen Ziel hat sicher auch der Besuchskontakt des Antragstellers unterzuordnen.

Ein Abstand von 8 Wochen zwischen den Umgangskontakten erscheint auch ausreichend, um einer Entfremdung vorzubeugen. Dass die Treffen - jedenfalls zunächst - in den Räumen des Jugendamtes in Begleitung der Pflegemutter stattfinden sollen erscheint im Interesse des Kindes geboten. Das Amtsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit in Gegenwart von ... zu Auseinandersetzungen gekommen ist, in die auch der Antragsteller einbezogen gewesen ist, wobei offen bleiben kann, ob er hierbei aktiv geworden ist. Es scheint nicht vertretbar, ihm - anders als den Eltern - eine Mitnahme des Kindes zuzugestehen, zumal er unter der gleichen Anschrift wie der Kindesvater lebt, dem im Gutrachten eine geringe Frustrationstole-
ranz und hohe Gewaltbereitschaft attestiert worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a ABs. 1 Satz 2 FGG.

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