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Keine Prozesskostenhilfe für jungen Volljährigen, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Das Beschwerdevorbringen, das vom Senat als Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - soweit das Verwaltungsgericht wörtlich auf den Anordnungsgrund abstellt, handelt es ich mit Blick auf die nachfolgenden Gründe offenkundig um ein Versehen -, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 27.ff, 35a SGB VIII habe, nicht in Frage.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Ziel der in § 41 SGB VIII geregelten Hilfen - einschließlich der Nachbetreuungshilfe nach § 41 Abs. 3 SGB VIII - ist, dass mit der formellen Vollendung der Volljährigkeit keine abrupte Beendigung von Hilfen eintreten soll. Der Schwerpunkt der Hilfen nach § 41 SGB VII liegt daher auf der Gewährung erzieherischer, (sozial)pädagogischer und damit ggf. verbundener therapeutischer Hilfeleistungen. Diese haben grundsätzlich die weitestmögliche, altersentsprechende Entlassung des jungen Volljährigen in die Selbstständigkeit zum Ziel. Materielle Leistungen, wie etwa Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Krankenhilfe, kommen (nur) als Ergänzungsleistungen zu solchen (sozial)pädagogischen und erzieherischen Maßnahmen in Betracht. Ausschließlich materielle Hilfen scheiden daher im Rahmen des § 41 SGB VIII aus.
Vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 41, Rn. 11; Wiesner, in Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41, Rn. 48 ; Kindle, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41, Rn. 20ff.
Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII setzt schließlich schon dem Wortlaut der Vorschrift nach neben dem grundsätzlichen - sozialpädagogischen - Hilfebedarf die Eignung und die Notwendigkeit der Maßnahme voraus. Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 41 SGB VIII sind unter anderem dann ungeeignet, wenn es an der notwendigen Motivation des Leistungsberechtigten fehlt, der Zielsetzung der Vorschrift entsprechende erzieherische oder sozialpädagogische Leistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen, und - um die Fälle nicht vorschnell aus der Leistungsberechtigung auszuschließen, in denen die fehlende Mitwirkungsbereitschaft ein Merkmal der verzögerten Persönlichkeitsentwicklung oder wie hier der seelischen Behinderung ist - auch nicht erwartet werden kann, dass eine fehlende oder gering ausgeprägte Motivation zur Mitarbeit durch Beratung oder persönliche Unterstützung zumindest geweckt, gestärkt oder stabilisiert werden kann.
Vgl. Wiesner, in Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41, Rn. 46 und 47.
Dass der Antragsteller aufgrund seiner seelischen Behinderung und aufgrund seiner hierin und in seinem bisherigen Lebensweg begründeten individuellen Situation grundsätzlich der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung bedarf, wird weder von dem Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt. Mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle aufgrund der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Vorgeschichte des Antragstellers ungeachtet dieses grundsätzlichen Hilfebedarfs an der Eignung jugendhilferechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 41 SGB VIII, weil der Antragsteller nicht mitwirkungsbereit sei, hat sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Er hat vielmehr, wie schon in der Antragsschrift, in der er lediglich allgemein auf einen nicht näher spezifizierten hohen Bedarf an Nachhilfe- und Nachschulung sowie einen ebenfalls nicht näher konkretisierten oder attestierten therapeutischen Bedarf hingewiesen hat, keine Angaben dazu gemacht, an welchen (sozial)pädagogischen, erzieherischen oder betreuenden Leistungen aus dem Leistungsspektrum des § 41 Abs. 2 SGB VIII er bereit ist oder sich zumindest vorstellen kann mitzuwirken. Er verweist nur darauf, es sei ihm daran gelegen, den Realschulabschluss zu erwerben. Dem lässt sich jedoch auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen unterstützenden und begleitenden pädagogischen Hilfeleistungen des Jugendamts dieses Ziel seiner Vorstellung und seinen Wünschen nach erreicht werden soll. Die von ihm wohl angestrebte isolierte Übernahme der Fahrtkosten zur Schule sowie die ohnehin außerhalb einer stationären Unterbringung nicht mögliche Übernahme der Kosten des Lebensunterhalts, vgl. § 39 Abs. 1 SGB VIII, wird - wie oben ausgeführt - der Zielsetzung des § 41 SGB VIII, Hilfen für die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung zu bieten, nicht gerecht. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde schließlich keine Bereitschaft bekundet, sich in einer eigenen, vom Jugendamt am Ort der Schule angemieteten Wohnung unter (engmaschiger) ambulanter Betreuung durch das Jugendamt des Antragsgegners und entsprechender Hilfspersonen verselbständigen zu lassen oder sich zumindest auf den Versuch einer solchen Verselbständigung einzulassen. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, sei bestrebt, trotz der Erschwernisse durch seine Erkrankung soziale Regeln zu befolgen, vermag selbst eine vage Mitwirkungsabsicht in diese Richtung nicht zu belegen. Nachdem die bisherigen intensiven Anstrengungen des Jugendamts des Antragsgegners, den durch die seelische Behinderung bedingten Teilhabebeeinträchtigungen des Antragstellers entgegenzuwirken, angefangen von der Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngemeinschaft, über die Unterbringung in einem Internat bis hin zu seiner Unterbringung in einem Hotel am Ort der von ihm gewählten Schule aufgrund der sozialen Anpassungsschwierigkeiten als gescheitert und damit für die Zukunft als ungeeignet anzusehen sind, ist eine Alternative zu dieser Form der Verselbstständigung vom Antragsteller, dem die Glaubhaftmachung des Anspruchs obliegt, auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt worden. Eine solche Alternative ist auch ansonsten nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die abschließende Feststellung getroffen, in dieser Situation sei gegenwärtig keine Art und Form der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige erkennbar, die einerseits mit dem Sinn und Zweck des § 41 Abs. 1 SGB VII vereinbar wäre und die andererseits den individuellen Vorstellungen und Wünschen des Antragstellers entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar