Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987 notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.
Bei einem Pflegekind - anders als bei einem Stiefkind - muss eine Namensänderung nicht zum Wohl des Kindes erforderlich sein, sondern es reicht aus, dass sie das Kindeswohl fördert.
Ein Schüler kann im Einzelfall von der Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden, wenn Teile des Films „Krabat“ mit seinen Glaubensüberzeugungen nicht in Einklang stehen und die mit dem Besuch des Films verfolgten Unterrichtsziele der Schule jedenfalls teilweise dadurch erreicht werden, dass der Schüler an der unterrichtlichen Besprechung des Buchs und des Films „Krabat“ teilnimmt.
Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus. Dies verlangt u. a., dass von der Pflegeperson keine sittliche Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht
Dem Kläger mangele es wegen einer Verurteilung wegen Sozialbetrugs an der Eignung als Pflegeperson. Die Ungeeignetheit ergibt sich aber ergänzend auch daraus, dass gegen den Kläger wegen weiterer schwerer Straftaten ermittelt worden sei.
Die Antragstellerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine rechtliche Befugnis oder ein schützenswertes Interesse geltend machen, um sich gegen die auf einer Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII beruhende Heimunterbringung ihrer Tochter zugunsten eines weiteren gemeinsamen Zusammenlebens mit dieser zur Wehr zu setzen, da ihr Sorgerechte entzogen wurden.
Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Bereitschaft bekundet, sich mit ambulanter Betreuung durch das Jugendamt verselbständigen zu lassen oder sich zumindest auf den Versuch einer solchen Verselbständigung einzulassen.
Die Fortdauer der angegriffenen Inobhutnahme stellt sich noch als rechtmäßig dar. Entgegen der Annahme der Antragstellerin dauert die Krisensituation nämlich an, in der dem Jugendamt zur Wahrung des Kindeswohls als Notmaßnahme auch ohne Einverständnis des Personensorgeberechtigten eine Inobhutnahme erlaubt
Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil das Ergebnis der Klage auf Weiterführung der Hilfe für junge Volljährige in einer Vollzeitpflege über das 21.Lebensjahr hinaus 'zumindest offen' ist.
Anspruch auf hälftige Erstattung besteht unabhängig von der Zahl der aufgenommenen Pflegekinder nur einmal, er steht jedoch jeder der Pflegepersonen (Pflegefamilie) zu.
Zu den Voraussetzungen der Anrechnung einer nach § OEG § 1 Abs. OEG § 1 Absatz 1 S. 1 OEG iVm § BVG § 35 Abs. BVG § 35 Absatz 1 S. 1 BVG gewährte Pflegezulage als zweckidentischer Leistung nach § SGB_VIII § 93 Abs. SGB_VIII § 93 Absatz 1 S. 3 SGB VIII bei Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle
1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfassten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen.2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.
Die bei diesen Mischformen sich stellende Frage eines Zuständigkeitswechsels kann nicht durch eine mehr oder weniger schematisierende Einordnung der jeweiligen Organisationsform (nur) unter § 33 SGB VIII oder (nur) unter § 34 SGB VIII erfolgen. Dies würde der Vielgestaltigkeit derartiger Organisationsformen, in denen schützenswerte Beziehungen und Bindungen bis hin zu neuen Eltern-Kind- Verhältnissen faktisch entstehen können. Von Anfang an hat die Unterbringung den Zweck gehabt hat, dem Jungen eine auf Dauer in einer anderen Familie angelegte Lebensform zu bieten. Bei diesem Sachverhalt gilt der § 86.6 SGB VIII.