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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
20.01.1999

Gutachtenkosten im Herausgabeverfahren

Die Pflegeeltern sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Kostenschuldner im Sinne des § 2 KostO. anzusehen. Sie brauchen für ein Gutachten im Rahmen einer Verbleibensanordnung keine Gutachtenkosten erstatten.

Gründe:Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts Wieloch vom 30.03.1998 ist der Antrag der früheren Pflegeeltern des Kindes auf Erlaß einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden. Hierbei wurde festgestellt, dass die Entscheidung gebührenfrei ist und Auslagen nicht erstattet werden. Vorausgeggangen war die Herausnahme des Kindes aus der Pflegestelle durch das Kreisjugendamt. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Gutachten der Dipl.Psych. S. vom 13.01.1998 eingeholt. Die hierdurch entstandenen Kosten hat die Rechtspflegerin am 03.07.1998 unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 1 KostenO. zu Lasten der Pflegeeltern angesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Pflegeeltern.Die Erinnerung ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors ist das Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB ausschließlich im Interesse des Kindes durchgeführt worden und nicht im Interesse der Pflegeeltern. Letztere haben bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht einmal ein Besuchsrecht gehabt. Die Einholung des Sachverständigengutachtens erfolgte auch nicht auf Antrag der Pflegeeltern, sie ist viel-mehr im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich, um die Interessen des Pflegekin-des festzustellen und zu wahren. Obgleich auch die Pflegeeltern zur Stellung des Antrags für eine Verbleibensanordnung berechtigt sind, handelt es sich in Wirklichkeit um ein Amtsverfahren. Dies gilt vorliegend um so mehr, als das Pflegekind mcht von der Mutter bzw. den Eltern herausverlangt worden ist, sondern durch das Jugensamt von den Eltern weggenommen ist. Die Pflegeeltern sind deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Kostenschuldner im Sinne des § 2 KostO. anzusehen. Vgl. wegen der Rechtslage Rohs/Wederer, KostO., 3. Aufl., Rz 15 zu § 2 KostO. Der Kostenansatz der Rechtspflegerin zu Lasten der Pflegeeltern war daher aufzuheben.

Bezüge:

BGB§§1632IV;KostO§2