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Frage und Antwort

Muss ich den neuen Amtsvormund akzeptieren?

Ich habe einen 10jährigen Pflegesohn, der seit neun Jahren bei mir lebt. Er hatte von Beginn an einen Amtsvormund. Dieser Vormund hat beständig gewechselt und nun hat mein Pflegesohn den fünften Vormund. Der ist das nun auch schon seit einem Jahr, hat das Kind aber noch nicht gesehen. Von den vorherigen Vormündern kannte ich auch nur zwei. Muss ich das alles mitmachen?

Ich verstehe sehr gut, dass Ihnen diese beständigen Wechsel auf den Nerv gehen. Leider ist es jedoch bei einer Amtsvormundschaft so, dass nicht eine bestimmte Person vom Familiengericht mit der Vormundschaft beauftragt wird, sondern das Amt - das Jugendamt. Das Jugendamt hat also die Vormundschaft und das Amt benennt Personen, die diese Aufgabe für das Amt ausüben. Wenn ein Amtsvormund von seinem Jugendamt benannt worden ist, dann ist er in seiner Verantwortung für sein Mündel allein dem Familiengericht verantwortlich. 

Das Jugendamt kann aber - wie bei Ihrem Pflegesohn - aus internen Gründen die Aufgabe des Vormundes dem einmal benannten Vormund wieder entziehen und auf eine andere Person übertragen. Oder der Vormund/die Vormündin selbst gibt diese Aufgabe auf, weil sie nicht mehr beim Jugendamt arbeitet, in Rente oder in Elternzeit etc. geht. Dann muss der Vorgesetzte eine andere Person benennen.

Eine solche Veränderungsfolge ist im Rahmen einer Amtsvormundschaft legitim. 

Es ist aus meiner Sicht daher von Bedeutung - gerade bei Kindern, die schon mehrfache Vormünder erlebt haben - hier für eine Sicherheit zu sorgen. Diese Sicherheit erlangt das Kind nur durch die Benennung einer bestimmten eigenständigen Person durch das Familiengericht. Dies ist möglich als Berufsvormund - also durch eine Person, die beruflich Vormundschaften ausübt - oder durch eine ehrenamtliche Einzelvormundschaft. 

Eine ehrenamtliche Einzelvormundschaft ist vorrangig vor allen anderen Vormundschaftsarten. 

Es würde im Sinne Ihres Pflegesohnes also ganz viel Sinn machen, über diese Möglichkeit nachzudenken. Entweder selbst einen Antrag auf Einzelvormundschaft zu stellen oder jemand Anderen, der Ihr Pflegekind kennt und auch bereit wäre, für ihn Verantwortung zu übernehmen, darum zu bitten. Diese einzelne Person muss dann einen entsprechenden Antrag auf die ehrenamtliche Einzelvormundschaft am Wohnort des Pflegekindes stellen.

Wir haben solche Anträge als Muster in unserer Rubrik "Musteranträge" veröffentlicht. 

Mehr Infos zur Einzelvormundschaft finden Sie auch:  https://www.moses-online.de/fachartikel-privatpersonen-vorm%C3%BCnder-pflegekinder

 

Letzte Aktualisierung am: 
29.04.2021

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