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Vormund bei einer Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII?
Jede Person von Interesse und Geeignetheit kann Vormund eines Minderjährigen werden - aber - der § 1791 a Abs. 3 BGB definiert hier besondere eine Ausnahmeregelung:
„Eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben“.
Der Grund für diese Einschränkung besteht darin, dass der Vormund sein Mündel im Konfliktfall möglicherweise auch gegen den Träger des Heimes vertreten müsste, welcher gleichzeitig sein Arbeitgeber ist. Hierbei könnte es dann natürlich zu erheblichen Interessenkonflikten kommen. Daraus lässt sich schließen, dass eine Erziehungsstelle nach § 34 mit Sicherheit dann nicht Vormund werden kann, wenn die Erziehungsstelleneltern bei dem Träger der Erziehungsstelle angestellt sind. Sollten die Erziehungsstelleneltern nicht angestellt sein, sondern auf Honorarbasis mit dem Träger zusammenarbeiten, muss der Sinn der o.a. Vorschrift des § 1791 beachtet werden und geprüft werden, ob auch eine solche vertragliche Vereinbarung den Vormund in einer klaren Vertretung für sein Mündel behindern oder einschränken könnte.
von:
Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts