Sie sind hier
Überlegungen zur Einzelvormundschaft von Pflegeeltern
I. Juristische Überlegungen
In § 1887 BGB und in § 53 SGB VIII hat der Gesetzgeber der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft den Vorrang eingeräumt. Gem. § 53 SGB VIII wird darüber hinaus das Jugendamt verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht Personen vorzuschlagen, die im Einzelfall zur Führung der Vormundschaft geeignet sind. Dieses Vorschlagsrecht ist zugleich Vorschlagspflicht. Durch die Streichung des persönlichen Artikels vor dem Wort „Personen“ soll verdeutlicht werden, dass die Suche nach geeigneten Pflegern und Vormündern nicht dem Jugendamt allein vorbehalten ist, sondern auch das Vormundschaftsgericht selbst zum Tätigwerden verpflichtet ist. Die Vorschlagspflicht des Jugendamtes dient – wie die jährliche Prüfungspflicht nach § 56 Abs. 4 – dem Ziel, den Vorrang der Einzelvormundschaft Geltung zu verschaffen (siehe hierzu die Kommentierung zu § 53 in Wiesner, SGB VIII, Beck Verlag).
Den Antrag können auch die Pflegeeltern stellen, da diese zu dem Personenkreis gehören, die ein „berechtigtes Interesse“ an der Antragstellung haben.
Das Jugendamt hat gem. § 56 Abs. 4 SGB VIII darüber hinaus jährlich zu überprüfen, ob für die Belange des Kindes die Bestellung einer Einzelperson angezeigt ist und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
Aus der gesamten Literatur ist zusammengefasst folgendes zu entnehmen:
Wenn ein Kind über längere Zeit in Familienpflege lebt, sollte es der Normalfall sein, dass das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht die Entlassung als Amtsvormund vorschlägt und die Personen als geeignete Einzelvormünder benennt, die die Verantwortung für das Kind übernommen haben. Da Pflegeeltern in der Regel die Verantwortung für das Kind nicht als Einzelperson wahrnehmen, ist es wichtig, dass § 1775 BGB die Eheleute als gemeinsame Vormünder zulässt.
Der Gesetzgeber hat in § 1630 BGB ausdrücklich die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern vorgesehen.
Bei der Auswahl des Gerichtes unter mehreren Personen hat das Gericht die persönliche Eignung, den Willen und die Bindungen des Kindes und das religiöse Bekenntnis des Mündels zu beachten. Die persönliche Eignung eines Vormundes wird dahingehend definiert, dass er in der Lage ist, eine längerfristige persönliche Beziehung zu dem Mündel herzustellen und die Bereitschaft mitbringt, für die Person des Kindes zu sorgen und es rechtlich zu vertreten. Wenn ein Kind längere Zeit in der Pflegefamilie lebt und es diese Eltern und diese Familie in seinem Erleben zu seiner eigenen Familie gemacht hat, entspricht es den Bindungen und dem Willen des Kindes, dass es von den Pflegeeltern auch rechtlich vertreten wird. Aus den Materialien der Gesetzgebung geht hervor, dass grds. die Führung einer Vormundschaft durch ein Amt nicht ideal für ein Kind ist. In § 1791 b BGB heißt es daher wie folgt:
„Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.“
Die Voraussetzungen über die Geeignetheit eines Einzelvormundes wurde auch in einem Beschluss des Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 21 UF 185/99, Beschluss vom 16.12.1999) u. a. wie folgt festgestellt:
„Denn gerade die Auswahl eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Das impliziert zunächst hinreichende Kenntnis über die konkrete Situation und die Lebensverhältnisse des Kindes sowie über dessen Entwicklungs- und Gesundheitszustand. In welchem Rahmen und in welchem Umfang zukünftige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten hat das Familiengericht offenbar nicht mit einbezogen. Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt jedoch die unverzichtbare Grundlage dar, anhand derer bezüglich der Bestimmung der Person zum Vormund die erforderliche Eignungsprüfung vorzunehmen ist.“
Nach Oberloskamp (Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige, § 2 Rn. 70 ff.) sind die wichtigsten Auswahlkriterien:
- Bereitschaft zur Übernahme
- Kontakt- und Beziehungsfähigkeit
- Ansprechbarkeit und erzieherisches Verständnis und die Fähigkeit, mit Menschen in persönlich schwierigen Lebenssituationen umzugehen
- Belastbarkeit und Einsichtsfähigkeit in die eigenen Grenzen
- Wohnsitznähe
- Kenntnis von Ausbildungsproblemen und Bereitschaft und Engagement in den unterschiedlichen Lebenssituationen des Mündels.
Pflegeeltern sind in der Regel geeignet, diese Vormundschaft zu führen. Schon alleine durch die tatsächliche Ausübung der täglichen Sorge für das Kind zeigen sie, dass sie in der Lage sind, auch rechtliche Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Wesentlich ist, dass Pflegeeltern eine feste Bindung an das Pflegekind haben. Sie können auf Grund des täglichen Erlebens am Besten feststellen, was das Kind braucht.
Weiter heißt es in dem Aufsatz von Ricarda Wilhelm und Steffen Siefert (Übernahme der Vormundschaft durch Pflegeeltern – Voraussetzungen, Vor- und Nachteil):
Von Jugendämtern wird oft vorgetragen, dass es besser wäre, einen „objektiven“ bzw. „neutralen“ Vormund zu haben. Diese Auffassung halten wir für falsch. Der Gesetzgeber hat durch die Subsidiarität der Amtsvormundschaft eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es für das Wohl eines Kindes besser ist, einen subjektiv agierenden Einzelvormund zu haben, als eine angeblich objektive Person aus einer Behörde. In der Rechtsprechung finden sich keine Urteile, die eine Objektivität des Vormundes als notwendiges Kriterium der Geeignetheit auffassen.
Und weiter:
Wiederholt haben Jugendämter versucht, Einzelvormundschaften mit dem Argument zu verhindern, dass es zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern Streitigkeiten über das Umgangsrecht gibt. Auch diese Auffassung ist unseres Erachtens nicht haltbar, wie auch die Rechtsprechung zeigt:
Beschluss des Kammergerichts vom 17.04.2001 (FamRZ 2002, 267):
Für A. erfüllt eine Vormundschaft am Besten ihren Sinn, wenn er erlebt, dass die Person, die ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihn zu erziehen. Angesichts seiner Erfahrungen in der Vergangenheit ist es von erzieherischen Vorteil, wenn die Zuordnung klar geregelt ist.
In seinem Beschluss vom 18.02.2000 (FamRZ 2000, 445) hat das Landgericht Flensburg sich ebenfalls eindeutig positioniert:
Das Gesetz geht in den §§ 1791 b, 1887 Abs. 1 BGB klar und eindeutig vom Vorrang der Einzelvormundschaft aus gegenüber der Vormundschaft des Jugendamtes. Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern entspricht auch dem Wohle der Kinder. Die Kinder haben in ihrer frühen Jugend den Weggang der Mutter und anschließend einen Heimaufenthalt erleben müssen, bis sie zu den Pflegeeltern kamen.
Das Wohl der Kinder erfordert es aus Sicht der Kammer nicht, die Vormundschaft wegen eines Umgangsrechtes der Kinder diese beim Jugendamt zu belassen.
Der Umstand, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes in der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung geschickter seien mögen als die Pflegeeltern, reicht nicht aus, um den Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft zu beseitigen. Auch hat das Jugendamt von sich aus darauf zu achten, dass Vormünder für die Erziehung und Pflege der Mündel Sorge tragen und beratend darauf hinzuwirken, dass etwaige Mängel durch den Vormund notfalls durch das Vormundschaftsgericht abgestellt werden.“
Pflegeeltern, die über längere Zeit die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge wahrnehmen, sollten auch die rechtliche Macht haben, Entscheidungen für das Kind zu treffen, welche sie 24 Stunden am Tag betreuen. Pflegeeltern, die das Kind am Besten kennen, setzen mit einem größeren Nachdruck die notwendigen Maßnahmen um, die dem Pflegekind eine gute Zukunft bieten. Schon alleine auf Grund der zeitlichen Möglichkeiten können sich die Pflegeeltern besser um die medizinische oder auch therapeutische Versorgung ihrer Pflegekinder kümmern.
Paula Zwernemann, (langjährige Berufstätigkeit im Allgemeinen Sozialdienst eines Jugendamtes und neben der Erziehung von drei Kindern und der Aufnahme von zwei Pflegekindern, Aufbau eines Sonderdienstes für Pflegekinder zusammen mit dem Programm Mutter und Kind in einem Jugendamt, Sachgebietsleiterin von 1982 bis 2001 in einem Jugendamt,) schreibt in ihrem Werk „Praxisbuch Pflegekinderwesen (herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien e.V.) das folgende:
Vorausschicken möchte ich, dass Pflegeeltern die geeignetesten Vormünder für ihre Pflegekinder sind, wenn diese in ihrer Pflegefamilie ihre Heimat gefunden haben. Das Gesetz fordert, dass der Vormund die Fähigkeit haben muss, eine langfristige Beziehung zu seinem Mündel einzugehen. Pflegeeltern übernehmen Tag für Tag Elternverantwortung. Rechte und Pflichten gehören zusammen, damit die Erziehungskompetenz der Pflegeeltern auch in schwierigen Situationen gestärkt wird und die Handlungsfähigkeit an die Normalität von Familien angeglichen wird.
Die §§ 1793 und 1800 BGB gehen davon aus, dass die Vormundschaft der elterlichen Sorge nachgebildet ist. Falls die Pflegeeltern nicht geeignet wären, diese Verantwortung zu tragen, wären sie nicht die geeigneten Pflegeeltern.
Pflegeeltern stehen Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist nach wie vor nicht zu, es sei denn, dass sie zu Vormündern bestellt worden sind. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind immer die Impfung, Auslandsreise, Operation, Schulwechsel und viele andere Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Pflegeeltern, die nicht als Vormund für das Kind bestellt werden, haben nur die Alltagssorge und nicht die gemeinsame elterliche Sorge wie geschiedene Eltern, bei denen die Entscheidung des einen Elternteils ohne die Zustimmung des anderen in Notfällen rechtlich eindeutig geregelt ist.
Auch ist es für ein Pflegekind zum Beispiel schwer verständlich, wenn es nicht ohne Einwilligung eines Amtsvormundes zu einer Klassenfahrt ins Ausland mitgehen darf oder wenn es erleben muss, dass entgegen aller Normalität seine Eltern diese nicht ohne das Einverständnis anderer Menschen das Amt des Elternvertreters wahrnehmen können. Wenn Pflegeeltern zu Vormündern bestellt werden, liegt der besondere Grund für eine gemeinschaftliche Ausübung der Vormundschaft in der Tatsache, dass sie im täglichen Leben gemeinsam für das Kind sorgen.
Voraussetzung für die Übernahme der Vormundschaft durch die Pflegeeltern ist jedoch, dass das Kind die Pflegefamilie als seine Familie erlebt und die Pflegeeltern für das Kind Elternverantwortung übernommen haben. Wenn ein Kind die Pflegeeltern und die gesamte Familie in seinem Erleben zu seinen Eltern und zu seiner Familie gemacht hat, entspricht es dem Willen und den Bindungen des Kindes, dass es von den Pflegeeltern auch rechtlich vertreten werden kann. Pflegeeltern, die ihre Elternverantwortung gegenüber dem Pflegekind tagtäglich unter Beweis stellen, können als einzige die Interessen des Pflegekindes in vollem Umfang vertreten. Nur sie kennen das Kind mit allen Stärken und Schwächen. Selbst wenn das Kind unter einer Amtsvormundschaft steht, ist der Amtsvormund auf die Informationen der Pflegeeltern zwingend angewiesen und kann nicht über die weitere Zukunft des Kindes entscheiden, welches in einer Pflegefamilie lebt und beheimatet ist, da er nie die tatsächliche Realität wahrnehmen kann.
Eine Amtsvormundschaft stellt somit zwar eine notwendige Regelung dar in den Fällen, in denen schnell gehandelt werden muss und in diesem Moment keine geeignete Person als Vormund zur Verfügung steht, also als Ausfallbürgschaft des Staates für einen Übergangszeitraum. Eine Amtsvormundschaft ist notwendig und sinnvoll in Krisensituationen. Leider zeigt sich aber auch hier in der Praxis, dass die Haltung des Jugendamtes meistens eine andere ist und immer wieder Argumente gegen eine Einzelvormundschaft, insbesondere gegen die Pflegeeltern, angeführt werden, die einer näheren Prüfung nicht standhalten. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass die Pflegeeltern zwar vom Jugendamt den Auftrag haben, dass Kind optimal zu versorgen, ihnen aber die rechtlichen Grundlagen dazu abgesprochen werden.
Es ist schwer zu verstehen, warum viele Jugendämter große Probleme haben, die Pflegeeltern als Vormünder vorzuschlagen und somit geltende Rechtsnormen ignorieren. Die Pflegeeltern üben täglich die Personensorge aus. Ich erlebe als Beistand für Pflegeeltern, dass die Behörden große Sorgen haben, die Kontrolle über Pflegeeltern zu verlieren. Die Frage, warum diese Pflegeeltern die Erziehung tatsächlich leisten, jedoch nicht in der Lage sein sollen, die rechtliche Vertretung des Kindes auszuüben, wurde mir niemals schlüssig beantwortet.
Ein Argument, das ich immer wieder hören musste, ist, dass das Kind in der Pubertät Schwierigkeiten bekommen kann. Dieses Argument gilt als Gegenargument für mich, weil gerade in diesem Fall die Verantwortlichkeit der Pflegeeltern gestärkt werden muss. Die Vormundschaft ist keine zusätzliche Belastung der Pflegeeltern, sondern eine Stärkung ihrer Erziehungskompetenz. In der Alltagspädagogik ist es wichtig für die Kinder zu erleben, dass die Pflegeeltern Entscheidungen treffen können, die ihre Person betreffen. Pflegekinder möchten nichts mehr, als ganz normale Kinder in ganz normalen Familien sein. Sie möchten, dass die Pflegeeltern, die zu ihren Eltern geworden sind, vor anderen Eltern nicht erklären müssen, dass sie sich ohne Zustimmung anderer Personen nicht in den Elternbeirat wählen lassen dürfen oder das die Pflegeeltern nicht selbst entscheiden können, ob es mit auf die Klassenfahrt ins Ausland gehen darf. Allein der Umstand, dass die Pflegeeltern sich selbst immer wieder fragen müssen, ob diese anstehende Entscheidung mit der Alltagssorge abgedeckt ist, schafft Unsicherheit in der Erziehung und wird auch von dem Kind so erlebt.
In § 1793 BGB sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass der Vormund sein Mündel in seinen Haushalt aufnehmen kann. Gibt es da einen Unterschied zu Pflegeeltern? Die Pflegeeltern haben das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen und das Kind hat sie zu seinen Eltern gemacht. Hat es eine gute Bindung zu ihnen entwickelt stellt auch der Gesetzgeber darauf ab, dass der Wille und die Bedürfnisse des Kindes Beachtung finden müssen. Dass der Gesetzgeber die Pflegeeltern als rechtliche Vertreter des Kindes für geeignet hält, lässt sich auch an § 1630 Abs. 3 BGB ablesen, demgemäß die Pflegeeltern zu Pflegern für ihre Pflegekind bestellt werden können.
Des Weiteren wird als wichtiger Grund für die Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern die Stärkung der Verantwortlichkeit dem Kind gegenüber herausgestellt, insbesondere in der Zeit der Pubertät. „Gerade in Krisenzeiten ist es wichtig, dass der junge Mensch von den Menschen begleitet wird, zu denen er eine tragfähige und konstante Bindung entwickelt hat.“
In meiner langjährigen Berufspraxis im Pflegekinderwesen war es geübte Praxis, die Pflegeeltern dem Vormundschaftsgericht als geeignete Einzelvormünder vorzuschlagen. Ich habe in keinem Fall erlebt, dass das Gericht diesem Vorschlag nicht nachgekommen wäre. Das Ziel dieser Handlungsweise war in zwei Richtungen wichtig. Einmal hat der Zuwachs an Kompetenzen den Zustand der Normalität in der täglichen Wahrnehmung der Pflichten und zum anderen die Verantwortlichkeit der Pflegeeltern gestärkt. Bei dieser Aussage ist an Kinder gedacht, die relativ jung in die Pflegefamilie kamen und bei denen die Pflegeeltern die sozialen, faktischen Eltern wurden. Aber auch Kinder, die im Schulalter in die Familien kamen und die Pflegeeltern als Eltern gefunden haben, ist es nur konsequent, dass diese Pflegeeltern auch die rechtliche Elternverantwortung übernehmen. Die manchmal geäußerte Feststellung, dass Pflegeeltern genug Aufgaben mit der täglichen Auseinandersetzung im Erziehungsalltag hätten und deshalb nicht mit der Vormundschaft belastet werden sollten, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn die Kinder die Pflegeeltern zu ihren Eltern gemacht haben, werden die Pflegeeltern durch Übernahme der mit der Vormundschaft übernommenen Verantwortung darin bestärkt, dass sie Elternverantwortung für die Kinder haben und zum Beispiel bei Schwierigkeiten nicht davon laufen.
„Die Kinder sehen, dass die Pflegeeltern Kompetenz haben, über wichtige Fragen in ihrem Leben mit ihnen zusammen zu entscheiden. Vor allem in der Pubertät ist dies von großer Bedeutung. Als Beistand für Pflegeeltern habe ich mehrfach von Jugendämtern in ablehnenden Stellungnahmen zur Übernahme von Pflegschaften durch Pflegeeltern gehört, dass es voraussichtlich in der Pubertät zu Schwierigkeiten kommen wird, weil das Kind sich mit der Herkunft auseinandersetzt. Ja, das tut es – nur was hat dies mit der Ausübung des Sorgerechts zu tun? Wenn bei einem Pflegekind eine ihm mehr oder weniger unbekannte Person als Amtsvormund oder aber sogar eine ihm mehr oder weniger fremde Person, die vielleicht schon einmal eine nicht sehr positive Rolle in seinem Leben gespielt hat, wichtige Dinge entscheiden darf, kann das für das Kind zu einer Krisensituation führen.
Abschließend:
Die notwendigen Entscheidungen für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes kann nur die Person fällen, die auf Grund der persönlichen Kenntnis der Lebensumstände des Kindes und der persönlichen Überzeugung in der Verantwortung steht. Bei Pflegekindern ist es die Regel, dass dies die Pflegeeltern sind, im Ausnahmefall können dies andere nahe Vertrauenspersonen des Kindes sein. Die Forderung ist, dass die Regel eingehalten wird und nur im Ausnahmefall andere Einzelpersonen zu Vormündern bestellt werden.
Neben § 53 Abs. 3 hat das Jugendamt darauf zu achten, dass die Vormundschaft zum Wohle des Mündels ausgeübt wird. Erfüllt der Vormund seine Pflichten nicht, kann er vom Vormundschaftsgericht entlassen werden. Darüber hinaus hat das Jugendamt bei Pflegekindern noch ein weiteres Instrument der Einflussnahme. Das Jugendamt gewährt in der Regel Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII. Die manchmal „vorhandene Sorge bei Jugendämtern, Einfluss auf die Pflegeeltern zu verlieren ist deshalb unbegründet, weil der Vormund unter der Aufsicht des Jugendamtes und des Vormundschaftsgerichtes sein Amt ausübt. Es zeugt jedoch von einem tiefen Misstrauen gegenüber Pflegeeltern.“
In den Frankfurter Untersuchungen zur Vormundschaft (Vormundschaft und Kindeswohl, Forschung mit Folgen für Vormünder, Richter und Gesetzgeber, herausgegeben vom Bundesanzeiger Verlag) wurden Kinder und Jugendliche gefragt, ob sie spontan mindestens eine Person nennen könnten, die sich aus ihrer Sicht als Vormund eignete.“ Gefragt, wer am Besten über wichtige Sachen entscheiden sollte bzw. wer sagt wie es weiter geht bis du groß bist usw., nannten sie dabei die Menschen, die sie im Alltag versorgen. - Ganz offenkundig war es für Piet schier unerträglich, auch nur durch ein Gespräch über das Jugendamt daran erinnert zu werden, nicht das leibliche Familienkind zu sein, als das er sich den Interviewern präsentieren wollte.-“)
Seite 54: Einige Mündel wussten theoretisch wohl, dass sie sich mit ihren Wünschen und Problemen an das Jugendamt wenden können, wobei die Kinder von diesem Angebot keinen praktischen Gebrauch machten. (Eine 16-jährige: „Wenn, dann geh ich lieber zu meinen Betreuern, weil die kenn ich besser.“)
„Ganz offensichtlich handelt es sich nicht um ein individuelles Versagen einzelner Fachkräfte, sondern um ein strukturelles Problem, dass eng mit der hohen Fallbelastung vieler Amtsvormünder zusammenhängt, wobei diese Problematik den Amtsvormündern „selbst freilich oft genug schmerzlich gegenwärtig ist.“
In der Zusammenfassung (Seite 75 ff.) wird festgehalten: Aus Sicht der Mündel stellte sich die Zugehörigkeit ihres Vormundes zum Jugendamt zuweilen als erhebliche Beziehungshypothek dar. Sehr viele Kinder und Jugendliche begegneten den zuständigen Fachkräften des Amtes zunächst der vielschichtigen Rolle entsprechend, die das Jugendamt als Hilfs-, Eingriffs- und Entscheidungsinstanz in ihrem Leben gespielt hatte mit Skepsis oder offener Ablehnung. (Auch hier darf ich, um Missverständnisse zu vermeiden, auf die Ausführungen unter III. verweisen.)
Beschluss des Landgerichts Hannover vom 06.02.2007 (Aktenzeichen: 9 T 56/06 – Pflegeeltern als Vormund)
Sachverhalt: Die Pflegeeltern beantragten am 17.01.2006 beim Amtsgericht, gemeinschaftlich zu Vormündern für die beiden Kinder bestellt zu werden. Das Jugendamt unterstützte den Antrag der Pflegeeltern nicht. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, wogegen die Pflegeeltern Beschwerde einlegten und das Amtsgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen hat. Das darauf angerufene Landgericht hat den Pflegeeltern die Vormundschaft übertragen.
Aus dem Gründen: Das Landgericht hat keine Zweifel an der Einschätzung des Jugendamtes bzgl. des Vorliegens eines problembelasteten (!) Pflegeverhältnisses. Das Jugendamt ist der Ansicht, dass in solchen Situationen eine Vormundschaft grundsätzlich nicht von den Pflegeeltern geführt werden solle, um deren ganze Kraft für die Kinder zu erhalten. Es sei erforderlich, die Pflegeeltern vor Überforderung und Bedrohung zu beschützen und das Pflegeverhältnis zu sichern.
Die Pflegeeltern waren zum Vormund der Kinder zu bestellen. Gem. § 1887 Abs. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht das Jugendamt als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Gem. § 1791 b Abs. 1 BGB „kann auch“! das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, wenn eine zum Vormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Daraus ergibt sich eine eindeutige gesetzliche Rangfolge zu Gunsten natürlicher Personen.Die Bestellung des Jugendamtes ist die Ausnahme.
Die antragstellenden Pflegeeltern sind geeignet, die Vormundschaft zu übernehmen. Unfähigkeits- oder Untauglichkeitsgründe gem. §§ 1780, 1781 BGB liegen nicht vor. Aus den grundsätzlichen Bedenken des Jugendamtes zu möglichen Belastungen oder Überforderungen von Einzelvormündern im Verhältnis zu auch außerordentlich schwierigen leiblichen Eltern kann auch nicht in Verbindung mit konkreten Ankündigungen der Mutter, auf jeden Fall den Kontakt suchen zu wollen, geschlossen werden, die hier betroffenen Pflegeeltern seien zu gegebener Zeit sicher überfordert und das Betreuungsverhältnis zu Gunsten der Kinder gefährdet. Das Jugendamt hat keine konkreten Anhaltspunkte nennen können, weshalb abzusehen sein muss, dass speziell diese Pflegeeltern denkbare Bedrohungssituationen nicht würden meistern können.
Sollte es in der zur Zeit nicht einmal absehbaren Zukunft zu der Frage der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten mit der leiblichen Mutter kommen, hätten die Pflegeeltern auch als Vormünder Anspruch auf Beratung und Unterstützung des Jugendamtes. Unabhängig davon hat das Jugendamt auch bei Vormündern von sich aus die Möglichkeit, notfalls über das Vormundschaftsgericht Einfluss zu nehmen.
Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern entspricht auch dem Wohl der Kinder. Sie leben bereits seit Jahren bei den Pflegeeltern. Die mit der Übertragung der Vormundschaft einhergehende größere rechtliche Verbundenheit der Pflegeeltern zu den Kindern erhöht die Sicherheit dafür, dass die Verbindung zu den Pflegeeltern aufrecht erhalten bleibt. Insbesondere gibt es keinen Grund dafür, dass es dem Wohl der Kinder mehr entspricht, das Jugendamt als Vormund zu behalten.
In seiner Entscheidung aus dem Jahre 1968 hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1968, 578) entschieden, dass wenn die Rückkehr in die Herkunftsfamilie voraussichtlich nicht in Frage kommt, der Staat verpflichtet ist, „positiv die Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes zu schaffen“. Dann „ist also nicht nur die faktische, sondern auch die rechtliche Eingliederung des Kindes in eine Ersatzfamilie“ geboten (vgl. Staudinger / Coester, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeitung 2000, § 1666 Rz. 189).
II: Nichtjuristische Betrachtungen
In zahllosen Abhandlungen werden die verschiedenen Probleme was Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern angeht, eingehend dargestellt. Insbesondere befasst sich das 3. Jahrbuch (Schulz – Kirchner Verlag, Itzstein 2005) der bisher erschienen fünf Jahrbücher der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes ausschließlich mit der Problematik der Kontakte zwischen Pflegekind und Herkunftsfamilie.
Neben Praxisauswertungen und Fallanalysen über Besuchskontakte von Pflegekinder zu ihren leiblichen Eltern über die Verleugnung der Trennung durch aufrechterhaltende Besuchskontakte bis zu emotionalen Verunsicherungen bei Besuchskontakten vor dem Hintergrund der Bindungstheorie darf ich den folgenden Absatz wörtlich zitieren:
Dass Pflege- und Adoptivkinder in und nach der Pubertät sehr häufig
ihre Eltern kennen lernen wollen, sagt nichts über die Bindung zu den Pflegeeltern aus. Wenn das Kind ein sicheres zu Hause hat, so ist dies die Grundlage für eine sichere Identitätsentwicklung, die es dem jungen Menschen ermöglicht, seine leiblichen Eltern kennen zu lernen. Für den guten Verlauf ist es hier wichtig, dass die Pflegeeltern diesen Weg des jungen Menschen positiv unterstützen. Bei den vielen jungen Menschen, die ich auf diesem Weg begleitet habe, habe ich nie erlebt, dass das Kennen lernen der leiblichen Eltern dem Verhältnis zu den Pflegeeltern und dem Zugehörigkeitsgefühl zu diesen geschadet hätte. Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, dass Pflegeeltern, die die Herkunft ihres Kindes nicht akzeptieren oder leugnen, eine schwere Belastung für eine gesunde Identitätsentwicklung ihres Kindes sind. (Seite 275).
In den 8 Bänden des Klett-Cotta – Verlages die sich mit der Bindungsproblematik auseinander setzen, werden in allen Einzelheiten die zahlreichen Bindungsstörungen, seelische Entwicklungswege, Adoleszenz und Traumata eingehend in den verschiedenen Facetten auf über 3.000 Seiten dargelegt, ohne auch nur einmal auf die durchaus psychologisch-soziale Bedeutung der Vormundschaft im allgemeinen oder speziellen einzugehen. Einzig und allein in dem von Brisch und Hellbrügge herausgegebenen Werk „Kinder ohne Bindung – Deprivation, Adoption und Psychotherapie“ heißt es auf Seite 241:
Wenn das Kind einen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern wünscht und für es körperliche, soziale und emotionale Sicherheit gegeben zu sein scheint, kann eine Wiederbegegnung stattfinden. Werden unter diesen Bedingungen durch solche vorbereiteten und geplanten Kontakte mit den leiblichen Eltern keine alten Verhaltensweisen beim Kind reaktiviert, können in Absprache mit allen Beteiligten weitere Kontakte geplant werden, die zu einer neuen Entwicklung von Bindung zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern führen werden. Das Bindungssystem ist und bleibt ein grds. offenes System mit der potenziellen Möglichkeit das Bindungspersonen auch die leiblichen Eltern sein können, von denen das Kind ursprünglich wegen Traumatisierung weggenommen und vor denen es in Sicherheit gebracht wurde.
Auch in der Reihe „Leben lernen“ werden entwicklungs- und traumapsychologische Grundlagen und Therapien, Formen von Spaltungen und Verstrickungen bis hin zu Familienaufstellungen dargelegt und untersucht ohne die angesprochene Problematik zu berücksichtigen.
Das gleiche gilt für andere Werke wie von Judith Herman (Die Narben der Gewalt), Martin Dornes (Die Seele des Kindes) bis hin zu Streeck-Fischer (Trauma und Entwicklung – frühe Traumatisierungen und ihre Folgen in der Adoleszenz) bis hin zu weiteren Ratgebern.
von:
Stellungnahme der AFET zur geplanten Reform des Vormundschaftsgesetzes