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30.10.2016
Fachartikel

Die Nähe zwischen Verfahrensbeistandschaft und Pflegschaft / Vormundschaft

Die Nähe zwischen Verfahrensbeistandschaft und Pflegschaft / Vormundschaft und warum es Sinn macht, beide in einer BAG Verfahrensbeistand und Vormundschaft zusammen zu fassen.

Dieser Bericht soll aufzeigen, wie naiv es ist „unbedarft“ an Pflegschaft heranzugehen und zu glauben, dieses als Verfahrensbeistand nebenbei leisten zu können. Er zeigt auf, wie sich Pflegschaft / Vormundschaft verändern kann und dass es wichtig ist, eine Weiterbildung auf diesem Gebiet zu absolvieren.

Ich führe seit 1995 Verfahrenspflegschaften (Verfahrensbeistandschaften). Im Januar 2001 erhielt ich eine Verfahrenspflegschaft für drei Kinder (M 14, S 13 und U 10 Jahre) in einem Sorgerechtsverfahren. Es gab bereits im September 2000 ein Sorgerechtsverfahren, da die Kindesmutter ohne bekannte Adresse nach Ägypten verreist war und die Kinder sich alleine überlassen waren. Dieses fiel der Nachbarschaft auf. Per EA Beschluss wurde daraufhin eine Amtsvormundschaft eingerichtet und die Kinder kamen in ein Kinderhaus. Die Kindesmutter kam im November 2000 verheiratet aus Ägypten zurück. Im Januar 2001 wurde die Vormundschaft aufgehoben und die Kinder kamen wieder in den mütterlichen Haushalt zurück, da die Kindesmutter die Hilfen des ASD bereitwillig annahm. Nachdem im Januar 2002 A. geboren wurde und das Baby im Alter von drei Monaten mit beidseitigen Armbrüchen ins Krankenhaus eingeliefert wurde, stellte der ASD erneut einen Antrag nach § 1666 BGB. Für A. wurde in einem gesonderten Verfahren eine Amtspflegschaft eingerichtet und er kam in eine Pflegefamilie. Für die anderen drei Kinder wurde ein Sachverständigengutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter in Auftrag gegeben und die Einschaltung eines Verfahrenspflegers erfolgte. Im März 2003 erfolgte dann nach Vorlage des Sachverständigengutachtens der Entzug des Aufenthaltsbestimmung- und Erziehungsrechts und der Gesundheitsfürsorge für die Kinder.

In der Zwischenzeit hatte sich zwischen den Kindern und mir ein enges und vertrautes Verhältnis entwickelt. Ich erfuhr, dass die Kinder kaum noch zur Schule gingen, die Wohnung kurz vor der Zwangsräumung stand, es kein Geld für Essen gab (da die Mutter keine Anträge auf Kindergeld etc. gestellt hatte) und noch einiges mehr.

In der Kindesanhörung erklärten die Kinder unabhängig von einander, dass sie es begrüßen würden, wenn die Verfahrenspflegerin die Pflegschaft übernehmen könnte. Da auch die Kindesmutter dieses befürwortete, übernahm ich die Pflegschaft für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Erziehungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die drei Kinder. Mit Einverständnis der Kindesmutter kam U.in die Pflegefamilie zu seinem Bruder und die beiden Mädchen kamen, auch auf ihren Wunsch, in die Einrichtung zurück, in der sie während des Auslandsaufenthaltes der Mutter waren.

Die Kindesmutter verlor die Wohnung und zog in eine Wohnunterkunft, somit wechselte die Zuständigkeit des ASD.

Die Mädchen gingen wieder zur Schule und die Jungen blühten in der Pflegefamilie auf. Die Mutter hielt einen engen Kontakt zu den Kindern und auch die Väter von U. und A. hielten sporadisch Kontakt.

Im Herbst 2005 bat mich die mittlerweile 15 jährige S. um ein Gespräch. In diesem Gespräch berichtete sie mir, dass der Bruder des Vaters von A. sie vor einigen Jahren sexuell missbraucht hätte.

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Im Herbst 2005 bat mich die mittlerweile 15 jährige S. um ein Gespräch. In diesem Gespräch berichtete sie mir, dass der Bruder des Vaters von A. sie vor einigen Jahren sexuell missbraucht hätte. Es folgten Gespräche, um das Für und Wider einer Anzeige und einem damit verbundenen Strafverfahren zu klären. S. wollte dieses Verfahren durchziehen. Es kam eine für mich ganz neue Aufgabe hinzu. Anzeige bei der Polizei, Begleitung der Gerichtstermine, Nebenklagevertretung beauftragen, etc. Vorab erfolgte die Klärung mit dem Rechtspfleger (Vormundschaftsgericht), ob dieses überhaupt von meinem Tätigkeitsbereich abgedeckt war. Es gab keine eindeutige Aussage, nur soviel, ich solle alles veranlassen, es wäre abgedeckt.
Das Strafverfahren wurde im September 2005 mit einem Urteilspruch abgeschlossen und S. war zufrieden und bereit eine Therapiemassnahme anzunehmen.

Während dieser Zeit erfolgte die Geburt eines weiteren Geschwisterkindes. Ein kleiner Junge M. kam im Mai 2005 zur Welt. Bei Besuchen in der Pflegefamilie fiel auf, dass dieses Kind unterernährt war und nur schlief. Die Pflegeeltern teilten dieses dem ASD in der Wohnunterkunft mit. Es erfolgte ein weiteres Familienverfahren nach § 1666 BGB. Mit Einwilligung der Kindesmutter kam auch M. zur Pflegefamilie und ich erhielt auch für M. die Pflegschaft.

Die Mutter zog erneut um, jetzt nicht mehr innerhalb Hamburgs sondern nach Schleswig – Holstein. Die Zuständigkeit des ASD wechselte damit erneut.

Die Mädchen hatten ein erneutes Anliegen. Sie baten mich ihre Väter ausfindig zumachen. Eine neue Herausforderung. Dieses gelang mir nur bei einem Vater. Da beide Mädchen noch zu Zeiten der DDR geboren waren, gab es dort kaum noch Unterlagen.

Im Jahr 2006 wurde der Vater von U. zu 2 Jahren Haft verurteilt. Dies machte eine enge Begleitung von U. durch Gespräche und auch Besuche in die Haftanstalt notwendig. Es erfolgte ein Umgangsverfahren, eingeleitet durch den Kindesvater von U., da dieser unbegleiteten Umgang während der Verbüßung seiner Haftstrafe wünschte. Für U. wurde ein Verfahrenspfleger eingesetzt. Ich befand mich, das erste Mal in der Situation einer Partei und nicht nur als Kindesvertreterin und musste mich auch mit einem Verfahrenspfleger aus einer anderen Position auseinandersetzen. Dieses sollte sich noch in weiteren Umgangsverfahren bezüglich der jüngeren Kinder wiederholen.

Im Jahr 2008 sollte die Amtspflegschaft für A. abgegeben werden, da die Pflegefamilie ins Umland von Hamburg verzog. Ich wurde vom Amtspfleger angefragt, ob ich die Pflegschaft übernehmen könnte, da ich schon die Pflegschaft für die Geschwister hatte. Nun vertrat ich alle fünf Kinder.

Die Kindesmutter verzog erneut, jetzt war der ASD in Berlin zuständig. Sie trennte sich von ihrem Mann und wollte erneut heiraten. Bei U. kam erstmals der Wunsch auf, den Nachnamen der Pflegeeltern zu tragen, da alle fünf Geschwisterkinder einen unterschiedlichen Nachnamen trugen. Diese Diskussion über einen gemeinsamen Nachnamen zog sich über einen Zeitraum von einem Jahr hin. Nachdem die Mädchen volljährig wurden, bedrängten mich U. und A. immer mehr mit diesem Wunsch. Es erfolgten Gespräche mit der Kindesmutter und dem ASD. Mit Einverständnis aller wurde ein Antrag auf Namensänderung gestellt, nachdem ich beim Vormundschaftsgericht diesbezüglich die Genehmigung und Erweiterung meines Aufgabenkreises eingeholt hatte. Im August 2009 erfolgte die Namensänderung für die drei Jungen.

Die Zuständigkeit des ASD wechselte erneut, da die Kinder seit über 2 Jahren in der Pflegefamilie lebten.

In der Zwischenzeit stellte sich heraus, dass die Kindesmutter Telefonverträge auf die Namen ihrer Kinder abgeschlossen hatte. Sie hatte bei einer „Drückerkolonne“ für eine Versicherung begonnen. Meine Bedenken, dass sie auch hier Anträge auf die Namen ihrer Kinder abschließen würde, bestätigte sich in einem mit ihr geführten Telefonat. So wurde in einem Hilfeplangespräch im Beisein der Kindesmutter über eine Ausweitung der Pflegschaft in eine Vormundschaft gesprochen, damit die Kinder keine Vermögensnachteile erleiden.
Diese Vormundschaft erfolgte im Einverständnis mit allen Beteiligten im Juli 2010.

Diese ganz normale Pflegschaft / Vormundschaft zeigt nach meiner Meinung deutlich auf, welche unvorhersehbaren Anforderungen auf einen Pfleger /Vormund zukommen können. Mich veranlasste dieser Fall im Jahre 2005 / 2006 eine Weiterbildung zur Vormündin zu absolvieren. Ohne diese Weiterbildung hätte ich z.B. nie gewusst, dass es zum Unterschreiben eines Lehrvertrages die Einholung einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bzw seit September 2010 des Familiengerichts bedarf.

Weiter zeigt dieser Fall auf, dass die berufsmäßig geführte Einzelpflegschaft eine der wenigen Konstanten in den ganzen Jahren war. Es waren fünf verschiedene ASD zuständig, wobei der Wechsel der Sachbearbeiter nicht einmal berücksichtigt wurde. Weiter stellt sich hier die Frage, ob ein Amtspfleger (80 Pflegeschaften und mehr)den Zeitaufwand überhaupt leisten kann. In anderen von mir geführten Vormundschaften war es mir als Einzelpfleger möglich, unkonventionelle Schritte zu gehen z.B. um Zuschüsse für einen Bus für eine Pflegefamilie mit drei Pflegekindern zu bekommen, oder um Vorfinanzierungen für kurzfristige Hilfemaßnahmen der Pflegekinder zu erhalten, bis das Amt diese, gegebenenfalls erst nach erfolgreicher Klage beim Sozialgericht, übernimmt.

Neben Familienverfahrensrecht und Hilfeplangestaltung, musste ich mich in das Strafrecht, Unterschreiben von Lehr- und Mietverträgen, Anträge auf Hilfen zur Erziehung etc., Namensrecht, Informationen über unterschiedliche Therapiemaßnahmen für die Kinder und vieles mehr einarbeiten. Allein mit meiner Weiterbildung zur Verfahrenspflegerin kam ich hier sehr schnell an meine Grenzen. Ein sehr gutes Netzwerk und die Weiterbildung zur Vormündin haben mir hierbei geholfen.

Mittlerweile führe ich gleichberechtigt neben Verfahrensbeistandschaften 20 Pflegschaften /Vormundschaften.

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