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Privatpersonen als Vormünder für Pflegekinder
Auswahl des Familiengerichtes unter mehreren Personen
Geeignetheit von Einzelpersonen
Geeignete Einzelpersonen für eine Vormundschaft oder Pflegschaft sind Personen, die sich dem Wohl des Kindes verpflichtet fühlen, es auf seinem Weg begleiten und Verantwortung für das Kind übernehmen wollen.
Die persönliche Eignung eines Vormundes wird dahingehend definiert, dass er in der Lage ist, eine längerfristige persönliche Beziehung zu dem Mündel herzustellen und die Bereitschaft mitbringt, für die Person des Kindes zu sorgen und es rechtlich zu vertreten.
Die Voraussetzungen über die Geeignetheit eines Einzelvormundes wurden auch in einem Beschluss des Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 21 UF 185/99, Beschluss vom 16.12.1999) u. a. wie folgt festgestellt:
„Denn gerade die Auswahl eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Das impliziert zunächst hinreichende Kenntnis über die konkrete Situation und die Lebensverhältnisse des Kindes sowie über dessen Entwicklungs- und Gesundheitszustand. In welchem Rahmen und in welchem Umfang zukünftige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten hat das Familiengericht offenbar nicht mit einbezogen. Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt jedoch die unverzichtbare Grundlage dar, anhand derer bezüglich der Bestimmung der Person zum Vormund die erforderliche Eignungsprüfung vorzunehmen ist.“
Nach Oberloskamp (Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige, § 2 Rn. 70 ff.) sind die wichtigsten Auswahlkriterien der Geeignetheit:
- Bereitschaft zur Übernahme,
- Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, * Ansprechbarkeit
- erzieherisches Verständnis
- die Fähigkeit, mit Menschen in persönlich schwierigen Lebenssituationen umzugehen,
- Belastbarkeit und Einsichtsfähigkeit in die eigenen Grenzen,
- Wohnsitznähe,
- Kenntnis von Ausbildungsproblemen und
- Bereitschaft und Engagement in den unterschiedlichen Lebenssituationen des Mündels.
Auswahl muss sich am Kind orientieren
Persönliche Neigungen und Bindungen des Kindes
Bei der Auswahl des Gerichtes unter mehreren Personen hat das Gericht die persönliche Eignung, den Willen und die Bindungen des Kindes und das religiöse Bekenntnis des Mündels zu beachten.
§ 1779 BGB
Auswahl durch das Familiengericht
„(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt“.
Wer sollte Einzelvormund für ein Pflegekind werden?
Rechtliches und fachliches Betrachten von Personen, die Einzelvormundschaften für ein Pflegekind übernehmen können sind unterschiedlich.
Die rechtliche Betrachtung ist eindeutig, die fachliche Betrachtung ist nicht eindeutig.
Rechtliche Einschätzung des ehrenamtlichen Einzelvormundes
Rechtlich gesehen zeigt es sich, dass die Gesetzgebung drei Personenkreise als ehrenamtlich Einzelvormünder ansieht – und zwar in bevorzugter Reihenfolge:
1. Verwandte, die geeignet sind (z.B. Großeltern)
2. Pflegeeltern
3. sonstige Personen
1. Verwandte als Einzelvormünder für ein Pflegekind
Das Familiengericht hat nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen. Hierzu heißt es in § 1779 BGB Absatz 2:
Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat die Verwandten also grundsätzlich als vorrangig angesehen, wenn auch diese für die Führung der Vormundschaft geeignet sind.
Zu dieser Frage gab es am 12.11.2009 eine deutliche Entscheidung des Oberlandgerichtes Düsseldorf in dem es hieß:
„Dritte Personen dürfen nur dann grundsätzlich zum Vormund bestellt werden, wenn geeignete Verwandte dafür nicht vorhanden sind.“
Sie können diesen Beschluss am Ende des Themenheftes nachlesen.
2. Pflegepersonen als Einzelvormünder ihrer Pflegekinder
Den Antrag auf Vormundschaftsübertragung können auch die Pflegeeltern stellen, da diese zu dem Personenkreis gehören, die ein „berechtigtes Interesse“ an der Antragstellung haben.
Das Jugendamt hat gem. § 56 Abs. 4 SGB VIII darüber hinaus jährlich zu überprüfen, ob für die Belange des Kindes die Bestellung einer Einzelperson angezeigt ist und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
Prof. Helga Oberloskamp sagte auf der Tagung „Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen“ des Landesjugendamtes Rheinland vom 2.-3.9.2010 in Hennef dazu:
„Pflegeeltern sind in der Regel geeignet, diese Vormundschaft zu führen. Schon alleine durch die tatsächliche Ausübung der täglichen Sorge für das Kind zeigen sie, dass sie in der Lage sind, auch rechtliche Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Wesentlich ist, dass Pflegeeltern eine feste Bindung an das Pflegekind haben. Sie können auf Grund des täglichen Erlebens am Besten feststellen, was das Kind braucht.“
Beschluss des Kammergerichts vom 17.04.2001 (FamRZ 2002, 267):
„Für A. erfüllt eine Vormundschaft am Besten ihren Sinn, wenn er erlebt, dass die Person, die ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihn zu erziehen. Angesichts seiner Erfahrungen in der Vergangenheit ist es von erzieherischen Vorteil, wenn die Zuordnung klar geregelt ist.“
In seinem Beschluss vom 18.02.2000 (FamRZ 2000, 445) hat das
Landgericht Flensburg sich ebenfalls eindeutig positioniert:
„Das Gesetz geht in den §§ 1791 b, 1887 Abs. 1 BGB klar und eindeutig vom Vorrang der Einzelvormundschaft aus gegenüber der Vormundschaft des Jugendamtes. Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern entspricht auch dem Wohle der Kinder. Die Kinder
haben in ihrer frühen Jugend den Weggang der Mutter und anschließend einen Heimaufenthalt erleben müssen, bis sie zu den Pflegeeltern kamen.
Das Wohl der Kinder erfordert es aus Sicht der Kammer nicht, die Vormundschaft wegen eines Umgangsrechtes der Kinder diese beim Jugendamt zu belassen. Der Umstand, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes in der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung geschickter seien mögen als die Pflegeeltern, reicht nicht aus, um den Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft zu beseitigen. Auch hat das Jugendamt von sich aus darauf zu achten,
dass Vormünder für die Erziehung und Pflege der Mündel Sorge tragen und beratend darauf hinzuwirken, dass etwaige Mängel durch den Vormund notfalls durch das Vormundschaftsgericht abgestellt werden.“
3. sonstige Personen
Sonstige Personen sind Personen, die sich in dieser Weise für Pflegekinder einsetzen wollen.
- Engagierte Fachkräfte,
- Personen aus dem Umfeld des Kindes ,
- Personen die wissen, „wie man Pflegekind schreibt“
Alle diese Personen haben Anspruch auf Schulung und Begleitung durch das Jugendamt.
Fachliche Einschätzung des ehrenamtlichen Einzelvormundes.Welche Personen sind als Einzelvormund für ein Pflegekind geeignet?
Neben den Pflegeeltern selbst wäre dies eine Person aus dem Lebensumfeld des Kindes, oder eine fachkundige dritte Person bei einer voraussehbaren schwierigen Führung der Vormundschaft.
Pflegeeltern als Vormund für ihr Pflegekind:
Die Überlegung, welcher Vormund der geeignete für ein Pflegekind ist, muss sich ausschließlich an der Entwicklung, den Bindungen und den Bedürfnissen des Pflegekindes orientieren.
Pflegemutter, Pflegevater oder auch beide Pflegeeltern sind dann als Vormund für ihr Pflegekind sinnvoll, wenn dieses Kind dauerhaft in ihrer Familie untergebracht ist.
Dauerhaft bedeutet, dass es schon einige Zeit in der Pflegefamilie lebt und auch dort in Zukunft aufwachsen soll. Da die leiblichen Eltern bei Änderung der Vormundschaft angehört werden, ist es sicherlich von Vorteil, wenn sich Herkunftseltern und Pflegeeltern im Grunde herein verständigen können.
Da die Vormundschaft zu Beginn überwiegend beim Jugendamt liegt, entsteht die Frage, wann denn eine Übertragung auf den Einzelvormund sinnvoll sein würde. Wenn Pflegeeltern die Einzelvormundschaft bekommen wollen, dann wäre es ein guter Zeitpunkt an den Wechsel der Vormundschaft zwei Jahre nach der Vermittlung des Kindes in die Pflegefamilie zu denken. Dann wird sich die Dauerhaftigkeit klar herausgestellt haben und oft wechselt ja
dann die Vormundschaft vom vermittelnden Jugendamt auf das dann zuständige Jugendamt am Wohnort der Pflegeeltern. In dieser Wechselphase, in der auch häufig das neu zuständige Jugendamt die Amtsvormundschaft vom bisher zuständigen Jugendamt übernimmt, wäre die Übertragung auf die Pflegeeltern als Einzelvormünder sinnvoll.
Ist eine Verständigung zwischen Herkunftseltern und Pflegeeltern aufgrund sehr unterschiedlicher Sichtweisen (z.B. zu Fragen des Umgangs oder sogar zur Frage des Dauerverbleibs) nur schwer möglich, dann sollten Pflegeeltern sich überlegen, ob sie sich eine solche Vormundschaft „antun“ wollen, oder ob die Vormundschaft nicht lieber von einer dritten Person ausgeübt werden sollte.
Die Einzelvormundschaft von Pflegeeltern für ihre Pflegekinder ist rechtlich unumstritten möglich, fachlich wird sie doch häufig diskutiert.
Es gibt Fachkräfte, die sich deutlich dagegen aussprechen bis hin zur generellen Erklärung, dass Pflegeeltern nie Einzelvormünder ihrer Pflegekinder werden sollten, da hier ein Interessenkonflikt vorliegen würde.
Diese Aussage ist aus meiner Sicht so nicht haltbar. Eine generelle Ablehnung ist nicht begründbar und entspricht möglicherweise auch der Vorstellung, dass Pflegeeltern durch die Einzelvormundschaft vielleicht zu „mächtig“ werden könnten, das Jugendamt nicht mehr an das Pflegekind heran kommen würde, usw. usw.
Pflegeeltern bleiben jedoch auch wenn sie Vormund geworden sind weiterhin Pflegeeltern im Sinne der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII.
Es gibt also weiterhin Hilfeplanung, Beratung und Betreuung durch das Jugendamt. Sollte ein Pflegekind in der Pflegefamilie eine Kindeswohlgefährdung erleiden, kann das Jugendamt wie in jeder anderen Familie auch das Kind in Obhut nehmen und es schützen.
Trotzdem gibt es Überlegungen die dazu führen können, dass es sinnvoller ist, wenn nicht die Pflegeeltern selbst sondern eine dritte Person, - manche sagen auch eine neutrale Person - Einzelvormund werden sollte.
Dritte als Einzelvormünder für Pflegekinder
Bei der Überlegung, welcher Vormund für das Pflegekind in seinem „besten Interesse“ ist muss das Pflegekind in seiner Individualität, in seiner Entwicklung und seinen Möglichkeiten beachtet werden. Dies kann dazu führen, dass nicht die Pflegeeltern selbst, sondern das sogenannte „dritte“ unabhängige Personen die Vormundschaft übernehmen sollten. Wesentlich dabei wäre, dass diese Personen wissen, was die Besonderheiten von Pflegekindschaft sind und dass das Kind mit ihnen als Vormund einverstanden ist. Absolut hilfreich wäre es auch, wenn sich der Vormund und die Pflegeeltern verstehen würden.
Es gibt besondere Lebenssituationen des Pflegekindes, die in Anbetracht einer Einzelvormundschaft intensiv zu betrachten sind:
1. Traumatisierte Kinder
Pflegekinder sind Kinder mit einer oft dramatischen Vorgeschichte, die ihr Leben auch in der Zukunft weiterhin mit prägt und beeinflusst. Dies gilt besonders für traumatisierte Kinder. Die bei diesen Kindern oft vorkommende Beziehungsstörung kann in der Vorpubertät oder Pubertät zu heftigen Entwicklungen führen. Die Pflegekinder können die bis dahin ‚ausgehaltene’ Nähe einer Familie oft nicht mehr ertragen. Sie stellen sich gegen ihre Pflegeeltern bis hin zu massiven körperlichen Angriffen. Hier kann ein Einzelvormund, der das Vertrauen des Kindes und der Pflegeeltern hat, nach gemeinsam akzeptierten Lösungen suchen.
Aus meiner Sicht ist dazu von großer Bedeutung für das Kind, wenn unterschieden wird zwischen der Tatsache, dass
- einerseits ein gemeinsames Leben in der Familie im Alltag nicht mehr möglich ist, dass aber
- andererseits dieses Kind und diese Pflegeeltern weiterhin Familie sind und bleiben wollen.
Wenn Kind und Pflegeeltern sich als Familie empfinden und dieses auch weiterhin sein wollen, dann dürfen wir diese Beziehung nicht abbrechen, sondern müssen sehen, wie sich das Problem entschärfen lässt ohne die Familie grundsätzlich auseinander zu hebeln. Hier liegt kein „Versagen“ vor, hier ist eine Situation entstanden, die nach einer Lösung schreit welche sowohl die die Bedürfnisse des Kindes wahrnimmt aber die Pflegeeltern nicht auf die Anklagebank setzt.
In einer solchen Situation ist ein Einzelvormund jemand, der Entscheidungen trifft, um diese Lösung zu ermöglichen und der mit Jugendamt und Helfern an der Umsetzung dieser Lösungen arbeitet.
2. Ältere Kinder
Eine Dritte Person als Einzelvormund ist auch sinnvoll bei Kindern, die schon älter waren, als sie in die Pflegefamilie vermittelt wurden. Auch hier ist die Frage der zukünftigen Entwicklung des Kindes ausschlaggebend. Sollte bei einem älteren Kind die Integration in die
Pflegefamilie nicht gelingen oder nicht dauerhaft möglich sein, dann ist es wichtig, dass der Vormund unabhängig ist und als Person dem Kind erhalten bleibt, auch wenn es nicht mehr in der Pflegefamilie leben sollte.
3. Bei zeitlich begrenzter Unterbringung
Wenn die Unterbringung in der Pflegefamilie nur zeitlich begrenzt ist, dann ist wiederum eine Dritter als Einzelvormund für das Kind notwendig, damit das Kind unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes und unabhängig davon, wo es lebt, den Einzelvormund als vertraute Person uneingeschränkt behält.
4. Bei großen Problemen mit der Herkunftsfamilie und „schwankenden“ Beteiligten
Der Einzelvormund eines Pflegekindes kann das Pflegekind und die Pflegeeltern in der Sicherung der Familie deutlich stützen und unterstützen. Bei Auseinandersetzungen hilft es klar, wenn der Vormund aufgrund seiner emotionaleren Unabhängigkeit deutliche Signale
setzen kann. Ein neutraler Vormund gerät nicht in die Schublade der „klammernden“ Pflegeeltern. Ihm wird die eigentliche Vertretung des Kindes eher geglaubt – er braucht sich nicht (wie die Pflegeeltern) wegen ihrer emotionalen Nähe zum Kind zu verteidigen – ihm wird man nicht vorwerfen können, dass er ja mehr für sich als für das Kind kämpft.
Ein unabhängiger Einzelvormund der klar seine Position als Interessenvertreter des Kindes vertritt wirkt auf alle Beteiligten beruhigend und ist dadurch präventiv für die Sicherheit des Kindes in der Familie und der damit verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten.
Ehemalige Pflegeeltern als Einzelvormünder
Ehemalige Pflegeeltern, die ihr eigenen Pflegekinder groß gezogen haben, wollen oft noch ihre Erfahrungen im Bereich Pflegekinderwesen einem Kind zugute kommen lassen, aber kein Pflegekiind mehr selbst aufnehmen. Diese Pflegeeltern wären aus meiner Sicht kompetente Einzelvormünder von Pflegekindern. Pflegeeltern sind eine der meist überprüften Menschengruppen in unserem Lande. Vor und während ihrer Tätigkeit als Pflegeeltern sind sie im Fokus des Jugendamtes und der Öffentlichkeit. Diese Personen wären daher prädestiniert zur Führung von Vormundschaften.
Da das neue Vormundschaftsrecht die Begrenzung der Mündelzahl für den Amtsvormund auf höchstens 50 Mündel für eine Vollzeitstelle vorschreibt, wird es zukünftig dringend notwendig sein, Einzelvormünder für Pflegekinder zu finden, vorzubereiten und zu begleiten. Ehemalige Pflegeeltern wären mit Sicherheit sinnvolle Ansprechpartner für diese Aufgabe.
von:
Stellungnahme der AFET zur geplanten Reform des Vormundschaftsgesetzes