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Neue Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf sexuellem Missbrauch
Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz:
Die Institutionen erhalten konkrete Handlungsanleitungen zum Umgang mit Missbrauchsverdacht. Die neuen Leitlinien stellen sicher, dass die Institutionen beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch zügig die Strafverfolgungsbehörden einschalten - ohne Rücksichtnahme auf Eigeninteressen. Diese Selbstverpflichtung ermöglicht strafrechtliche Maßnahmen gegen die Täter und sichert gleichzeitig den Schutz der Opfer vor weiteren Übergriffen.*
Alle an der BMJ-Arbeitsgruppe des Runden Tisches beteiligten öffentlichen und privaten Institutionen, die Adressaten der Leitlinien sind, haben diesen zugestimmt. In langen und intensiven Diskussionen ist es gelungen, den Schutzauftrag der Institutionen für das Kindeswohl mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in Einklang zu bringen. Ein Zwei-Säulen-System ermöglicht das abgestimmte Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden und betroffenen Institutionen.
Die Leitlinien sind keine Rechtsnorm und gelten daher nicht unmittelbar. Sie müssen durch die Institution im Wege der Selbstverpflichtung in Kraft gesetzt werden. Hierbei kann und soll den Besonderheiten der jeweiligen Institution Rechnung getragen werden. Aber auch eine Selbstverpflichtung setzt Standards und führt zu einer Verpflichtung, welche der Entschließungsfreiheit der betroffenen Institutionen Grenzen setzt.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs