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08.02.2011
Stellungnahme

Aktionsbündnis Praxis erarbeitete Stellungnahme zum BuKiSchG

Das Aktionsbündnis Praxis, ein Zusammenschluss erfahrener Praktiker im Pflegekinderwesen, begrüßt die Vorschläge des Referentenentwurfes hält aber in seiner Stellungnahme vom 8.2.11 eine Verbesserungen der Position der Pflegeeltern und der Hilfeplanung für unbedingt notwendig. (Ergänzung der Stellungnahme am 20.2.11)

Themen:

Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 22.12.2010 "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG)"

Das "Aktionsbündnis Praxis" ist ein 2010 gegründeter Verbund von Personen aus dem Erfahrungsbereich der Jugendhilfe.
Es bündelt Erfahrungen aus dem Wirkungsbereich des § 27 ff SGB VIII, und im Speziellen aus dem Bereich des § 33 Satz 1 und 2 SGB VIII.
Nähere Informationen zum "Aktionsbündnis Praxis" finden Sie hier

Das "Aktionsbündnis Praxis" kritisiert die bisherigen Regelungen des § 86.6 und nimmt insofern Stellung zur Neuregelung des § 86 sowie § 37.2 SGB VIII.

Die "Jugendhilfelandschaft" verändert und differenziert sich. Die Anzahl an Pflegekindern, die zumeist örtlich im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamtes untergebracht sind, nimmt zu.
Die Anzahl der in "geeigneten Formen der Familienpflege" untergebrachten, besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendlichen, die vorwiegend überregional vermittelt sind, nimmt ebenfalls zu.
Tendenziell leben heute zunehmend Kinder und Jugendliche, für die eine Rückkehr in die Familie nicht erreicht werden kann, alternativ zur Heimunterbringung, in besonders geeigneten und für diese Aufgabe langfristig vorbereiteten Pflegefamilien.

Prognostisch wird diese Art der Unterbringung nach § 33 Satz 1 und 2 SGB VIII in den nächsten Jahren aufgrund der angestrebten Inklusion und der wirtschaftlichen Zwänge der öffentlichen Kassen noch weiter zunehmen.

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bedarf können seltener im unmittelbaren Wirkungsbereich des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers untergebracht werden, da eine "fachliche und menschliche Entsprechung" zwischen der potentiellen Pflegefamilie und dem Kind/Jugendlichen von entscheidender Bedeutung für die Nachhaltigkeit der Inpflegegabe ist.

Wenn in der Vergangenheit die örtlich zuständigen Jugendämter in der Lage waren, "ihre eigenen Kinder" in "ihre eigenen Pflegefamilien" zu vermitteln, so ist mit dieser Tendenz der "Professionalisierung der Pflegekinderhilfe" eine zunehmende Entwicklung wirksam geworden:
Jugendämter vermitteln zunehmend über die Grenzen ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus, oftmals unter Zuhilfenahme freier Träger.

Die derzeitigen Regelung des § 86.6 SGB VIII, nach der das jeweils örtlich zuständige Jugendamt die Fallverantwortung nach zwei Jahren übernahm, führte oft zu erheblichen Brüchen in der Kontinuitätssicherung der Pflegeverhältnisse.

Das "Aktionsbündnis Praxis" orientiert sich nicht an den örtlichen und territorialen Ansprüchen der jeweils zuständigen Jugendämter. Wir wollen vielmehr unserer Stellungnahme eine Perspektive geben, die den schon absehbaren Anforderungen des Kinderschutzes und inklusiver Gedanken Rechnung tragen kann.

Zur Neuregelung des § 86a und des § 37.2 des Referentenentwurfes

Ein durch vielfachen Umzug von Eltern vermuteter ständiger Wechsel der zuständigen
Jugendämter ist aus unserer Sicht nur von marginaler Bedeutung.
Dahingehende Befürchtungen hegen einige Institutionen, die vorrangig Pflegefamilien nach § 33 Satz 1 SGB VIII begleiten. Hier wird eine deutliche Nähe zwischen örtlich angesiedelter Pflegefamilie, einer örtlich vorhandenen Betreuung und einem unmittelbar zuständigen Jugendhilfeträger traditionell für notwendig erachtet.

Aus anderen Bereichen der Jugendhilfe z. B. der überörtlichen Unterbringung nach § 34 SGB VIII (Heimerziehung) wissen wir, dass der durch Umzug der Eltern begründete Zuständigkeitswechsel eher unproblematisch ist.

Die begrüßenswerte Neuregelung des § 86a stellt bei klarer Regelung der zukünftigen Beratungsleistungen vor Ort das Wohl des Kindes wieder in den Mittelpunkt der Hilfeplanung, die aber in Zukunft nicht mehr durch den örtlichen Jugendhilfeträger am Wohnort der Pflegefamilie, sondern durch das fallzuständige Jugendamt am Wohnort der Eltern gestaltet werden muss.
Das jeweils örtlich vorhandene und nur in Amtshilfe tätige Jugendamt ist nur noch "Ausführender" bei völliger Refinanzierung seiner Kosten.

Das Aktionsbündnis Praxis begrüßt die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit des § 86a ausdrücklich in Zusammenhang mit der Neuregelung des § 37.2.

Im Rahmen der schon kommentierten Regelung des § 37.2 hat das Jugendamt, in dessen Bereich die Pflegeperson wohnt, die Beratung und Unterstützung auf Ersuchen des zuständigen Jugendamtes in Amtshilfe in Quantität und Qualität der Entscheidung des Hilfeplanes sicher zu stellen.

In den zu erwartenden Prozessen erkennen wir zwei sich von einander unterscheidende Situationen:

1. Ein Kind wurde im Wirkungsbereich des örtlich zuständigen Jugendamtes in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Eltern ziehen aus diesem Zuständigkeitsbereich in einen anderen. Die Fallverantwortung übernimmt das nun zuständige Jugendamt.
Die Beratung der Pflegefamilie wird wie vor dem Wechsel durch den öffentlichen oder freien Träger weiter durchgeführt - bei völliger Refinanzierung der Kosten nach § 89 b durch das nun neu zuständige Jugendamt.

2. Ein Kind oder Jugendlicher ist auf dem Hintergrund des § 33 Absatz 2 (geeignete Formen der Pflegefamilie für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche) überörtlich, also nicht im Wirkungsbereich des zuständigen örtlichen Jugendamtes, untergebracht.

Dafür geeignete Pflegefamilien werden von freien Trägern akquiriert, ausgebildet und im gegenseitigen Einvernehmen langfristig sehr intensiv betreut.
Da die Betreuung vor Ort in diesem Fall weiter durch den freien Träger sichergestellt ist, bedarf es keines Amtshilfeersuchens.

Beide Beispiele machen deutlich, dass die Neuregelung des 37.2 in jedem Fall die Kontinuität eines Pflegeverhältnisses sichert.

Diese Regelung wird eine langfristige Planungstendenz des zuständigen Jugendhilfeträgers unterstützen und insofern einen qualifizierenden Einfluss auf die Hilfeplanung haben, da die Zuständigkeit nicht per se, wie es der § 86.6 bisher vorsah, nach zwei Jahren endet.

Grundsätzliche und weitergehende Überlegungen

Jeder Wechsel der Zuständigkeit – egal aus welchen rechtlichen Regelungen heraus er erfolgt – unterbricht die Kontinuität des Pflegeverhältnisses.

Jede rechtliche Regelung muss die Sicherung von Kontinuität zum Ziel haben.
Beispielsweise ist im § 98 Abs. 5 SGB XII für Unterbringungen in Einrichtungen oder betreuten Wohnformen eine bleibende Zuständigkeit des Sozialamtes festgelegt, welches zu Anfang für die Gewährung dieser Leistungen zuständig war. Solange die Leistung gewährt wird, bleibt die Zuständigkeit unabhängig von Umzügen bestehen:
„(5) Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war.“

Eine solche vergleichbare Regelung hätte natürlich auch in der Jugendhilfe ihren Reiz!

Wir beschäftigen uns nicht nur mit der Frage WELCHE rechtliche Regelung hier greifen sollte, sondern vorrangig damit, WIE durch diese rechtliche Regelung die Kontinuität am besten sicher gestellt werden kann.

Der Gesetzgeber hat den Grundgedanken der Kontinuität verstanden und erkannt, dass allein die Streichung des § 86.6 nichts verbessert. Die Streichung des § 86.6 ist daher NUR in Zusammenhang mit dem sich ebenfalls veränderndem § 37.2 sinnvoll. Aus unserer Sicht ist die Änderung des § 37 daher der wesentliche Vorschlag.

Zu begrüßen ist darüber hinaus die Neuregelung des § 86c, der deutlich macht, dass der Hilfeprozess und die vereinbarten Hilfeziele durch einen Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden dürfen.

Ergänzend zu den Änderungsvorschlägen im Referentenentwurf regen wir noch Folgendes an:

  • „Ortsnah“ soll heißen: Anspruch des Pflegekindes und der Pflegeeltern auf Betreuung Zuhause!
  • Jede Änderung des Hilfeplans muss die Kontinuität des Pflegeverhältnisses weiterhin sichern. Alle Mitwirkenden, auch Minderjährige, Pflegeltern und freie Beratungsträger müssen im rechtlichen Sinn Beteiligte werden.
  • Pflegeeltern sind zwar die Leistungserbringer, aber im System völlig abhängig von Kompetenz und Einschätzungen anderer Beteiligter (Jugendamt, Sorgeberechtigte, freie Beratungsträger). Sie sollen das Recht erhalten, Hilfepläne bei grundlegenden Änderungen anderweitig - zum Beispiel durch Ombudsstellen - überprüfen zu lassen.

Sie finden die Stellungnahme noch einmal als pdf-Datei im Anhang

Bitte unterstützen Sie die Arbeit des Aktionsbündnis-Praxis, in dem Sie sich hier in der Unterstützerliste unserer Webseite eintragen. DANKE

Der Aktivverbund Berlin e.V. hat sich der o.a. Stellunganhme inhaltlich voll angeschlossen Der Aktivverbund., BAG KiAP und PFAD-BV waren zu einem Termin im Bundesfamilienministerium eingeladen, in dem die wesentlichen Punkte der Stellungnahmen diskutiert wurden.
siehe dazu den Bericht auf der Internetseite des Aktivverbundes hier

Als weitere pdf-Datei finden Sie eine Ergänzung der Stellungnahme des Aktionsbündnis-Praxis, die aufgrund der Diskussion im Berliner Gespräch noch einmal für notwendig erachtet wurde.