Empfehlungen zur überregionalen Vermittlung von Pflegekindern
Die BAG Landesjugendämter hat die Empfehlung "Beteiligung und gegenseitige Information von Jugendämtern bei bundesweiten Vermittlungen von Pflegekindern - Empfehlungen zur Umsetzung von § 37c Abs. 3. Satz 4 SGB VIII" herausgegeben. Sie soll bei der überregionalen Vermittlung die Handlungssicherheit der Fachkräfte erhöhen und den Kinderschutz in der Pflegekinderhilfe stärken.
Mit der Reform des SGB VIII 2021 wurde erstmals die Beteiligung des örtlichen Jugendamtes bei der Belegung einer Pflegeperson außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs aufgenommen.
Damit soll sichergestellt werden, dass etwaige Kenntnisse des örtlichen Jugendamtes am Wohnort der Pflegeperson im Hinblick auf die Eignung der Pflegeperson in die Auswahlentscheidung einbezogen werden können und somit der Kinderschutz und die Sicherung des Kindeswohls gewährleistet sind.
Es handelt sich hierbei um eine Soll-Vorschrift mit hoher Verbindlichkeit in § 37c Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Diese beinhaltet und bedeutet, dass eine Beteiligung des örtlichen Trägers in der Regel zu erfolgen hat. Ein Absehen von einer Beteiligung darf nur im Ausnahmefall erfolgen und muss entsprechend begründet werden.
Ungeachtet der vorhandenen hohen Verbindlichkeit dieser Regelung ist es in der Praxis sehr häufig der Fall, dass insbesondere bei der länderübergreifenden Vermittlung von Pflegeverhältnissen diese Beteiligung nicht erfolgt. Somit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit kindeswohlgefährdender Situationen, wenn die beteiligten Jugendämter sich nicht gegenseitig über die in Frage kommenden Pflegefamilien oder Pflegestellen informieren und austauschen.
Die Bundesregierung hat in diesem Punkt die Gesetzesinitiative der Länder aufgegriffen und in den Referentenentwurf zum 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz aufgenommen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist allerdings unklar, ob das Gesetzesvorhaben umgesetzt werden wird. Die vorliegenden Empfehlungen werden in jedem Fall zeitnah aktualisiert, sobald sich die rechtliche Grundlage ändert.
Aufgrund der unabsehbaren rechtlichen Entwicklung ist es umso wichtiger, § 37c Abs. 3 Satz 4 SGB VIII fachpraktisch so auszugestalten, dass kindeswohlgefährdende Situationen durch fehlende Beteiligung der betroffenen Jugendämter nicht entstehen. Die vorliegenden Empfehlungen leisten so einen unmittelbaren Beitrag zum Kinderschutz in der Pflegekinderhilfe. Sie besitzen fachliche Relevanz und Gültigkeit unabhängig davon, ob und wie der Gesetzgeber die Verbindlichkeit der Beteiligung regelt.
Die vorliegenden Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Anwendung des § 37c Abs. 3 Satz 4 SGB VIII sollen ein bundesweites Verständnis dahingehend fördern, was unter Beteiligung eines anderen örtlichen Trägers in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Falle der kreis- oder länderübergreifenden Vermittlung von Pflegekindern zu verstehen ist. Die folgenden Ausführungen und Hinweise dienen der Orientierung für die praktische Umsetzung des Beteiligungsgedankens bei Belegungen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches. Ergänzend sind die Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Strukturen, Verfahren und pädagogischen Prozessen in der Pflegekinderhilfe, beschlossen auf der 133. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 23. bis 25.11.2022 in Wiesbaden, zu beachten. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die Ziffern 13.4 und 13.5 dieser Empfehlungen.
Bei der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII unterscheiden die vorliegenden Empfehlungen nicht zwischen Hilfen nach § 33 Satz 1 und Hilfen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Die Hilfe „Vollzeitpflege“ wird als eine Hilfeart im Rahmen der Hilfen zur Erziehung verstanden. Es gilt immer der Grundsatz einer bedarfsgerechten Ausstattung der Pflegestelle.
Zur Debatte um den Schutz gefährdeter Kinder. Erschreckende Beispiele von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung sowie das gelegentliche Versagen der einschlägigen Behörden haben in den letzten Monaten eine neuerliche Debatte ausgelöst über den Schutzauftrag der staatlichen Gemeinschaft sowie die Notwendigkeit sozialer Frühwarnsysteme.
Die öffentliche Diskussion um den Vergiftungstod des 11-jährigen Pflegekindes Chantal in Hamburg ist nach Auffassung der „Forschungsgruppe Pflegekinder“ der Universität Siegen von Verkürzungen und Fehleinschätzungen geprägt. Im Rahmen einer im Folgenden im Wortlaut widergegebenen Erklärung bieten die Siegener Forscherinnen und Forscher eine Einordnungshilfe.
Die BAG ASD/KSD (Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst, Kommunaler Sozialer Dienst) stellt eine zunehmende Angst der Bevölkerung vor einer Kontaktaufnahme zu den Jugendämtern fest.
Bevor Kinder in Pflegefamilien vermittelt werden, haben sie oft Zeiten erlebt, in denen ihr Kinderschutz z.B. durch Gewaltanwendungen im körperlichen, emotionalen und/oder sexuellen Bereich verletzt worden ist. Mit diesen oft traumatisierenden Vorerfahrungen kommen die Kinder dann in ihre Pflegefamilien. Das bisher Erlebte prägt ihr Verhalten und ihre Empfindungen - es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die Pflegefamilien auch wissen, was die Kinder erlebt haben. Die Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass Kinder ohne Rücksicht oder Wissen ihrer Geschichte in Familien vermittelt werden und auch oft keine passende Begleitung oder Beratung angeboten wird. Kann der Kinderschutz so gewährt werden?
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hat der Gesetzgeber Inklusion als Leitgedanken auch im Kinderschutz gestärkt. Mit den vorliegenden Empfehlungen möchte der Deutsche Verein praktische Orientierung für eine gelingende Gestaltung zur Weiterentwicklung eines inklusiven Kinderschutzes bieten.
Um aus problematischen Hilfeverläufen zu lernen, hatte die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz das Nationale Zentrum Frühe Hilfen gebeten, den Verlauf der Hilfe für die von ihrem Bruder ermorderte 16Jährige Morsal O., die länger vom Jugendamt betreut worden war, durch Experten analysieren zu lassen.
Viertes IMPUL!SE-Papier der AFET. Mit der Reform des SGB VIII kommt es nun auch zu einigen Veränderungen im Bereich der Praxis des Kinderschutzes. In diesem Arbeitspapier werden einige der neuen Regelungen kritisch hinterfragt und kommentiert. Den Autoren aus den Kinderschutzzentren geht es dabei nicht um konkrete Lösungsideen, sondern um Impulse und Denkanstöße zur Gestaltung gelingender Kinderschutzpraxis insgesamt.
Das Dialogforum Pflegekinderhilfe hat sich schon ab 2019 intensiv mit dem Themenkreis Schutz und Schutzkonzeptionen im Rahmen der Pflegekinderhilfe auseinandergesetzt. Als Ergebnis dieses Arbeitsprozesses wurde das Diskussionspapier "Schutzkonzeptionen in der Pflegekinderhilfe - Anforderungen und Ansatzpunkte" entwickelt.
Seit vier Jahren bieten die Kinderschutzzentren für interessierte Fachleute Fortbildungen im Rahmen einer Sommerhochschule zu Themen des Kinderschutzes an. So auch 2019. Nun wurden die Texte und Ergebnisse veröffentlicht. Die Texte zur 4. Sommerhochschule Kinderschutz geben einen fundierten Ein- und Überblick in die Inhalte der Sommerhochschule Kinderschutz, die vom 18. bis 20. September 2019 unter der Überschrift "Diversität im Kinderschutz gestalten" an der Hochschule Bremen stattfand. Bremer Schriften zur Sozialen Arbeit. Band 1. Hochschule Bremen.
Empfehlungen zur überregionalen Vermittlung von Pflegekindern
Themen:
Aus der Einleitung der Empfehlungen