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Psychische Gewalt und Emotionale Vernachlässigung von Kindern
Themen:
Aus der Einführung des Positionspapiers
Die Kinderschutz-Zentren befassen sich als Facheinrichtungen seit Jahrzehnten mit Gewalt und somit auch mit Psychischer Gewalt und Emotionaler Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen. Sie verfügen in diesem Themenfeld über eine erfahrungsreiche Expertise und haben damit die Möglichkeit, Psychische Gewalt und Emotionale Vernachlässigung im Gesamtkontext von Gewalt wahrzunehmen und darzustellen.
Mit der vorliegenden Positionierung legen die Kinderschutz-Zentren ihre Expertise zum Verständnis von Psychischer Gewalt und Emotionaler Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen dar und erläutern ihre Arbeitsweise im Zusammenhang mit dieser Problematik. Die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren geschieht sowohl auf der Ebene gesellschaftlicher Kontexte als auch aufgrund der Erfahrungen der regionalen Kinderschutz-Zentren als Facheinrichtungen.
Die Kinderschutz-Zentren arbeiten im Sinne von Prävention, Beratung, Fallverstehen, Intervention und Therapie mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Familien, Bezugspersonen und Fachkräften im Kontext von allen Formen von Gewalt an Kindern und Jugendlichen und Kindeswohlgefährdung. Die Positionierung spiegelt die aktuelle Diskussion der Kinderschutz-Zentren wider. Sie ist prozessorientiert angelegt, um Entwicklungen in Gesellschaft, Fachdiskussion und Praxis Rechnung tragen zu können. Sie ist im Kontext der Qualitätsstandards der Kinderschutz-Zentren zu verstehen, die zu weiteren Themen- und Arbeitsfeldern der Kinderschutz-Zentren Auskunft geben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht in § 1631 von dem Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung. Dabei werden „seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen“ als nicht weniger unzulässig beschrieben als körperliche Strafen. Diese Gleichsetzung entspricht jedoch häufig nicht der Praxis. Psychische Gewalt und Emotionale Vernachlässigung treten häufig auf. Sie sind weder individuell noch familiär oder gesellschaftlich weniger schädigend als körperliche oder sexuelle Gewalt. Sie bleiben jedoch häufig unerkannt, auch als substantieller Teil in allen anderen Gewaltformen. Sie sind als alleinige Gefährdungsformen selten ausreichend, um gegen den Willen der Eltern Hilfen einzuleiten.
Der so genannte Graubereich der Kindeswohlgefährdung ist hier sehr breit. Ein Ziel dieser Stellungnahme ist es, dieser für die kindliche Entwicklung schädlichen Praxis entgegenzutreten.
von:
Hinweis des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht zum Referentenentwurf des Kinderschutzgesetzes