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Junge Volljährige - Übergangsplanung und Nachbetreuung gut gestalten.
Themen:
Einleitung des Arbeitspapiers
Nur wer die Rechte kennt, kann sie wahrnehmen. Nur wer sie vermittelt, kann zur effektiven Gewährung beitragen.
Die rechtlichen Verbesserungen, die das KJSG für die Zielgruppe der jungen Volljährigen und der sog. Careleaver*innen gebracht haben, sind zu begrüßen. Mit den Änderungen der Paragrafen 41, 41a und 36b SGB VIII sind viele der Forderungen bzw. Anregungen der Verbände aus dem Gesetzgebungsverfahren umgesetzt worden und der Gesetzgeber hat den bereits im 14. Kinder- und Jugendbericht aus dem Jahr 2013 (Deutscher Bundestag, BT-Drs. 17/12200) geschilderten Problemen Rechnung getragen und explizit die Gruppe der jungen Volljährigen sowie Careleaver*innen in den Blick genommen. Gleichwohl ist das Recht immer nur so gut wie die Fachlichkeit, die es anwendet, so dass sich der rechtliche Fortschritt auch an seiner Umsetzung messen lassen muss. Sodann ergibt sich aus der praktischen Anwendung vielfach erneuter Bedarf für rechtliche Präzisierungen. Im Folgenden wird daher zunächst komprimiert auf den Fortschritt durch das KJSG eingegangen, um sich sodann den noch bestehenden Herausforderungen sowie offenen Fragestellungen zu widmen und Impulse für die Zukunft zu geben.
Inhaltliche Schwerpunkte
1. Fortschritt
Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige besteht schon, wenn Abbruch der Hilfe die Entwicklung des jungen Menschen gefährdet. (§ 41 SGB VIII)
1.1. Übergangsplanung wird für die Kinder- und Jugendhilfe verbindlich (§ 36B ABS. 1 SGB VIII).
1.2. Nachbetreuung vermittelt Beratung und Unterstützung jenseits der Hilfe nach § 41 SGB VIIII (§ 41 a SGB VIII)
von:
Gutachten und Gerichtsbeschlüsse