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09.09.2021
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Übergang in die Volljährigkeit – Änderungen durch das KJSG

Im Auftrag der Fachstelle Leaving Care an der Universität Hildesheim hat das DIJuF die Kurzexpertise Careleaver „Übergang in die Volljährigkeit – Änderungen durch das KJSG“ erstellt, welche nun veröffentlicht wurde. Die Expertise setzt sich mit den Auswirkungen durch die Neuregelungen des KJSG auf die jungen Menschen im Übergang auseinander.

Auszüge aus dem Vorwort und dem Ausblick der Kurzexpertise

Vorwort

Die vorliegende Kurzexpertise Care Leaver  – Übergang in die Volljährigkeit. Änderungen durch das KJSG, die das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF, Heidelberg) im März/April 2021 im Auftrag der Fachstelle Leaving Care erstellt hat, soll einen Beitrag dazu leisten, die konkreten Rechtsfolgen der Kinder- und Jugendhilferechtsreform im Jahr 2021 zu formulieren und abzuschätzen.

Die Fachstelle Leaving Care ist ein Projekt der IGfH (Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen) und der Universität Hildesheim und hat das Ziel, Kommunen beim Aufbau und der Weiterentwicklung örtlicher Infrastrukturen des Leaving Care zu beraten.  [....]

Die in den kommenden Monaten folgenden Prozesse der juristischen Kommentierung auf der einen Seite und der Entwicklung von Verfahren in der Praxis auf der anderen Seite müssen sich an einem Verständnis des Gesetzestextes orientieren, welches am Wohl der jungen Menschen und ihren Bedarfen ausgerichtet ist. Leitlinie muss dabei im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention sein, „the best interest of the child“5 stets zum Leitziel einer Hilfe zu machen. Dies setzt auch Voraus, die bestmögliche Entwicklung eines jungen Menschen zu ermöglichen. Dies kann nur gelingen, wenn der Rechtsanspruch auf Selbstbestimmung ernst genommen wird. Auch muss eine Abkehr von der weit verbreiteten Defizitperspektive  – auch als angenommene Voraussetzung für eine Hilfegewährung  – erreicht werden, um die individuelle Teilhabe junger Menschen zu ermöglichen.  Eine individuelle Problemzuschreibung trägt diesem gesetzlichen Auftrag nicht Rechnung. Die vorliegende Expertise möchte daher auch eine Grundlage bieten, um eine diskriminierungsfreie soziale Teilhabe in allen Lebensbereichen von Care Leaver:innen zu gestalten. Dafür gilt es, die Infrastrukturen, die die Kinder- und Jugendhilfe bietet, förderlich und bestmöglich für junge Menschen zu nutzen. 

Aus diesem Verständnis heraus bietet die Expertise mit einem kurzen Problemaufriss eine Einführung in die Lebenssituation von Care Leaver:innen am Übergang aus der Verantwortung der stationären Erziehungshilfen. Anschließend werden die Gesetzesänderungen im § 41 SGB VIII näher beleuchtet und seine Rechtsfolgen aufgezeigt. 

Ausblick

Die durch das KJSG gesetzten Ziele der besseren Unterstützung der jungen Menschen im Übergang in ein eigenverantwortliches Leben werden mit den neuen Regelungen zum Teil erreicht. Der Gesetzeswortlaut in §§ 41, 41a SGB VIII nF bzw neu ist zwar an einigen Stellen teils missverständlich, teils auch unbestimmt formuliert und vermag zu Fehlinterpretationen verleiten, die eindeutige Zielsetzung der neuen Regelungen, nämlich die umfassende kontinuitätssichernde Unterstützung der jungen Volljährigen und Careleavern im Übergang, ergibt sich jedoch aus der Begründung des Regierungsentwurfs, um das Recht im Sinne des Gesetzgebers zum Wohl der jungen Menschen umsetzen zu können. Dem Antrag auf Hilfe für junge Volljährige wird daher zukünftig stets stattzugeben sein, sofern der Prozess des Übergangs in ein eigenverantwortliches Lebens nicht bereits nachweislich abgeschlossen ist.

Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber an den bisherigen Altersgrenzen festgehalten hat und damit ausgerechnet denjenigen jungen Menschen, die aufgrund ihres biographischen Hintergrunds besondere Bedarfslagen haben, ein höheres Maß an Selbständigkeit abverlangt als dies von jungen Menschen gefordert wird, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen.

Insbesondere im Rahmen des zentralen Übergangsmanagements in andere Sozialleistungssysteme bleiben Problemlagen und Forderungen, die in den vergangenen Jahren benannt wurden37, auch in Anwendung des KJSG unbeantwortet. [....]

Zu hoffen ist, dass mit der vorgesehenen Schaffung von Ombudsstellen (§  9a SGB  VIII neu) und Selbstvertretungszusammenschlüssen (§  4a SGB VIII neu) Strukturen entstehen, die es Careleavern leichter ermöglichen, ihre – nun ausdrücklich – formulierten Rechtsansprüche zu verfolgen und durchzusetzen.

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