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02.06.2021

Anschlussmaßnahmen nach Volljährigkeit

Mit Volljährigkeit endet für die meisten Jugendlichen mit Behinderung die Hilfe zur Erziehung und es steht ein Wechsel in die Sozialhilfe an. Welche Möglichkeiten stehen jungen Volljährigen mit Behinderungen zur Verfügung?

Lediglich bei seelisch behinderten Jugendlichen besteht gemäß § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII die Möglichkeit, die Hilfe bis zum 21., längstens bis zum 27. Lebensjahr zu verlängern. Dies macht insbesondere bei Jugendlichen Sinn, die aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich verzögert sind.

Nach Beendigung des Pflegeverhältnisses stehen die unterschiedlichsten Anschlussmaßnahmen zur Verfügung, wie zum Beispiel zunächst der Verbleib in der Pflegefamilie, die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen, einer betreuten Wohngemeinschaft, dem betreuten Wohnen in einer eigenen Wohnung.

Ist der Auszug aus der Pflegefamilie geplant, sollte vor Beendigung des Pflegeverhältnisses dringend im Hilfeplan geklärt werden, wie der weitere Kontakt des Jugendlichen zu seiner bisherigen Pflegefamilie aussehen soll, wie häufig und in welchem Umfang Besuche in der Pflegefamilie erfolgen sollen. Hier ist zu klären, wie Fahrtkosten und Aufwendungen der Pflegefamilie finanziert werden können.

Wenn Jugendliche in ihrer bisherigen Pflegefamilie verbleiben, kann die Hilfe in eine Maßnahme des Betreuten Wohnens von behinderten Menschen in Gastfamilien umgewandelt werden. Inzwischen gibt es bundesweit zahlreiche Träger, die entsprechende Angebote vorhalten.

In den meisten Bundesländern gewähren die überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß ihrer Richtlinien derzeit einen Betrag von 990,00 € als mtl. Entgelt für Gastfamilien für die Betreuung eines jungen Erwachsenen mit Behinderung. Dieses setzt sich zusammen aus einem Mietanteil, dem anteiligen Regelsatz, einer Bekleidungspauschale, einem Taschengeld für den Betreuten sowie einer Betreuungspauschale für die Gastfamilie.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, alle Anschlussmaßnahmen, also auch den Verbleib in der Pflegefamilie über das Persönliche Budget zu finanzieren. Bei einem Verbleib in der Pflegefamilie ist unbedingt darauf zu achten, dass Pflegeeltern nicht selbst die gesetzliche Betreuung für den jungen Erwachsenen übernehmen, sondern ein Dritter. Pflegeeltern können nicht für sich selbst Betreuungsleistungen beantragen oder einen Mietvertrag abschließen.

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