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Gesetzliche Betreuung für junge Volljährige
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Auszug aus dem Vorwort der Reflexionshilfe
Im Übergang zwischen Jugend- und Erwachsenenalter steht für junge Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oftmals die Entscheidung an, ob sie nach einer Vormundschaft eine gesetzliche Betreuung benötigen und wünschen. Fachkräfte der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe müssen sich bei der Beratung und Begleitung der jungen Menschen ebenfalls mit diesen Fragen auseinandersetzen. Insbesondere dann, wenn eine Pflegefamilie den aktuellen und auch künftigen Lebensort des jungen Menschen bietet und die Pflegeeltern Vormund sind, werden Pflegeeltern nicht selten damit konfrontiert, die gesetzliche Betreuung zu übernehmen, ohne umfänglich über Voraussetzungen, Aufgaben und Rollen informiert zu werden.
Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Betreuung eingehend zu prüfen, um das Maß der selbstständigen Lebensführung zwischen Schutz und Selbstverantwortung für die Betroffenen zu gewährleisten. Mögliche andere Formen der Vertretung und Begleitung sollten zunächst auch von den Fachkräften der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe in den Blick genommen werden.
Hintergrund und Ziel dieses Papiers (Auszug)
Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Betreuung ist eingehend zu prüfen, um das Maß der selbstständigen Lebensführung zwischen Schutz und Selbstverantwortung für die Betroffenen zu gewährleisten. Mögliche andere Formen der Vertretung und Begleitung sollten zunächst in den Blick genommen werden.
Von besonderer Bedeutung sind dabei volljährig werdende junge Menschen in Pflegefamilien.
Im Übergang vom SGB VIII (Pflegefamilien) zu SGB IX (Gastfamilien) findet mitunter ein „automatischer“ Wechsel zwischen Vormundschaft und gesetzlicher Betreuung statt. Gastfamilien kommen damit in eine problematische Doppelrolle, weil sie so gleichzeitig Leistungserbringer und (in Vertretung des Betreuten) Leistungsempfänger werden. Als Gastfamilie beziehen sie in ihrer Funktion Leistungen für ihre Aufwendungen. Zugleich nehmen Sie in Vertretung der/des Betreuten Sozialleistungen in Empfang, die dieser/ diesem zustehen.
Falls eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird, entscheidet das Gericht, wer zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt wird und welche Aufgabenkreise übertragen werden.
von:
Positionspapier Hilfen zur Erziehung "Eine kommunale Aufgabe mit individuellem Rechtsanspruch"