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Broschüren und Arbeitspapiere zur Verwandtenpflege
Themen:
Die älteste Lösung der Welt... Verwandtenpflegekonzepte für die Zukunft
Qualitätsforum Vollzeitpflege am 25.10.2010 im Landesjugendamt Brandenburg Dokumentation (2011)
Inhalte
Einführung
Dr. Reinhard Wiesner, BMFSFJ
Verwandtenpflege – rechtliche Konstrukte und ihre Umsetzung in die Verwaltungspraxis der Jugendämter
Dr. Elke Nowotny, Kinderschutzzentrum Berlin
Verwandtenpflegestellen und ihre fachliche Begleitung – ein Blick auf Interaktionen in erweiterten Familiensystemen
Entwicklungsansätze und notwendige Rahmenbedingungen aus vier Perspektiven –
Ergebnisse der Gesprächsgruppen
Aus den Ergebnissen der Umfrage unter den Pflegekinderdiensten in Berlin und Brandenburg – Frühjahr 2010
Anhang:
- Anrechnung des Erziehungs- und Pflegegelds
- Statistische Angaben
- Unterstützende Eckpunkte zur abschließenden Einschätzung der Eignung bei Verwandtenpflegepersonen (Bayr. Landesjugendamt 2010)
- Königswinterer Erklärung
sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/media.php/5488/Dokumentation%20Verwandtenpflege.pdf
Vollzeitpflege im sozialen Netz und Verwandtenpflege - Konzeption von PIB – Pflegekinder in Bremen
Gegenstand dieser Konzeption sind die mit der Eignungsprüfung, der Beratung und Unterstützung sowie der Schulung von Vollzeitpflegeverhältnissen im sozialen Netz gem. § 33 SGB VIII verbundenen Aufgaben der PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH.
Der Begriff „Vollzeitpflege im sozialen Netz“ wird als eine Sammelbezeichnung für Pflegeverhältnisse benutzt, die auf einer Bindung zwischen Kind oder Jugendlichem zu einer Pflegeperson beruhen. Sofern ein solches Pflegeverhältnis innerhalb der Verwandtschaft entsteht, wird es auch als „Verwandtenpflege“ bezeichnet. Grundsätzlich können Pflegeverhältnisse auch von Angehörigen oder von dritten Personen initiiert werden, die einem Kind und/oder seinen Angehörigen persönlich oder beruflich verbunden sind. Allgemeine gemeinsame Merkmale der Vollzeitpflege im sozialen Netz und der Verwandtenpflege sind damit die bereits bestehende persönliche Verbindung zwischen diesen Erwachsenen und diesen Kindern und die Bereitschaft dieser Personen, eine befristete oder auf Dauer angelegte persönliche Betreuung dieses besonderen Kindes (ggf. auch einer Geschwisterreihe) in der eigenen Familie zu übernehmen.
Vollzeitpflegeverhältnisse im sozialen Netz lassen sich wie folgt charakterisieren:
Der Wunsch nach Betreuung eines Kindes über Tag und Nacht, in befristeter oder auf Dauer angelegter Form, bezieht sich auf ein bestimmtes Kind. Die potenziellen Pflegepersonen sind entweder mit dem Kind verwandt oder sie stammen aus seinem engen sozialen Umfeld. Es gibt keine Bewerbung um die Anerkennung als Pflegeperson für ein anderes, unbestimmtes Kind. Für das Kind gilt, dass es die pflegende Person bereits kennt und eine Bindung an die Person hat bzw. in einem Vertrauensverhältnis zu ihr steht.
In der Verwandten- bzw. Großelternpflege sind das Kind und sein familiäres Umfeld den sich bewerbenden Personen meist schon lange bekannt. In vielen Fällen bestehen bereits tragfähige Beziehungen u. a. auch, weil sie sich in Krisen, und oft bereits vor der Einrichtung eines Vollzeitpflegeverhältnisses nach § 33 SGB VIII um das Kind gekümmert und es versorgt haben. Aufgrund der originären Bindung an das Kind, des Miterlebens seines Schicksals und der eigenen Involviertheit geschieht die ursprüngliche Inpflegenahme des Kindes in der Großeltern- und Verwandtenpflege oft (und gemäß § 44 SGB VIII in legitimer Weise) ohne eine Beteiligung des Amtes für Soziale Dienste. Ein häufiges Motiv für die Inpflegenahme ist auch die Suche nach einer großfamiliären Lösung für ein in Not geratenes Kind aus Liebe und Mitgefühl, und um seine Fremdplatzierung zu vermeiden.
Gesuche nach der Umwandlung einer solchen privat arrangierten Betreuung in ein offizielles Vollzeitpflegeverhältnis gemäß § 33 SGB VIII werden oft erst nach längerer Zeit gestellt. Auslöser hierfür sind häufig Hinweise Dritter. Oder es handelt sich um die Folge eines Gesuches der pflegenden Verwandten nach Beratung und Unterstützung bei der Betreuung eines schwierigen Kindes (z. B. wegen situativer oder anhaltender Überforderung). In solchen Fällen ist es erforderlich, eine bereits faktisch vollzogene Inpflegenahme durch eine Fachkraft von PiB nachzuvollziehen.
Bei Pflegestellen aus dem sozialen Netz erfolgt die Antragstellung auf Einrichtung einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII vor oder zeitnah zu Beginn der Versorgung des Kindes. Motive für die Inpflegenahme eines Kindes durch nicht verwandte BewerberInnen sind in der Regel eine besondere, über einen gewissen Zeitraum gewachsene Beziehung zum Kind und/oder ein besonderes Verpflichtungsgefühl
gegenüber seinen Angehörigen. Für das Kind bedeutet die Veränderung seines familiären Lebensmittelpunktes grundsätzlich einen großen biographischen Einschnitt. Dies ist mit großen Belastungen und Orientierungsproblemen für das Kind verbunden.
Die Verwandtenpflege bietet aus Sicht des Kindes viele Chancen, ist aber auch mit einigen strukturellen Risiken behaftet. Zwar bietet die Unterbringung innerhalb der Familie oder des sozialen Netzes dem Kind in den meisten Fällen Kontinuität, Orientierung und Sicherheit in bereits bestehenden Bindungsstrukturen. Auch ist diese familiäre und emotionale Nähe Voraussetzung dafür, dass das Kind Geborgenheit und Wertschätzung findet und zusätzlich die notwendigen Ressourcen und Kompetenzen aktivieren kann, um seine neue Lebenssituation gut zu bewältigen und sich in seinem neuen familiären Umfeld gut zu integrieren. Doch bergen eben diese Vertrautheit und Bekanntheit innerhalb der Familie oder des sozialen Netzes auch Risiken. Die Zugehörigkeit zur Familie oder dem sozialen Netz der Familie in Not erschwert es u. U. den Pflegepersonen, ihnen lange bekannte Verhaltensmuster zu reflektieren und sich mit einem eigenen, veränderten Verhalten dazu abzugrenzen.
Allen verwandten Pflegeverhältnissen gemein sind außerdem die hohen Anforderungen des Rollenwechsels bzw. -pendelns. Ein zusätzliches und objektives Problem innerhalb der Verwandtenpflege bildet im Fall der Großelternpflege der relativ große Altersabstand zwischen Großeltern und Pflegekind. Weil nur selten andere Kinder im Familienhaushalt leben, wächst das Pflegekind, meist ein Enkel, als Einzelkind auf, dessen schulische und soziale Lebenswelt den Großeltern zudem verhältnismäßig fern liegt.
Innerhalb der Vollzeitpflege im sozialen Netz sind folgende Untergruppen zu unterscheiden:
- Großelternpflegeverhältnisse als Pflegeverhältnisse, die auf die Betreuung von Enkelkindern zielen,
- Verwandtenpflegeverhältnisse als Pflegeverhältnisse, die von Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad übernommen werden,
- Pflegeverhältnisse aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft über ein Kind im Rahmen des Wirkungskreises von Vormund oder PflegerIn,
- Pflegeverhältnisse, die auf der Basis persönlicher Bekanntschaft zwischen einem Kind und seinen Angehörigen zustande kommen (z. B. Eltern eines Klassenkameraden des Kindes, eine Freundin der Mutter, eine frühere Partnerperson eines Elternteiles, TaufpatInnen),
- Pflegeverhältnisse, die über berufliche Kontakte einer Person zu einem Kind und/oder seiner Geburtsfamilie zustande kommen (z. B. die ehemalige Kinderkrankenschwester eines Säuglings, eine ehemalige Übergangspflegefamilie, ein ehemaliger Erziehungsbeistand eines Jugendlichen).
Verwandtenpflege als Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII - Ausführungen aus psychologischer Sicht
für das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (Februar 2010)
von ["Irmela Wiemann]
Inhaltsverzeichnis
- Verwandtenpflege – weltweit die häufigste Pflegeform
- Formale Rahmenbedingungen der Verwandtenpflege
- Nachvollzüge
- Verwandtenpflege und Fremdpflege im Vergleich
- Anlass der Maßnahme
- Motivation
- Erwartungen an das Kind .
- Kontakte zu den leiblichen Eltern
- Haltung zu den Eltern des Kindes
- Rolle und Status
- Sozialer und ökonomischer Hintergrund
- Kontinuität
- Nähe zu den Wurzeln und zur Lebensgeschichte
- Risikofaktoren in der Verwandtenpflege
- Spannungen zwischen leiblichen Eltern und Jeden-Tag-Familie
- Der Loyalitätskonflikt
- Der Identitätskonflikt
- Das innere Bild, das Kinder von ihren Eltern in sich tragen
- Die Mehrgenerationenperspektive in der Verwandtenpflege
- Rollenwechsel
- Alter, psychische Energie, Erschöpfung
- Tabus und Familiengeheimnisse
- Themen in der Beratung von Verwandten als Pflegeeltern
- Befriedigung des erzieherischen Bedarfs des jungen Menschen
- Verständnis und Akzeptanz gegenüber den leiblichen Eltern
- Anteile und Verantwortlichkeiten am konflikthaften Geschehen
- Hinweise für Fachkräfte, um den Zugang zu den Verwandten, die ein Kind pflegen, zu erleichtern
- Ergänzende Hilfen und Unterstützung für die Kinder
- Spezifische Angebote für Verwandte, die ein Kind aufgenommen haben
- Ausblick
- Literaturhinweise
www.irmelawiemann.de/seiten/papiere.htm#verwandte
Anders als die anderen...Die Großeltern- und Verwandtenpflege
von ["Jürgen Blandow] (2008)
Einstieg
Großeltern und andere Verwandte, die ihren Enkel, den Neffen, die Nichte, das jüngere Geschwister, in ihre Familie aufgenommen haben oder aufnehmen wollen, tun dies, weil sie dem Kind ‚originär verbunden’ sind. Sie lieben es, sie haben an seinem Schicksal teilgenommen, es tut ihnen leid. Der in Schwierigkeiten geratenen Tochter, dem Sohn, der Schwester soll geholfen werden, dem Kind soll ‚seine Familie’ erhalten werden; es soll ihm die Schmach eines Aufwachsens bei fremden Menschen oder in einem Heim erspart werden. Um dies zu realisieren, gehen Großeltern „noch mal in die Bütt“ und Tanten und Onkel stellen ihre Lebensplanung um. Keiner von ihnen möchte eine öffentliche Aufgabe übernehmen, keiner eine ‚therapeutische Familie’ sein und keiner will Belehrung von Außen.
Sie, die ‚Blutsverwandten’, Personen vom gleichen Blut, sind die ‚natürlichen’ Experten für dieses Kind; sie wissen, was es braucht, weil sie es kennen und lieben.
Wer mit Großeltern und Verwandten arbeiten will, muss dies nicht nur wissen, sondern als Basis seiner Arbeit akzeptieren.
Inhalt
- 1. Allgemeines zum Diskussionsstand
- 2. Tatbestände zur Großeltern- und Verwandtenpflege
- 2.1 Definitorische Fragen und der Umfang des ‚Problems’
- 2.2 Die formelle Verwandtenpflege in der statistischen Analyse
- 2.3 Fremdpflege, formelle und halbformelle Verwandtenpflege im Vergleich. Ergebnisse einer empirischen Erhebung
- 2.4 Rechtliche Grundlagen und Rechtsprobleme
- 3. Das „Andere“ der Verwandtenpflege und die fachlichen Konsequenzen
- 3.1 „Anders als die anderen...: Das Besondere der Verwandtenpflege
- 3.2 Die fachliche Ausgestaltung
- 4. Ausblick
www.dji.de/pkh/blandow_verwandtenpflege.pdf
Jahrestagung Pflegekinderdienst Schwerpunktthema „Verwandtenpflege“ 26.08.2008 und 27.08.2008
Herausgeber: Landesjugendamt Rheinland
Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- „Königswinterer Erklärung“
- Einladung
- Tagungsablauf
- Vortrag von Frau Portengen, NL
First Practice aus dem Rheinland
- Bericht von Frau Reichert, Düsseldorfer Pflegekinderdienst/Jugendamt 32
- Bericht von Frau Heil und Frau Clausmann-Ehm, Jugendamt der Stadt Viersen
- Bericht von Frau Neumann, Kölner Pflegekinderdienst/Jugendamt
Arbeitsgruppenergebnisse
- Arbeitsgruppe I Arbeit mit Familiennetzwerken
- Arbeitsgruppe II Standards in der Verwandtenpflege – Pro und Contra
- Arbeitsgruppe III „Erzieherischer Bedarf“ zum Leisten von Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII 54
- Arbeitsgruppe IV Was ist bei Verwandtenpflege gegenüber Fremdpflege zu berücksichtigen?
Abendprogramm: Theater gruppe Kinder-Musik-Theater „Der Spaß“
Beitrag von Herrn Ziegner, Wirtschaftliche Jugendhilfe Jugendamt Wuppertal
Verwandtenpflege in Forschung/Praxis/Theorie von Herrn Walter, Uni Dortmund
Auswertungsbogen zur Jahresfachtagung
Normaler als man denkt: Wenn Pflegekinder beim Onkel oder den Eltern ihrer Freunde leben