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06.09.2024
Arbeitspapier

Bald volljährig?

Die Ombudschaft Jugendhilfe NRW hat ein Papier für junge Menschen, die bald volljährig werden oder schon volljährig sind, herausgegeben mit dem Titel: " Du wirst bald 18 oder bist schon volljährig in der Jugendhilfe? Hier ein paar Tipps für Dich!"

Das Papier wendet sich an junge Menschen, ist aber natürlich auch interessant für Fachkräfte, Pflegeeltern, Vormünder und andere Begleiterinner in der Jugendhilfe. 

Inhaltsverzeichnis des Papiers: 

  1. Sechs bis zwölf Monate vor deinem 18. Geburtstag
  2. Bei Beendigung der Hilfe
  3. Bei Hilfeverlängerung: Antrag gemäß § 41 SGB VIII mit Begründung
  4. Dein Antrag wird abgelehnt: Was kannst du tun?
  5. Bei Ablehnungsbescheid des Widerspruchs: Klage vor dem Verwaltungsgericht
  6. Weitergehende Beratungsmöglichkeiten für dich.

Im Papier findet sich ein Musterschreiben für einen Widerspruch und Möglichkeiten der Klage vor einem Verwaltungsgericht. 

Ombudsstellen

Ombudsstellen sind unabhängige, externe Beschwerdestelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) haben.

Omdusstellen

  • informieren Kinder, Jugendliche und Erwachsene über ihre Rechte auf Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
  • unterstützen Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die sich bei der Leistungsgewährung durch ein Jugendamt nicht ausreichend beteiligt, beraten und beschieden fühlen
  • unterstützen junge Menschen, die durch einen freien Träger betreut werden, hiermit nicht zufrieden sind und sich persönlich beschweren möchten

SGB VIII  § 9a Ombudsstellen

In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.

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