Sie sind hier
Haupt-Reiter
Das "zuständige" Jugendamt
Themen:
Die Vollzeitpflege ist ein Angebot der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfen zur Erziehung. Wenn diese Hilfe die geeignete Hilfe ist, dann wird sie vom Jugendamt geleistet.
Aber welches Jugendamt muss leisten?
Für die Zuständigkeit der Leistungen des SGB VIII gibt es ausführliche Paragrafen, die natürlich manchmal auch Verwirrung hervorrufen und im Einzelfall geklärt werden müssen. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern erklärt das Gesetz in §§ 86, 86a, 86b, 86c und 86d.
Normalerweise ist der für das Gesetz relevante Aufenthaltsort des Kindes an den Aufenthaltsort seiner Eltern gebunden. So heißt es z.B. im Ab s. 1 des § 86: Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern kann sowohl die Mutter, als auch der Vater treten.
Es gibt dazu noch besondere Regelungen z.B.:
- wenn Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte haben,
- wenn Eltern die Personensorge nicht mehr zusteht,
- wenn Kinder gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern hatten,
- wenn Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben,
- wenn Kinder oder Jugendliche zwei Jahre bei einer Pflegeperson leben und ihr Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist,
- für Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachgesucht haben.
Das Jugendamt, welches für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, ist auch zuständig für die Hilfeplanung.