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Basiswissen

Zurück in Deutschland - Anerkennung der Adoption

Was die rechtliche Seite der Adoption angeht, ist es möglich, sie in Deutschland nochmals überprüfen zu lassen, denn sie ist bisher ja nur nach dem Gesetz des Heimatstaates des Kindes erfolgt.

Nun beginnt die aufregende und anstrengende Zeit des Kennenlernens und Zusammenlebens mit dem neuen Familienmitglied.

Was die rechtliche Seite der Adoption angeht, ist es möglich, sie in Deutschland nochmals überprüfen zu lassen, denn sie ist bisher ja nur nach dem Gesetz des Heimatstaates des Kindes erfolgt. Artikel 23 des Haager Abkommens schreibt allerdings fest, dass eine in einem Vertragsstaat abgeschlossene Adoption in allen anderen Vertragsstaaten kraft Gesetz anerkannt ist. Die zuständige Behörde des Staates muss bescheinigen, dass die Adoption nach den Vorschriften des Abkommens zustande gekommen ist.

Es ist möglich, diese Bescheinigung dem Vormundsschaftsgericht vorzulegen und die Adoption nochmals in Deutschland prüfen zu lassen, schon allein um auch eine deutschsprachige Bescheinigung über die Adoption zu besitzen. Das Vormundschaftsgericht überprüft, ob die Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist (§ 2 Adoptionswirkungsgesetz).

Das Adoptionswirkungsgesetz regelt auch die Anerkennung der Adoptionen aus Nicht-Vertragsstaaten des Haager Abkommens. Bisher war in diesen Fällen eine sogenannte "Nachadoption" in Deutschland notwendig. Das Adoptionswirkungsgesetz erleichtert nun die Anerkennung der Adoption in Deutschland. § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes regelt den sogenannten Umwandlungsausspruch. Durch ihn kann eine im Ausland ausgesprochene schwache Adoption in eine starke, in Deutschland voll rechtsgültige Adoption umgewandelt werden. Der dafür notwendige sogenannte Antrag auf "Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung" muss beim Vormundschaftsgericht gestellt werden.

Die Vermittlungsstelle betreut die Familie auch nach der Ankunft in Deutschland. Ist es im Heimatstaat des Kindes gesetzlich vorgeschrieben, müssen die Adoptiveltern gemeinsam mit der Vermittlungsstelle nach bestimmten Abständen Berichte über das Befinden des Kindes in Deutschland schreiben und der zuständigen Behörde im Heimatstaat senden.

Letzte Aktualisierung am: 
14.05.2008