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Zahlungen des Jugendamtes für Unfallversicherung und Alterssicherung

Wie ist es mit den Zahlungen des Jugendamtes für Unfallversicherung und Alterssicherung? Können Sie uns sagen, wie sich diese Zahlungen aufteilen und wer von uns beiden Pflegeeltern berechtigt ist?
Wie ist es mit den Zahlungen des Jugendamtes für Unfallversicherung und Alterssicherung? Können Sie uns sagen, wie sich diese Zahlungen aufteilen und wer von uns beiden Pflegeeltern berechtigt ist?

Im § 39 SGB VIII im Absatz 4 heißt es dazu: „Die laufenden Leistungen (also das Pflegegeld) umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson“.

Dies bedeutet, dass das diese beiden Bereiche ein Teil des Pflegegeldes sind, welches zusätzlich den Pflegepersonen erstattet werden müssen, wenn solche Versicherungen auch abgeschlossen wurden.

Die Pflegeeltern müssen also dem Jugendamt nachweisen, dass sie sowohl eine Unfallversicherung für sich als auch eine Lebensversicherung abgeschlossen haben. Die Lebensversicherung darf erst dann fällig werden, wenn das für die öffentliche Rentenversicherung gültige Rentenalter für die versicherte Person erreicht ist.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge bringt jedes Jahr neue Pflegegeldsätze für die Vollzeitpflege heraus. Darin werden nicht nur die Höhe der Pflegesätze je nach Altersstufen des Pflegekindes benannt, sondern auch Höhe und Umfang der Unfallversicherung und Alterssicherung

In den Empfehlungen für das Jahr 2012 schreibt der Deutsche Verein dazu folgendes:

Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 2007 sind die empfohlenen Werte anzupassen, wenn entsprechende Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte unverändert geblieben. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- beziehungsweise Bereitschaftspflegepersonen zu leisten haben, sind nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) jedoch gestiegen. Zudem liegt der Berechnung des Jahresbeitrags durch die BGW nunmehr eine für Ost und West einheitliche Versicherungssumme von 19.000,- Euro zugrunde.

Der Deutsche Verein empfiehlt daher folgende Pauschalen zu erstatten:

Unfallversicherung

Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher Unfallversicherung (136 € / Jahr), Umfang: Beide Pflegeelternteile

Alterssicherung

Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung (40,- € / Monat), Umfang: Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil

Diese Vorschläge des Deutschen Vereins sind nur Empfehlungen. Allerdings haben sich inzwischen die Mehrzahl der deutschen Bundesländer diesen Empfehlungen angeschlossen und übernehmen die dort erarbeiteten Pflegegeldsätze ebenso wie die Sätze für Unfallversicherung und Alterssicherung.

In der Praxis sieht es so aus, dass sich für die o.a. Unfallversicherungssumme durchaus beide Pflegeeltern versichern lassen können. Das Jugendamt kann jedoch nur die Summe erstatten, die beide Pflegeeltern auch wirklich für eine Unfallversicherung ausgeben.

Die Alterssicherung muss auch nachgewiesen werden und wird dann zur Hälfte erstattet. Pro Pflegekind stehen einer Pflegeperson mindestens 40 € pro Monat zu - d.h., wenn sie diese 40 € voll in Anspruch nehmen will, muss sie also eine Lebensversicherung (oder ähnliches) abschließen mit einem monatlichen Satz von mindestens 80 €. Dies wäre dann möglich pro Pflegekind.

In manchen Jugendämtern werden diese Unfallversicherungssätze und Alterssicherungssätze erhöht. Das liegt im Ermessen eines jeden Jugendamtes. Es ist daher sinnvoll, sich bei seinem zuständigen Jugendamt zu erkundigen, wie dort die Regelung ist.

Letzte Aktualisierung am: 
01.02.2012

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