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Wunsch und Wahlrecht

Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dieses spricht die Personensorgeberechtigten des Kindes an: sie können wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern.

Themen:

Interessant auch für den Bereich der Vollzeitpflege ist die rechtliche Bestimmung des § 5 SGB VIII. Hier heißt es:

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Dieses Wunsch- und Wahlrecht spricht die Personensorgeberechtigten des Kindes an. Diese können wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern. Diesen Wünschen soll entsprochen werden, wenn das Ganze nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Eine neuere rechtliche Sichtweise gibt auch den Pflegeeltern ein Wunsch- und Wahlrecht und zwar in dem Bereich der eigenen Beratung und Betreuung, auf die Pflegepersonen nach § 37 SGB VIII einen Anspruch haben.

Letzte Aktualisierung am: 
18.11.2013

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