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Begriffserklärung

Was ist Prozesskostenhilfe?

Wann können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen? Informationen aus der Wissensdatenbank.

Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel für einen Rechtsbeistand nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtschutzes annähernd gleichstellen.

Die Prozesskostenhilfe will Bürgerinnen und Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe heißt: Sie haben keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (nur vor den Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.
Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten.

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig ist.

In beiden Fällen prüft das Gericht den Antrag in zweifacher Hinsicht:

  • Können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten derProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen?
  • Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.
  • Am 19. Juni 2008 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2008, 10252) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 vom 12. Juni 2008 (PKHB 2008) veröffentlicht. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
  • Freibeträge von jeweils monatlich 386,- € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner sowie von monatlich 270,- € für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
  • ein zusätzlicher Freibetrag von monatlich 176,- € für die Partei, wenn sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt.
  • Übersteigt der zum Leben verbleibende Betrag diese Grenze oder ist größeres Vermögen vorhanden, so kann das Gericht die Zahlung von monatlichen Raten anordnen.
  • Prozesskostenhilfe erhalten Sie allerdings nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.

Wichtig !

Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen!

hier können Sie das Informationsblatt des Justizministeriums NRW zur Prozesskostenhilfe einsehen

siehe auch:

Weiterlesen: 
Begriffserklärung

Was ist Beratungshilfe?

Wann können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen? Informationen aus der Wissensdatenbank.
Letzte Aktualisierung am: 
06.07.2009