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Waisenrente

Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile versterben, steht dem Kind grundsätzlich eine Waisenrente zu. Bei dem Tod eines Elternteiles steht dem Kind Halbwaisenrente bei dem Tod beider Eltern Vollwaisenrente zu. Hier erfahren Sie weitere Details.

Themen:

Anspruch auf Waisenrente

Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile versterben, steht dem Kind grundsätzlich eine Waisenrente zu. Bei dem Tod eines Elternteiles steht dem Kind Halbwaisenrente bei dem Tod beider Eltern Vollwaisenrente zu.
Anspruch hat jedes Kind egal ob ehelich, adoptiert oder nichtehelich. Nichteheliche Kinder müssen allerdings vom Vater formell anerkannt worden sein. Auch Stief- und Pflegekinder, Geschwister und Enkel, die dauerhaft im Haushalt des Verstorbenen lebten oder deren Lebensunterhalt von ihm finanziert wurde, haben ein Recht auf Waisenrente.

Anspruch von Pflegekindern

Als Pflegekinder gelten Kinder, mit denen der Verstorbene

  1. durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden war und
  2. die er nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hatte und
  3. deren Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestand.

Alle diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall gegeben sein, damit das Pflegekind als waisenrentenanspruchsberechtigt anerkannt werden kann.
Dies bedeutet, dass das Pflegekind beim Tod von Pflegemutter oder Pflegevater anspruchsberechtigt ist. Eine solche Waisenrente ist personenbezogen und bleibt dem Kind erhalten, auch wenn es z.B. adoptiert wird oder in einer anderen Pflegefamilie zukünftig lebt.

Bedingungen für den Anspruch

Voraussetzung für den Anspruch des Kindes ist, dass der Verstorbene bzw. die Eltern mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Diese fünf Jahre können auch beinhalten:

  • Kindererziehungszeiten (z. B. Elternzeit),
  • Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen,
  • Zuschläge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung,
  • so genannte Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst),
  • und natürlich vollwertige Beitragszeiten aus Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträgen.

Die Ausnahmen von der Regel: War der verstorbene Elternteil Berufsanfänger, ist er durch einen Arbeitsunfall gestorben oder im Zusammenhang mit seinem Kriegs- oder Zivildienst, dann reicht es aus, wenn er nur einen einzigem Pflichtbeitrag an die Rentenversicherung gezahlt hat – und seine Kinder erhalten Waisenrente.

Rentenzahlungen

Unmittelbar nach dem Tod des Elternteils bzw. nach Ablauf des Sterbemonats beginnt die Rentenzahlung an die Kinder. Für die Waisenrente muss ein Antrag gestellt werden. Längstens ein Jahr rückwirkend wird nachgezahlt. Der Antrag muss gestellt werden beim Rententräger des Verstorbenen, der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse des Bundes.
Genau wie bei jeder anderen Rente auch, wird die Waisenrente individuell berechnet. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Rentenanspruch des Verstorbenen ab: z.B. Wie viel hat er bis zu seinem Tod verdient, wie lange hat er in seine Rentenversicherung einbezahlt – das und mehr sind die Faktoren, aus denen sich die Höhe der Waisenrente berechnet.

Wie lange besteht der Anspruch auf Waisenrente?

Kinder erhalten die Waisenrente grundsätzlich bis sie 18 Jahre alt sind. Bis sie 27 Jahre alt sind können sie weiterhin Waisenrente erhalten, wenn sie

  • eine Schul- oder Berufsausbildung machen,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden (zum Beispiel zwischen Berufsschule und Fachhochschule),
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder
  • aufgrund einer Behinderung kein eigenes Geld verdienen können.

Über dem 27. Lebensjahr hinaus steht den jungen Menschen dann weiterhin die Waisenrente zu, wenn sie ihre Ausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr unterbrochen haben.

Letzte Aktualisierung am: 
01.02.2014

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