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Begriffserklärung

Vormundschaft

Der Familienrichter oder die Richterin kann in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dabei muss der Richter abwägen, welches der Elternrechte notwendigerweise auf jemanden anderen zu übertragen ist, und welches der Rechte bei den Eltern verbleiben kann.

Der Familienrichter oder die Richterin kann in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dabei muss der Richter angemessen handeln. Er muss soviel wie nötig, und gleichzeitig so wenig wie möglich eingreifen. Er muss abwägen, welches der Elternrechte notwendigerweise auf jemanden anderen zu übertragen ist, und welches der Rechte bei den Eltern verbleiben kann.

Er kann Teile aus dem Elternrecht nehmen und sie auf eine andere Person übertragen, er kann die gesamte Personensorge oder die gesamte Vermögenssorge übertragen, er kann aber auch alle elterlichen Rechte auf einen anderen übertragen. Es kommt darauf an, welches Eingriffsmaß notwendig ist, um die Kindeswohlgefährdung zu beenden.

Die Person, die die Sorge für das Kind übernimmt, wird unterschiedlich genannt, je nachdem, wieviel Rechte sie vom Richter übertragen bekommen hat:

Vormund

Der Richter hat die gesamte elterliche Sorge an eine andere Person, den sogenannten Vormund, übertragen. Alle Entscheidungen für die Person des Kindes und für das Vermögen des Kindes obliegen dem Vormund. Der Vormund hat in dieser Aufgabe dem Familiengericht gegenüber jährlich Rechenschaft abzulegen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Vormund eine natürliche Person ist (Einzelvormund). Wenn sich für ein Kind keine geeignete vertrauensvolle Person findet, dann kann das Gericht einen Verein oder das Jugendamt als Vormund benennen. (Vereinsvormundschaft, Amtsvormundschaft). Der Verein bzw. das Jugendamt beauftragen dann einen Mitarbeiter mit dieser Aufgabe. Auch der Vereins- bzw. Amtsvormund unterliegt der Kontrolle des Familien- oder Vormundschaftsgerichtes. Das Jugendamt hat jährlich zu prüfen, ob die Amtsvormundschaft in eine Einzelvormundschaft umgewandelt werden könnte und hat dem Familiengericht entsprechende Personen vorzuschlagen.

Pflegekinder haben häufig Pfleger (besonders Aufenthaltsbestimmungspfleger) oder Vormünder. Ist das Kind in der Pflegefamilie integriert und klar, dass es auf Dauer in der Pflegefamilie bleibt, können auch seine Pflegeeltern die Aufgabe des Einzelvormundes übernehmen. Entweder schlägt das Jugendamt sie dem Gericht vor, oder sie machen diesen Vorschlag direkt selbst vor Gericht. Das Jugendamt muss dann zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme abgeben.

Die Einsetzung eines Einzelvormundes erfolgt durch den Rechtspfleger des Familiegerichtes. Der Einzelvormund erhält eine sogenannte Bestallungsurkunde, in der genau der Umfang seiner Aufgaben benannt wird. Das Jugendamt hat den Vormund in allen seinen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Wenn Pflegeeltern Vormünder ihrer Pflegekinder werden, bleiben sie trotzdem Pflegeeltern im Sinne der "Hilfe zur Erziehung" nach § 33 SGB VIII mit allen Ansprüchen und Pflichten von Pflegeeltern.

Pfleger/-in

Sind den Eltern die Rechte teilweise entzogen worden, wird für die Erfüllung der Sorge ein sogenannter Pfleger oder eine Pflegerin eingesetzt. Der Pfleger hat immer nur Teile aus dem Sorgerecht übertragen bekommen. Das können zum Beispiel sein:

  • das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungspfleger)
  • das Recht, medizinische Fragen zu entscheiden (Pfleger für den medizinischen Bereich)
  • das Recht, schulische Fragen zu entscheiden (Pfleger für den schulischen Bereich)

Vermögenspfleger/-in

Die gesamte oder teilweise Vermögenssorge wurde übertragen.

Personensorgerechtspfleger/-in

Die gesamte oder teilweise Personensorge wurde übertragen.

Letzte Aktualisierung am: 
16.05.2008

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