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Verwandten- und Netzwerkpflege - Pflegeeltern haben sich verändert

Die meisten Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben, wachsen bei ihren Verwandten auf. Durch Änderungen im SGB VIII wurden auch die Verwandten in die Jugendhilfe als mögliche Pflegeeltern aufgenommen.

Die meisten Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben, wachsen bei ihren Verwandten auf. Dies hat es immer schon so gegeben.

Durch die Änderung des SGB VIII § 27 Abs. 2a wurden auch die Verwandten in die Jugendhilfe als mögliche Pflegeeltern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 33 – Vollzeitpflege- aufgenommen:

Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung der Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 SGB VIII zu decken.

Das Konzept der Stadt Düsseldorf zur Verwandten- und Netzwerkpflege beschreibt dies so:

Verwandtenpflege ist die Betreuung eines oder mehrerer Pflegekinder im Haushalt von mindestens einem Pflegeelternteil, der verwandtschaftlich mit dem Kind verbunden ist.

Verwandtschaft ist zu definieren als das Verhältniszwischen Blutsverwandten oder Verschwägerten. Der Begriff „Netzwerkpflege“ wird verwendet, wenn Paare oder Einzelpersonen ein Kind bei sich aufnehmen, mit dem sie zwar nicht verwandt sind, sich die Pflegeeltern/das Kind/die Kindeseltern aber aus persönlichen oder beruflichen Zusammenhängen kennen.

Pflegepersonen aus dem sozialen Umfeld können z.B. Freunde, Nachbarn oder die Familie eines Kindergarten- oder Schulfreundes des Kindes sein.

Ist eine Perspektivenplanung für Minderjährige außerhalb der Herkunftsfamilien in einer anderen Familie zu planen, sind neben der Verwandtenpflege auch Formen der so genannten „Netzwerkpflege“ in Betracht zu ziehen.

Es gibt Städte, deren Pflegeeltern zu mehr als 50 % aus Verwandten des Pflegekindes bestehen. Dort gibt es also inzwischen mehr Verwandtenpflegen als Fremdpflegen.

Viele Jugendämter betrachten die Verwandtenpflege noch mit sehr skeptischen Augen. Natürlich müssen auch die skeptischen Jugendämter akzeptieren, dass die Verwandtenpflege ein wichtiger Teil der Vollzeitpflege geworden ist und eine besondere Art und Weise der Betreuung und Beratung erfordert.

Voraussetzung der Verwandtenpflege als „eine andere Familie“

Die Voraussetzung für die Tätigkeit als Pflegeeltern sind die Bedingungen des § 33 SGB VII, in dem es im erstem Satz heißt:

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen IN EINER ANDEREN FAMILIE eine zeitlich befristete oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 1.3.2012 – AZ 5 C 12.11 – deutlich gemacht, dass ein Kind, welches bei seinen Großeltern aufwächst, in einer anderen Familie lebt, da nur Mutter und Vater als Herkunftsfamilie des Kindes zu bezeichnen sind. Großeltern, die vom Jugendamt als geeignet für die Pflege ihres Enkelkindes angesehen werden, erfüllen daher die Bedingungen der Pflegeelternschaft nach dem SGB VIII.

Im Rahmen der Verwandten- und Netzwerkpflege bedeutet die Suche nach Pflegeeltern eigentlich etwas völlig anderes, als im Bereich der Fremdpflege. Kann ein Kind nicht mehr bei seinen leiblichen Eltern leben, dann wird erst einmal im Bereich der Verwandtschaft und des Bekannten- und Freundeskreises der Eltern nach möglichen Pflegeeltern gesucht. Dazu bedarf es der engen Zusammenarbeit mit den Herkunftseltern und einen anderen Einstieg in das Pflegeverhältnis. Während die Fremdpflege neu anfängt und vom Jugendamt/Träger vermittelt wird, steigt die Beratung und Betreuung der Verwandtenpflege in eine schon länger reichende gemeinsame Geschichte von Pflegeeltern und Kind ein.

Letzte Aktualisierung am: 
15.01.2015