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Verwandten- und Netzwerkpflege (Einstieg)

Verwandten- und Netzwerkpflege als Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIIII

Als vor Jahren der § 27 Abs. 2a des SGB VIII geändert wurde, wurde spätestens da 'deutlich', dass eine Vielzahl von Kindern zwar in Familienpflege leben, diese Art der Familienpflege aber bis dahin an der Hilfe zur Erziehung ziemlich vorbei gegangen war, weil es sich hier um Kinder in Familienpflege bei unterhaltsverpflichteten Verwandten handelte. Die Gesetzesänderung machte deutlich, dass die Hilfe zur Erziehung trotz Unterhaltspflicht auch in dieser Form der Vollzeitpflege zur Verfügung stehen muss.

§ 27 Abs. 2a SGB VIII
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

Unterhaltspflichte Personen sind neben den Eltern des Kindes die aufsteigenden Generationen, also Großeltern und Urgroßeltern. In der Ergänzung des § 27 ging es also um die Familienpflege bei den Großeltern oder Urgroßeltern, die nun nach der Ergänzung ebenso in die der Hilfe zur Erziehung kommen konnten wie alle Fremdpflegepersonen auch.

Jürgen Blandow beschrieb in seinem Aufsatz „Anders als die anderen...Die Großeltern- und Verwandtenpflege“ (2008) www.dji.de/pkh/blandow_verwandtenpflege.pdf
drei unterschiedliche Formen der Verwandtenpflege:

  • Informelle Verwandtenpflege: - Hier haben Personen ein Kind aufgenommen, die unabhängig von Jugendhilfe ihre verwandten Kinder großziehen Diese Familien wollen keine öffentliche Aufmerksamkeit und öffentliche Hilfe oder brauchen sie nicht.
  • Halbformelle Verwandtenpflege: - hier wird keine erzieherische aber wirtschaftliche Hilfe durch Jugendamt oder Sozialhilfe geleistet.
  • Formelle Verwandtenpflege: - Hier wird Hilfe zur Erziehung nach § 27/33 geleistet.

In seinem Aufsatz schreibt Blandow weiterhin:

2.2 Die formelle Verwandtenpflege in der statistischen Analyse
Regelhaft statistisch gezählt werden lediglich Verwandtenpflegeverhältnisse im Status einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Die letzte relativ zuverlässige Bestandserhebung bezieht sich auf den 31.12.2005. Von den insgesamt rund 50.000 Pflegekindern ist jedes sechste ein Verwandtenpflegekind. In den Bundesländern variiert das Verhältnis von Verwandten- zu Fremdpflegekindern allerdings erheblich, die Anteile liegen zwischen 8,6% (Sachsen-Anhalt) und über 29,3% (Hamburg). Die neuen Bundesländer (ohne Berlin), die 1991 mit einem
Verhältnis von 2 zu 1 zugunsten von Verwandtenpflegeverhältnissen ‚starteten’, sind jetzt bei einem Anteil von 14,3% angekommen, während ihr Anteil im früheren Bundesgebiet (ohne Berlin) seither von 14,5% auf 16,6% stieg. Die einen haben – vielleicht die schlechten DDRErfahrungen verarbeitend – erheblich ‚abgebaut’, die anderen – vielleicht hierdurch den Mangel an BewerberInnen um Fremdpflegekindern kompensierend – zugelegt [...]

Diese Zahlen haben sich im Laufe der Jahre sehr verändert. Die Verwandtenpflege steigt deutlich an – nicht nur in Ermangelung der Fremdbewerber für die Vollzeitpflege sondern auch infolge einer veränderten Wahrnehmung der Familienpflege bei Verwandten.

In NRW waren 2010 36% der Vollzeitpflegen Verwandtenpflege. In manchen Städten stieg auch diese Zahl rapide. In Düsseldorf leben gegenwärtig ca. 50 % aller Pflegekinder in der Verwandten- und Netzwerkpflege. Ebenso wie die Verwandtenpflege ist auch die Netzwerkpflege eine Unterbringung mit großer Betonung auf das bisherige Lebensumfeld des Kindes. Bestehende Bindungen an die Großeltern oder Tante/Onkel im Rahmen der Verwandtschaft oder ein Kennenlernen des Kindes für Menschen aus dem Umfeld des Kindes z.B. Schule, Kindergarten, Vereine etc. (die Eltern eines Freundes) sind die Motivation, warum diese Personen dieses Kind aufnehmen.

Das Besondere an der Verwandten- und Netzwerkpflege

Das Besondere besteht zuerst sicherlich darin, dass auch heute noch die meisten Kinder schon bei den Verwandten leben, bevor Hilfe zur Erziehung greift. Der Einstieg ist daher ein deutlich anderer. Oftmals sind nur 5 % dieser Vollzeitpflegen durch das Jugendamt vermittelt.

Die Beratung der Verwandten- und Netzwerkpflegen bedarf einer besonderen Wertschätzung für diese Form der Unterbringung; eine Haltungsfrage also. Während bei der Fremdpflege die Berater die Wissenden sind – über Kind, Herkunftseltern und Pflegepersonen Informationen haben -, ist in der Verwandten- und Netzwerkpflege der Berater der Einsteiger. Die Wissenden sind die Verwandten und manchmal wird der Berater des Pflegekinderdienstes als Eindringling in ein schwieriges und kompliziertes Familiengeflecht empfunden.

Der Beratungsbedarf ist oftmals viel größer als der Bedarf bei Fremdpflegefamilien. Diesem Bedarf muss der Pflegekinderdienst Rechnung tragen und mehr Beratung anbieten. Um dies zu ermöglichen, muss dem Pflegekinderdienst dafür mehr Personal zur Verfügung stehen, das mit geringeren Zuständigkeitszahlen diese Aufgabe erledigen kann.

Neben dieser Beratung der einzelnen Familien werden von den Pflegekinderdiensten, die diese Aufgabe schon intensiver betreiben auch spezielle Zusatzangebote gemacht. Besonders beliebt sind hier eigene Treffmöglichkeiten der Verwandten, in denen sie sich über ihr ganz spezielle Lebenssituation mit Gleichbetroffenen austauschen können. Ein Beispiel ist das Clön-Cafe in Münster. Hier werden Verwandte, die einen Enkel oder Neffen/Nichte aufgenommen haben 10mal jährlich eingeladen. 2012 gab es das hundertste Treffen. Das Clön-Cafe hat sich entwickelt, weil diese Pflegeeltern direkte Ansprache brauchen und sich bei den Themen der Fremdpflege nicht angesprochen fühlten.

Zukünftiges

Die Vollzeitpflege im Rahmen der Verwandten- und Netzwerkpflege hat sich zu einem tragenden Bereich der Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfe zur Erziehung entwickelt. Regional ist dieser Bereich jedoch noch völlig unterschiedlich ausgeprägt. Während in NRW die Zahlen steigen, während sie in großen Städten steigen gibt es immer noch Regionen, in denen die Übernahme von Verwandtenpflege in die Hilfe zur Erziehung sehr kritisch bewertet wird. Nochmals zur Erinnerung: die meisten Unterbringungen in Verwandtenpflege sind bereits vollzogen, bevor das Jugendamt in den Familien Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewährt. Das heißt, die Kinder leben schon dort und die Hilfe zur Erziehung ist gewissermaßen eine Nachreichung. Eine Nachreichung dann, wenn der Sorgeberechtigte des Kindes einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für die Vollzeitpflege beim Jugendamt stellt. Bei der Anerkennung der Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung gibt es immer noch sehr unterschiedliche Auffassungen. Während das eine Jugendamt verlangt, dass die Verwandtenpflegeeltern genau die Bedingungen einer Fremdpflege erfüllen müssen, schaut das andere Jugendamt deutlicher auf den Bedarf und die Bindungen des Kindes und die Möglichkeiten, die die Verwandten leisten können – mit Unterstützung und Hilfen.

Die Verwandtenpflege erhöht zwar die offiziellen Zahlen der Vollzeitpflege, aber sie erhöht selten die Zahlen der Pflegeeltern, die ein vom Jugendamt zu vermittelndes Kind aufnehmen. Diese Pflegeeltern sind keine Bewerber für ein Pflegekind, sondern sie werden Pflegeeltern für ein bestimmtes Kind, welches ihnen besonders am Herzen liegt und für das sie ihr Leben derartig verändern wollen.

Letzte Aktualisierung am: 
08.10.2013