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Vereinbarung zwischen Jugendamt und Pflegepersonen

Was ist wichtig in einer Vereinbarung zwischen Jugendamt und Pflegepersonen? Hier finden Sie eine komplette Vorlage, die Sie einfach an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Wir danken der Stadt Düsseldorf, dass wir den dortigen Vertrag als Vorlage nehmen durften.

Themen:

Vertrag zur Regelung der Rechte und Pflichten der Pflegeperson(en) als Pflegefamilie gemäß § 33 Satz 1 SGB VIII, im Verhältnis zum Jugendamt

(sogenannter Pflegevertrag)

zwischen:

Jugendamt der Stadt ___, vertreten durch (Abteilung o.ä.) ___, Anschrift ___

der Pflegeperson / den Pflegepersonen:
Name: ___
Anschrift: ___
Bankverbindung: ___

über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für das Kind:
Name: ___
Geburtsdatum: ___

1. Die Pflegepersonen nehmen die/den o.g. Minderjährige/n am ___ (Datum) im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33, Satz 1 SGB VIII in ihrem Haushalt auf. Sie tragen die Sorge für das leibliche, geistige und seelische Wohl des Kindes.

2. Das Jugendamt ist im Rahmen seiner Verantwortung im Sinne des SGB VIII dem Kindeswohl verpflichtet. Die Pflegepersonen tragen die Sorge für das leibliche, geistige und seelische Wohl des Kindes / Jugendlichen.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist Ziel und Verpflichtung zum Tätigwerden von Jugendhilfe (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 3 Nr.3 SGB VIII, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a SGB VIII).

Die Vollzeitpflege unterliegt grundsätzlich öffentlicher Kontrolle durch das Jugendamt. Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen in der Vollzeitpflege bekannt, so beginnt das Standardverfahren zum § 8 a SGB VIII im Jugendamt.

Insofern ist die Fachberatung verpflichtet, Informationen, über eine Gefährdung des Kindeswohles, unverzüglich dem Bezirkssozialdienst zu melden.

3. Die Pflegepersonen üben während der Dauer der Hilfe zur Erziehung im Rahmen des § 1688 BGB in Vertretung für den Personensorgeberechtigten das Sorgerecht aus.

4. Die Pflegepersonen sind verpflichtet, dem Pflegekinderdienst bei besonderen Vorkommnissen sofort zu berichten (z.B. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, Problemanzeigen aus Regeleinrichtungen, gravierende Veränderungen in der Familie, bedeutende Ereignisse aus dem familiären Umfeld).

5. Die Pflegepersonen erklären sich bereit, mit dem Pflegekinderdienst, dem Bezirkssozialdienst und der Herkunftsfamilie zusammenzuarbeiten und die Vorgaben des Hilfeplans umzusetzen.

6. Das Jugendamt leistet monatliche Pflegegeldzahlungen und einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gemäß § 39 SGB VIII auf der Grundlage einer entsprechenden Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten im HzE-Antrag vom ___ (Datum) direkt an die Pflegeperson(en).

Werden diese Beträge im Rahmen der Festlegungen durch das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW [oder entsprechend angepasst für andere Bundesländer] im Verlauf der Unterbringung durch Erlass allgemein verändert, bedarf dies keiner Änderung dieses Vertrages.

Das Kindergeld ist gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII anzurechnen. Mit dem Pflegegeld sind alle laufenden Kosten für den Lebensunterhalt, den Mietanteil sowie Taschengeld abgegolten.

Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse werden nach § 39 Abs.3 SGB VIII für besondere Lebenssituationen des Pflegekindes gewährt. Die Beihilfesätze werden von dem für den Wohnort der Pflegepersonen zuständigen Jugendamt festgelegt und entsprechend geleistet, soweit sie angemessen sind.

Der Bedarf auf einmalige Beihilfen ist vor der Beschaffung der Sache gegenüber dem Jugendamt bekanntzugeben.

6.2 Eigenes Einkommen des Pflegekindes ist auf das Pflegegeld anzurechnen.

6.3 Das Jugendamt erstattet Pflegepersonen nachgewiesene Aufwendungen des hälftigen Mindestbeitrags zur Alterssicherung. Der Anspruch erlischt, wenn keine Nachweise vorgelegt werden.

6.4 Für den Abschluss einer Unfallversicherung wird ein jährlicher Betrag in Höhe von 79 € gezahlt. Eine zweckentsprechende Verwendung muss nachgewiesen werden.

7. Die Pflegepersonen sind zur Aufsicht verpflichtet und haften gemäß § 832 BGB für Schäden gegenüber Dritten. Die Pflegeeltern tragen dafür Sorge, dass von dem Pflegekind Dritten gegenüber verursachte Schäden durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

8. Die Pflegepersonen verpflichten sich zur Mitwirkung gemäß § 36 SGB VIII. Dies beinhaltet die Mitwirkung an der gemeinsamen Hilfeplanung, der Umsetzung der besprochenen Ziele und der Bereitschaft zur Beratung durch das Jugendamt.

9. Die Pflegepersonen verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bestehende Beziehungen des Pflegekindes zu den Angehörigen oder anderen Bezugspersonen erhalten bleiben. Die Kontaktaufnahme zwischen der Herkunftsfamilie und den Pflegepersonen erfolgt unter fachlicher Begleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes. Die näheren Inhalte der Besuchskontakte regelt der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII.

10. Der Pflegekinderdienst gewährt den Pflegepersonen umfassende Beratung und Unterstützung nach § 37 Satz 2 SGB VIII in Fragen der Erziehung und Entwicklung sowie bei den persönlichen Angelegenheiten des Kindes. Insbesondere unterstützt er die Pflegepersonen bei ihrer fortlaufenden Qualifikation.

11. Die Pflegepersonen sind verpflichtet, den Mitarbeitern des Pflegekinderdienstes und des Bezirkssozialdienstes Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten (§ 19 AG NRW KJHG). Hausbesuchstermine werden in der Regel vorab abgestimmt. Das Recht der Kinder oder Jugendlicher auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit rechtfertigen die Kontrollpflichten des Jugendamtes im Rahmen eines unangemeldeten Hausbesuchs.

12. Mit Rücksicht auf die Sicherstellung optimaler Verhältnisse für die Entwicklung des Pflegekindes vereinbaren die Vertragsparteien, dass nur im gegenseitigen Einverständnis weitere Kinder und Jugendliche zur Erziehung in den Haushalt der Pflegestelle aufgenommen werden dürfen.

13. Sind die Pflegepersonen Paare, die sich trennen oder scheiden lassen, entscheidet das Jugendamt unter Berücksichtigung des Willens der Personensorgeberechtigten, der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie unter Beteiligung der Pflegepersonen, ob das Pflegekindverhältnis bei einem der beiden Pflegepersonen fortgeführt wird und wenn ja, bei wem.

14. Die Pflegepersonen geben entsprechend dem Elternwillen auf der Grundlage des Gesetzes über religiöse Kindererziehung dem Pflegekind Entwicklungsmöglichkeiten zur religiösen und weltanschaulichen Orientierung.

15. Die Pflegepersonen verpflichten sich, die Datenschutzbestimmungen des SGB VIII einzuhalten und vertrauliche Informationen über den Werdegang des Pflegekindes und seiner Familienverhältnisse grundsätzlich nicht weiterzugeben. Sie sind jedoch berechtigt, z.B. Lehrern bzw. Ausbildern Informationen zu geben, wenn dies für eine sinnvolle Zusammenarbeit im Interesse der Minderjährigen erforderlich ist (vgl. §§ 61 – 68 SGB VIII i.V.m. § 35 SGB I).

16. Die örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung wechselt kraft Gesetz nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu dem örtlichen Träger, in dessen Bereich die Pflegepersonen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind nach zwei Jahren Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei Pflegeeltern und wenn der Verbleib bei diesen Pflegepersonen auf Dauer zu erwarten ist.

Der Pflegevertrag endet:

  • mit dem vollzogenem Wechsel der Zuständigkeit für die Hilfegewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
  • mit sofortiger Wirkung durch fristlose Kündigung des Jugendamtes bei akuter Gefährdung des Kindeswohls des Pflegekindes.
  • bei einseitiger Kündigung durch einer der Vertragsparteien mit einer im Hilfeplanverfahren festzulegenden Frist, die das Wohl des Kindes berücksichtigt. Das Familiengericht kann die Kündigung aufheben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1632 Abs. 4 BGB).
  • wenn im Hilfeplanverfahren das Ende der Hilfe festgestellt wird.

17. Mit der Beendigung des Pflegevertrages enden zu diesem Zeitpunkt alle finanziellen Leistungen nach § 39 Abs. 2 u. 3 SGB VIII.

18. Wird über den Zeitpunkt der Volljährigkeit des betreuten Kindes hinaus Hilfe nach dem SGB VIII gewährt, wird das Vertragsverhältnis nicht beendet, doch soweit erforderlich der veränderten Rechtsgrundlage gem. § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII der Hilfe angepasst. Die Pflegegeldleistungen, Beihilfen und Zuschüsse werden vom Jugendamt weiterhin direkt an die Pflegepersonen ausgezahlt.

19. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

20. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Unterschriften
Pflegepersonen, Ort, Datum ___
Jugendamt, Pflegekinderdienst, Ort, Datum ___

Letzte Aktualisierung am: 
18.11.2013

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