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Von der Kernfamilie zur Pflegefamilie
Themen:
Die Familie bleibt weiterhin eine private Institution, aber sie verändert sich. Sie muss die Fenster und Türen ihres Lebens weit öffnen und Neues hineinlassen.
Die innere Veränderung der Pflegefamilie
Die Kernfamilie bleibt nicht so wie sie war, wenn sie ein Kind aufnimmt, denn das Pflegekind dockt nicht einfach an und alles bleibt beim alten. Durch die Aufnahme eines Pflegekindes wird die Familie durcheinander gewirbelt und muss sich neu definieren.
Genau wie das Pflegekind selbst durchschreitet auch die Kernfamilie nach dem Einzug des Kindes verschiedene Integrationsphasen. Auch die Familie hat eine Anfangsphase der Orientierung und des sich Gut-Darstellens, dann eine Konfliktphase, in der eigene Werte, Vorstellungen, Erfahrungen und Wünsche auf dem Prüfstand stehen. Mit der Zeit bindet sich nicht nur das Pflegekind, sondern auch die Pflegeeltern und die Pflegegeschwister näher und näher aneinander, oft hin zur klaren Familienzugehörigkeit des Pflegekindes.
Die Familie öffnet sich nach außen
Das Pflegekind bleibt rechtlich gesehen ein Kind seiner Herkunftsfamilie. Diese rechtliche Stellung des Pflegekindes bedeutet, dass die Pflegeeltern beständig ihre Familie offen halten müssen für nötige Zusammenarbeit und wichtige Entscheidungen, denn um das Pflegekind herum gibt es Herkunftsfamilie, Jugendamt, freier Träger, eventuell Gerichte, Anwälte usw. Häufig hat die Pflegefamilie aufgrund des Entwicklungsstandes des Kindes mehr als bisher mit Schulen, Schulamt, Frühförderung, Gesundheitsamt, integrativen Einrichtungen, Therapeuten und Ärzten zu tun.
Pflegefamilien erleben auch veränderte Beziehungen nach außen. Je nachdem, wie die Verwandtschaft auf das Pflegekind reagiert, kommt es zu Brüchen oder zu engerem Zusammenhalt. Genauso ist es mit Freundschaften. Manche Freunde reagieren mit Unverständnis und neue Freundschaften entstehen im Pflegeelternkreis.
Bedürfnisse der leiblichen Kinder
Die Aufnahme eines Pflegekindes beeindruckt und beeinflusst die leiblichen Kinder der Pflegeeltern. So, wie das Pflegekind von seinen Pflegegeschwistern lernt, lernen auch die leiblichen Kinder von dem Pflegekind. So können die Kinder natürlich auch Verhalten und Ausdrucksweisen der Pflegekinder übernehmen. Der für das Pflegekind notwendige konsequente Umgangsstil verändert wahrscheinlich den bisherigen Erziehungsalltag in der Familie. Die hohen Anforderungen des Pflegekindes an seine Pflegeeltern lässt diese manchmal die Frage stellen, ob ihre eigenen Kinder jetzt nicht zu kurz kommen.
Diese Gedanken führen dazu, dass bei der Vermittlung eines Pflegekindes die leiblichen Kinder oder die schon in der Familie lebenden Adoptiv- und Pflegekinder ausdrücklich beachtet werden müssen. Was passt zu ihnen, welchen Entwicklungsstand haben sie, was würde für jeden von ihnen die Aufnahme eines Pflegekindes bedeuten? Kann das Kind eines neues Kind neben sich verkraften? Welche Position hat das Kind in der Familie? Würde es diese Position behalten oder muss es sich eine neue Position suchen?
Wie reagieren die Freunde der leiblichen Kinder auf die Veränderung? Haben die Kinder Ansprechpartner, mit denen sie über die Situation als Pflegefamilie sprechen können? Kümmeren sich die Begleiter und Berater der Familie auch um Ihre Befindlichkeiten oder steht immer nur das Pflegekind im Mittelpunkt? Die Erfahrung lehrt uns, dass die leiblichen Kinder der Pflegefamilie stille Mitterzieher sind. Sie sind für das Pflegekind von großer Bedeutung. Manchmal öffnet sich das Pflegekind nicht den Erwachsenen, aber den anderen Kindern in der Familie.
Anspruch auf Beratung und Unterstützung
Die Pflegefamilie hat vor und während der Unterbringung des Kindes Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt betreut und berät entweder selbst durch Sozialarbeiter/-innen des Pflegekinderdienstes oder durch den ASD (allgemeiner sozialer Dienst), oder es hat diese Betreuung an einen freien Träger delegiert. Dieses können z.B. der Sozialdienst kath. Frauen und Männer, die Diakonie, die Arbeiterwohlfahrt oder auch extra für diesen Zweck gegründete Vereine sein. So werden fast alle Pflegefamilien, die ein Kind mit besonderen Bedarfen aufgenommen haben - sogenannte Erziehungsstellen - durch entsprechende Vereine betreut.
Pflegeeltern, die nicht im Rahmen der Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt, sondern direkt von den leiblichen Eltern oder als Verwandte ein Kind bei sich aufgenommen haben, haben ebenfalls einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung.
Diese Beratung und Unterstützung dient dazu, dass die Rechte des Kindes in der Pflegefamilie gesichert werden und sich die Pflegefamilie in ihrem Alltag dazu in der Lage sieht.
§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson
Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet werden. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.








von:
Was uns und unseren Pflegekindern helfen würde.
Gedanken einer Pflegemutter zur Diskussion in der Pflegekinderhilfe