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Urlaub bei den leiblichen Eltern
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Das geht aus meiner Sicht über die in der Praxis übliche Sichtweise von Besuchskontakten weit hinaus. Ein solcher Aufenthalt in der Herkunftsfamilie sollte vorab in einem Hilfelangespräch deutlich festgelegt und dokumentiert werden. Sollte sich eine Lösung zwischen allen Beteiligten finden, dann muss diese Lösung in einzelnen Schritten beschrieben werden und es muss klar sein, dass dies eine Beurlaubung und keine Rückführung ist.
Bei dieser langfristigen Besuchsentscheidung halte ich es für angebracht, dass der Personensorgeberechtigte Ihres Pflegesohnes - also der, der auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat - die grundsätzliche Entscheidung trifft. Haben die Eltern noch das Sorgerecht, können sie es entscheiden. Gibt es einen Vormund, dann ist dies seine Aufgabe.