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Unterstützung durch eine Hebamme
Leider habe ich bisher noch von keiner Situation erfahren, in der eine Pflegefamilie Hebammenleistungen in Anspruch genommen hat. Wenn eine Krankenkasse diese Leistungen nicht übernehmen kann, wäre es jedoch eine Möglichkeit, dass die Pflegeeltern einen entsprechenden Antrag bei ihrem Jugendamt stellen. Pflegeeltern haben gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Es kommt darauf an, dass die Pflegeeltern ihren Bedarf deutlich machen und dem Jugendamt erklären können, was an der Hebammenleistung für sie von Bedeutung ist. Das Jugendamt kann dann im Rahmen einer Beihilfe eine derartige Unterstützung für den Einzelfall gewähren. Für den Antrag wichtig wären also: Die Begründung, die Dauer der Leistung, die Höhe der zu erbringenden Kosten und die Erklärung der Krankenkasse, dass sie nicht leisten wird. Ermuntern Sie doch die Pflegeeltern, dies zu probieren.