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Frage und Antwort

Unterstützung durch eine Hebamme

Ich begleite derzeit eine Pflegefamilie, die ein 7 Monate altes Kind aufgenommen haben. Diese würden gerne meine Hebammenleistungen in Anspruch nehmen, um eine Handlungssicherheit zu entwickeln und gezielte Fragen beantwortet zu bekommen. Allerdings stellt sich diesbezüglich die Krankenkasse etwas quer. Folgende Aussage wird von der Krankenkasse getätigt: „Leistungen von Hebammen können nicht bis zu 9 Monate nach der Geburt beantragt werden, sondern lediglich für 12 Wochen nach der Geburt. Die Leistungen werden über die Versicherung der Mutter abgerechnet und können nicht an eine Pflegemutter übertragen werden.“ Gerne würde ich die darin Pflegeeltern unterstützen, die Hebammenleistung zu erhalten. 

Leider habe ich bisher noch von keiner Situation erfahren, in der eine Pflegefamilie Hebammenleistungen in Anspruch genommen hat. Wenn eine Krankenkasse diese Leistungen nicht übernehmen kann, wäre es jedoch eine Möglichkeit, dass die Pflegeeltern einen entsprechenden Antrag bei ihrem Jugendamt stellen. Pflegeeltern haben gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Es kommt darauf an, dass die Pflegeeltern ihren Bedarf deutlich machen und dem Jugendamt erklären können, was an der Hebammenleistung für sie von Bedeutung ist. Das Jugendamt kann dann im Rahmen einer Beihilfe eine derartige Unterstützung für den Einzelfall gewähren. Für den Antrag wichtig wären also: Die Begründung, die Dauer der Leistung, die Höhe der zu erbringenden Kosten und die Erklärung der Krankenkasse, dass sie nicht leisten wird. Ermuntern Sie doch die Pflegeeltern, dies zu probieren.

Letzte Aktualisierung am: 
15.11.2020

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