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Umfang der Aufsichtspflicht
Themen:
Der Umfang der Aufsichtspflicht muss immer in einem konkreten Bezug stehen:
a) persönliche Verhältnisse des Kindes
b) objektive Gegebenheiten der Aufsichtssituation
c) persönliche Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen
Also: DIESES Kind, in DIESER Situation, mit DIESEM Betreuer.
Zu a: persönliche Verhältnisse des Kindes
Neben dem Alter des Kindes – ein jüngeres Kind muss intensiver beaufsichtigt werden als ein älteres – spielt der konkrete Reife- und Erziehungsstand des Kindes eine wesentliche Rolle. Hierbei muss das bisherige Verhalten des Kindes mit einbezogen werden und natürlich spielen auch bisherige Erfahrungen mit diesem Kind eine Rolle und dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Pflegekinder haben oft einen sehr unterschiedlichen Reifegrad. In manchen Dingen sind sie ihrem Alter voraus, in anderen Dingen sind sie sehr entwicklungsverzögert. Viele Pflegekinder können Handlungen nicht einschätzen, haben kein vorausschauendes Denken, sind leicht verführbar und in ihren Reaktionen oft nicht einschätzbar. Diese Art und Weise der Persönlichkeit des Kindes muss in der Aufsichtsführung und in dem, was einem Kind erlaubt wird, beachtet werden.
Zu b: objektive Gegebenheiten der Aufsichtssituation
Hierbei spielt es natürlich eine große Rolle, wo das Kind sich aufhält und spielt z.B.:
- eingezäunter Spielplatz / ohne Zugang zum Straßenverkehr / mit Zugang zur Straße
- bei Nachbarn im Garten
- Fahrradfahren in einer Wohnstraße / oder in der City
- im eigenen Garten /mit Teich/ohne Teich/mit oder ohne Türen nach außen
- auf der Straße /kleine Straße gut überschaubar/Bürgersteig große Straße/ mit parkenden Autos etc.
- Garagenhof
- etc.
Zu c) persönliche Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen
Der Aufsichtspflichtige muss das Verhalten des Kindes einschätzen können. Der Aufsichtspflichtige darf nicht jemand sein, der dazu bestimmt oder beauftragt wurde ohne dafür die Fähigkeit zu besitzen oder passende Fertigkeiten zu haben. Z.B. kann ein Nichtschwimmer keine Aufsicht beim Schwimmen übertragen bekommen, ein Nachtblinder nicht bei einer Nachwanderung die Verantwortung tragen, ein Unerfahrener keine Beaufsichtigung von sehr spontanen, häufig weglaufenden Kindern übertragen bekommen.