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Zuständigkeit des Jugendamtes

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Begriffserklärung

Verschiedenes

Politik

Änderungsantrag der Regierungskoalition CDU/FDP zum BuKiSchuG im Bereich des Pflegekinderwesens

Der Antrag vom 25.10. nimmt die Änderung des § 86.6 SGB VIII zurück, die 'alte' Regelung soll also gültig bleiben. Die Änderungen des § 37.2 und § 37.2a zur Sicherstellung gemachter Vereinbarungen bleiben erhalten.
Tiefergehende Information

Wechsel der Zuständigkeit nach § 86.6 SGB VIII auch für ein Kinderhaus?

Zur Frage, 'ob die Verantwortlichen eines sogenannten Kinderhauses Pflegeperson i. S. d. § 86 Abs. 6 SGB VIII sein können mit der Folge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit' hat der Deutsche Verein ein Gutachten erarbeitet.
Tiefergehende Information

Das "zuständige" Jugendamt

Die Vollzeitpflege ist ein Angebot der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfen zur Erziehung. Wenn diese Hilfe die geeignete Hilfe ist, dann wird sie vom Jugendamt geleistet. Aber welches Jugendamt muss leisten? Hier finden Sie die Antworten.
Tiefergehende Information

Beispiele für Zuständigkeiten und Zuständigkeitswechsel

Es zeigte sich, dass es immer wieder Schwierigkeiten bei Zuständigkeitswechseln der Jugendämter gab. Dies galt besonders dann, wenn das bisher zuständige Jugendamt Leistungen gewährt hatte, die das neue Jugendamt so fachlich nicht nachvollziehen und übernehmen wollte. Die hier genannten Beispiele zeigen die große Macht der Verwaltung und die Hilflosigkeit der Pflegeeltern.
Politik

Referentenentwurf zur Änderung des Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - auch Änderungen im Pflegekinderwesen

Der Referentenentwurf sieht vor, die für das Pflegekinderwesen spezielle Zuständigkeitsregelung - § 86.6 SGB VIII - zu streichen, Vereinbarungen im Rahmen der Hilfeplanregelung zu stärken und Kostenerstattung auch für Amtshilfe zu ermöglichen.

Fachwissen

Nachricht aus Hochschule und Forschung

Projekt "Neuregelung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung der Kinder- und Jugendhilfe" des DIJuF

Das DIJuF ( Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) hat von Juli 2007 bis Ende 2009 das Projekt zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Der im Jan. 2010 geschriebene Abschlussbericht für das Bundesfamilienministerium ist nun online.
Stellungnahme

von:

Inklusion ist mehr als eine Verschiebung von Leistungen und Zuständigkeiten!

Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Gerichtsbeschluss erklärt

OVG Rheinland-Pfalz sieht Zuständigkeit des § 86.6 SGB III nur bei Vermittlungen nach § 33 SGB VIII

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht im Gegensatz zum OVG NRW (Urteil vom 7.06.2005) bei Unterbringungen nach § 34 SGB VIII keine Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsels nach § 86.6 - sondern ausschließlich bei Unterbringungen nach § 33 SGB VIII.
Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
21.06.2018

Wechsel der Amtsvormundschaft beim Zuständigkeitswechsel des Jugendamtes

Das OLG Dresden hatte zu prüfen, ob ein Verbleib einer Amtsvormundschaft in einem nun nicht mehr zuständigen Jugendamt aus Kindeswohlgründen möglich ist oder wie weit die Vorschrift des § 87 c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit – bindend ist.
Frage und Antwort

Bewerbung für ein Pflegekind

Kann ich mich auch bei anderen Jugendämtern bewerben, oder kann ich nur ein Kind von meinem Jugendamt am Wohnort vermittelt bekommen?
Arbeitspapier

Checkliste für Rechtsbehelfe des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren

Die Anfang 2022 erschiene 17-seitige Checkliste der Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg befasst sich mit den verschiedenen Rechtsbehelfen eines Jugendamts, die den Änderungen familiengerichtlicher Entscheidungen dienen.
Gutachten

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe

Aufgrund einer Anfrage der Stadt Hamburg hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kindern in Babyklappen erarbeitet.
Fachartikel

von:

Sonderzuständigkeit für Pflegekinder gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII

Die Regelung, nach der bei dauerhafter Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie nach 2 Jahren die Zuständigkeit auf das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie wechselt wird zur Zeit wieder sehr diskutiert. Während einerseits diese Sonderzuständigkeit von vielen infrage gestellt wird, spricht sich die Autorin für den Erhalt des § 86.6 SGB VIII aus.
Fachartikel

von:

Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes

Vor- und Nachteile des Wechsels nach § 86.6 SGB VIII.
Empfehlung

Arbeitsmaterial: Empfehlungen zum Verfahren der Jugendämter bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

Zum Verfahren der Jugendämter bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit hat die Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg in Zusammenarbeit mit ASD-Leiter/innen der Brandenburger Jugendämter eine Empfehlung erarbeitet.

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
01.09.2011

Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII

Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
07.06.2005

Örtlicher Zuständigkeitswwechsel nach § 86.6 SGB VIII bei Unterbringung in einer Erziehungsstelle

Die bei diesen Mischformen sich stellende Frage eines Zuständigkeitswechsels kann nicht durch eine mehr oder weniger schematisierende Einordnung der jeweiligen Organisationsform (nur) unter § 33 SGB VIII oder (nur) unter § 34 SGB VIII erfolgen. Dies würde der Vielgestaltigkeit derartiger Organisationsformen, in denen schützenswerte Beziehungen und Bindungen bis hin zu neuen Eltern-Kind- Verhältnissen faktisch entstehen können. Von Anfang an hat die Unterbringung den Zweck gehabt hat, dem Jungen eine auf Dauer in einer anderen Familie angelegte Lebensform zu bieten. Bei diesem Sachverhalt gilt der § 86.6 SGB VIII.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
24.10.2008

OVG Rheinland-Pfalz: Wechsel nach § 86.6 nur bei Unterbringung nach § 33 SGB VIII

Das OVG Rheinland-Pfalz sieht im Gegensatz zum OVG NRW keine Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsel nach 86.6. SGB VIII bei Unterbringung nach § 34 SGB VIII
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
18.12.2008

Örtliches zuständiges Gericht, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt / Recht einer sorgeberechtigten Mutter mit Betreuung

Die Mutter entscheidet, wo das Kind seinen Aufenthaltsort hat. Der Betreuer einer sorgeberechtigten Mutter ist nicht für die Fragen der elterlichen Sorge zuständig.