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Waisenrente

Moses Online Themenheft
Zum dreizehnten Mal publizieren wir auch im Jahre 2023 unser erfolgreiches Themenheft über Finanzangelegenheiten - wie in jedem Jahr frisch aktualisiert und ergänzt um aktuelle Regelungen und Informationen. Nutzen Sie die zahlreichen Tipps und Hinweise - so erhalten Sie alle staatlichen Leistungen für Sie und Ihr Pflegekind, die Ihnen zustehen - und erfahren Sie, was Sie alles auf Ihre Steuern und Abgaben anrechnen lassen können, um Geld zu sparen.

Verschiedenes

Tiefergehende Information

Waisenrente

Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile versterben, steht dem Kind grundsätzlich eine Waisenrente zu. Bei dem Tod eines Elternteiles steht dem Kind Halbwaisenrente bei dem Tod beider Eltern Vollwaisenrente zu. Hier erfahren Sie weitere Details.
Tiefergehende Information

Waisengrundrente bei Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - keine zweckgleiche Leistung

Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bayern macht deutlich, dass Waisengrundrente im Rahmen der Opferentschädigung nicht mit der Jugendhilfe verrechnet werden kann - sie ist keine zweckgleiche Leistung.
Tiefergehende Information

Auf was haben Pflegekinder ein Anrecht?

Das Pflegekind hat das Recht in allen Familiensachen persönlich angehört zu werden, wenn „Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist“. (FamFG § 159)

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
22.01.2013

Waisengrundrente bei Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - zweckgleiche Leistung

(Kein) Einsatz von Waisen- und Halbwaisengrundrenten nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) als mit Leistungen der Jugendhilfe zweckgleiche Leistungen im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
14.06.2022

Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern

In der Pressemitteilung vom 20. September 2022 teilte das Landessozialgericht NRW einen Beschluss mit, in dem einem Pflegekind bei Tod beider Pflegeelternteile keine Waisenrente zusteht, wenn noch leibliche Eltern leben. Solange noch ein grundsätzlich unterhaltsverpflichteter leiblicher Elternteil eines Pflegekindes lebt, scheidet ein Anspruch darauf aus