Sie sind hier

Vollzeitpflege

Fachwissen

Empfehlung

Baden-Württemberg - neue Empfehlungen zu den Leistungen in der Vollzeitpflege

Das Land Baden-Württemberg hat neue Empfehlungen zur Vollzeitpfleger verabschiedet, die ab 1.Juli 2009 gültig sind.
Empfehlung

Weiterentwicklung der Vollzeitpflege in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat umfassende Empfehlungen zur Vollzeitpflege als Anregung für die Niedersächsichen Jugendämter herausgegeben.
Empfehlung

von:

Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( §§ 33, 39 SGB VIII).
Fachartikel

von:

Kinder in Vollzeitpflege und ihre Krisen

In seiner langjährigen Praxis hat der Autor ein Modell für Fachberater, Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Erziehungsstellen zur Entwicklung von Pflegekindern und ihren Krisen entwickelt.
Stellungnahme

Beispiel einer überörtlichen Stellungnahme

Aus dem Empfehlungen zur Vollzeitpflege des Landkreistages Saarland: Namensänderung bei Pflegekindern
Fachartikel

von:

Umgang bei Kindern im Kinderheim oder in der Pflegefamilie

Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben natürlich auch Heimkinder und Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, sowie die Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern – und hier besonders bei Pflegekindern – ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.
Konzept

von:

Konzeption des Kreisjugendamtes im Rhein-Sieg-Kreis zur Vollzeitpflege

Konzept Rhein-Sieg-Kreises - entstanden in Zusammenarbeit mit der örtlichen Initiative Windpfad e.V. und PAN e.V..
Konzept

Konzeption der Vollzeitpflege für den Bereich der Jugendhilfe in Mülheim an der Ruhr

Erstellt in Zusammenarbeit mit dem Initiativkreis „Mülheimer Adoptiv- und Pflegeeltern“, PAN- Pflege- und Adoptivfamilien in Nordrhein -Westfalen e.V., dem Landesjugendamt Rheinland, der Ev. Familienbildungsstätte Mülheim an der Ruhr, den Fachkräften der Wohlfahrtsverbände und des Kommunalen Sozialen Dienstes der Stadt Mülheim an der Ruhr
Konzept

Bericht - Gesamtkonzept Pflegekinderarbeit in Münster

Die Entwicklung des Konzeptes wurde fachlich begleitet vom Caritasverband für die Diözese Münster e. V., dem Kinderheim St. Mauritz, Pflege- und Adoptivfamilien NRW e. V. (PAN), Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, Sozialdienst kath. Frauen e. V. und dem Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen e. V..
Fachbuch
von
Heinz Kindler, Elisabeth Helming, Thomas Meysen, Karin Jurczyk

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
06.05.2013

Erweiterter pädagogischer Förderbedarf - erhöhter Erziehungsbedarf

Eine besondere Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII ist anzunehmen, wenn die Vollzeitpflege besondere Anforderungen an die Erziehungsperson stellt und darüber hinaus die Erziehung des Kindes erheblich erschwerende Beeinträchtigungen vorliegen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
07.06.2005

Örtlicher Zuständigkeitswwechsel nach § 86.6 SGB VIII bei Unterbringung in einer Erziehungsstelle

Die bei diesen Mischformen sich stellende Frage eines Zuständigkeitswechsels kann nicht durch eine mehr oder weniger schematisierende Einordnung der jeweiligen Organisationsform (nur) unter § 33 SGB VIII oder (nur) unter § 34 SGB VIII erfolgen. Dies würde der Vielgestaltigkeit derartiger Organisationsformen, in denen schützenswerte Beziehungen und Bindungen bis hin zu neuen Eltern-Kind- Verhältnissen faktisch entstehen können. Von Anfang an hat die Unterbringung den Zweck gehabt hat, dem Jungen eine auf Dauer in einer anderen Familie angelegte Lebensform zu bieten. Bei diesem Sachverhalt gilt der § 86.6 SGB VIII.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
14.12.1995

Anspruch des betreuenden Vormunds auf Hilfe zur Erziehung

1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach {SGBVIII § 27, 33} setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes oder Jugendlichen noch vorhanden ist.2. Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
11.09.1996

Hilfe zur Erziehung bei Verwandtenpflege

1. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht dem Personensorgeberechtigten zu. 2. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschliesslich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Grosseltern in deren Familie erfolgt. 3. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, so scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i. S von {SGB VIII § 27 I}. 4. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Grosseltern besteht nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind.

Für Kinder / Jugendliche

Link für Kinder / Jugendliche
für: 
größere Kinder (ca. 11-13)

Paula und Lucas - Literaturempfehlung PDF

„Zweck dieses Buches ist, dass ihr Kinder besser versteht, warum ihr aus euren Familien herausmusstet.“ -Manuel, 11 Jahre

Seiten