Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat umfassende Empfehlungen zur Vollzeitpflege als Anregung für die Niedersächsichen Jugendämter herausgegeben.
In seiner langjährigen Praxis hat der Autor ein Modell für Fachberater, Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Erziehungsstellen zur Entwicklung von Pflegekindern und ihren Krisen entwickelt.
Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben natürlich auch Heimkinder und Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, sowie die Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern – und hier besonders bei Pflegekindern – ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.
Erstellt in Zusammenarbeit mit dem Initiativkreis „Mülheimer Adoptiv- und Pflegeeltern“, PAN- Pflege- und Adoptivfamilien in Nordrhein -Westfalen e.V., dem Landesjugendamt Rheinland, der Ev. Familienbildungsstätte Mülheim an der Ruhr, den Fachkräften der Wohlfahrtsverbände und des Kommunalen Sozialen Dienstes der Stadt Mülheim an der Ruhr
Die Entwicklung des Konzeptes wurde fachlich begleitet vom Caritasverband für die Diözese Münster e. V., dem Kinderheim St. Mauritz, Pflege- und Adoptivfamilien NRW e. V. (PAN), Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, Sozialdienst kath. Frauen e. V. und dem Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen e. V..
Eine besondere Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII ist anzunehmen, wenn die Vollzeitpflege besondere Anforderungen an die Erziehungsperson stellt und darüber hinaus die Erziehung des Kindes erheblich erschwerende Beeinträchtigungen vorliegen.
Die bei diesen Mischformen sich stellende Frage eines Zuständigkeitswechsels kann nicht durch eine mehr oder weniger schematisierende Einordnung der jeweiligen Organisationsform (nur) unter § 33 SGB VIII oder (nur) unter § 34 SGB VIII erfolgen. Dies würde der Vielgestaltigkeit derartiger Organisationsformen, in denen schützenswerte Beziehungen und Bindungen bis hin zu neuen Eltern-Kind- Verhältnissen faktisch entstehen können. Von Anfang an hat die Unterbringung den Zweck gehabt hat, dem Jungen eine auf Dauer in einer anderen Familie angelegte Lebensform zu bieten. Bei diesem Sachverhalt gilt der § 86.6 SGB VIII.
1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach {SGBVIII § 27, 33} setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes oder Jugendlichen noch vorhanden ist.2. Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.
1. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht dem Personensorgeberechtigten zu.
2. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschliesslich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Grosseltern in deren Familie erfolgt.
3. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, so scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i. S von {SGB VIII § 27 I}.
4. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Grosseltern besteht nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind.
Baden-Württemberg - neue Empfehlungen zu den Leistungen in der Vollzeitpflege