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Verwandtenpflege

Oft nehmen Verwandte ein Kind auf, wenn es nicht mehr bei seinen leiblichen Eltern leben kann - z.B. Großeltern, Tanten und Geschwister.

Fachwissen

Konzept

Konzept der Stadt Düsseldorf zur Verwandten- und Netzwerkpflege - Auszüge -

Hier finden Sie Auszüge und eine Zusammenfassung aus dem Konzept der Stadt Düsseldorf zur Verwandten- und Netzwerkpflege. Dieses Konzept ist Anfang des Jahres 2013 beschrieben und Mitte des Jahres durch den Jugendhilfeausschuss der Stadt genehmigt worden.
Arbeitspapier

von:

Broschüren und Arbeitspapiere zur Verwandtenpflege

Information zu 5 verschiedenen Konzepten und Ideen zur Verwandtenpflege
Empfehlung

von:

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Verwandtenpflege

"Verwandtenpflegefamilien brauchen Unterstützung und Anerkennung". Die Stellungnahme wurde von der Arbeitsgruppe „Pflegekinderhilfe“ erarbeitet und nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 18. Juni 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Stellungnahme

von:

von:

Verwandtenpflegefamilien brauchen Unterstützung und Anerkennung

Beschreibung und Auszüge aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Verwandtenpflege vom Juni 2014. Die Stellungnahme wurde von der Arbeitsgruppe „Pflegekinderhilfe“ erarbeitet und nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 18. Juni 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
28.05.2015

Anspruch auf Pflegegeld ohne Kürzung um einen Unterhaltsteil 2015

Der Sachaufwand im Pauschalbetrag der Vollzeitpflege kann bei unterhaltsverpflichten Verwandten angemessen gekürzt werden. Dies gilt nur für die Person, mit der der Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Bei der Berechnung bleibt ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner außer Betracht.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
19.05.2016

Pflegegeld Großelternpflege

Kürzung von Pflegegeld bei Großelternpflege entsprechend der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nach § BGB § 1603 Abs. BGB § 1603 Absatz 1 BGB
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
12.11.2009

Vorrang bei Vormundschaften von Verwandten gegenüber dritten Personen

Dritte Personen dürfen nur dann grundsätzlich zum Vormund bestellt werden, wenn geeignete Verwandte dafür nicht vorhanden sind.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.09.1997

Hilfe zur Erziehung bei Verwandtenpflege

Ein Grosselternteil, welcher zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGBVIII für eine im Haushalt der Grosseltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichem Pflege nicht bereit sind
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
11.09.1996

Hilfe zur Erziehung bei Verwandtenpflege

1. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht dem Personensorgeberechtigten zu. 2. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschliesslich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Grosseltern in deren Familie erfolgt. 3. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, so scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i. S von {SGB VIII § 27 I}. 4. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Grosseltern besteht nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind.

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