Chancen der Verwandten- und Netzwerkpflege entdecken
Die Perspektive gGmbH - Institut für sozialpädagogische Praxisforschung und -entwicklung hat im Rahmen eines vom LVR-Landesjugendamt und der Stadt Düsseldorf geförderten Modellprojektes mit der Verwandten- und Netzwerkpflege beschäftigt und sich hierbei besonders auf ein professionelles und auf die Bedürfnisse angepasstes Unterstützungssystem in der Pflegekinderhilfe konzentriert. Drei Modellstandorte aus dem Rheinland haben sich bereit erklärt, zusätzlich zu ihrer täglichen Arbeit mit den Kindern und Familien am Modellprojekt mitzuwirken, um dem Institut realistische Einblicke in ihre Praxis aus der Begleitung von Verwandten- und Netzwerkpflegeverhältnissen zu ermöglichen. Die vorliegende Handreichung trägt die Ergebnisse aus dem Modellprojekt zusammen und zeigt die aktuellen Herausforderungen dieser Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII auf.
Ein Grosselternteil, welcher zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGBVIII für eine im Haushalt der Grosseltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichem Pflege nicht bereit sind
1. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht dem Personensorgeberechtigten zu.
2. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschliesslich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Grosseltern in deren Familie erfolgt.
3. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, so scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i. S von {SGB VIII § 27 I}.
4. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Grosseltern besteht nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind.
Der Sachaufwand im Pauschalbetrag der Vollzeitpflege kann bei unterhaltsverpflichten Verwandten angemessen gekürzt werden. Dies gilt nur für die Person, mit der der Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Bei der Berechnung bleibt ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner außer Betracht.
von:
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII bei selbst initiierter Verwandtenpflege