Die Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspfleger und der Bundesverband Anwalt des Kindes hat zur pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistandes (jetzt noch Verfahrtenspfleger für das Kind) ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Befugnis eines über 14jährigen Kindes eine Bevollmächtigte zur Wahrung seiner Interessen zu benennen. Diese hat Vorrang vor einer danach erfolgten Bestellung einer Verfahrenspflegerin.
1. Das Haager Kinderentführungsübereinkommen (HKiEntÜ) gewährleistet die Beachtung des Kindeswohls im Zusammenspiel von Rückführung als Regelfall und Ausnahmen nach Art. 13 und Art. 20 HKiEntÜ. Die restriktive Ausleging dieser Ausnahmeklauseln ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Im Sonderfall gegenläufiger Rückführungsanträge ist eine nähere Prüfung des Kindeswohls anhand von Art. 13 HKiEntÜ verfassungsrechtlich geboten.3. Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 II und Art. 2 I GG i. V. mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) ergibt sich die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass den Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung ihrer Interessen zur Seite gestellt wird, wenn zu besorgen ist, dass die Interessen der Eltern in einen Konflikt zu denen ihrer Kinder geraten.
Eine Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz stehen. Zurückweisung an das Amtsgericht wegen Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers.
Gutachten zur neuen Vergütungsregelung für Verfahrensbeistände