Frauke Zottmann-Neumeister, Sachgebietsleiterin Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf, stellt das Hilfeangebot der Sonderpädagogischen Pflegstellen vor und informiert über die hierbei auftretende Problematik der ungeklärten Rechtssituation.
Paula Zwernemann ist seit 1962 im Pflegekinderwesen tätig. Mit einem historischen Rückblick kommt sie zu dem Schluss, dass eine professionelle Begleitung für Pflegeeltern unbedingt notwendig ist.
Die bei diesen Mischformen sich stellende Frage eines Zuständigkeitswechsels kann nicht durch eine mehr oder weniger schematisierende Einordnung der jeweiligen Organisationsform (nur) unter § 33 SGB VIII oder (nur) unter § 34 SGB VIII erfolgen. Dies würde der Vielgestaltigkeit derartiger Organisationsformen, in denen schützenswerte Beziehungen und Bindungen bis hin zu neuen Eltern-Kind- Verhältnissen faktisch entstehen können. Von Anfang an hat die Unterbringung den Zweck gehabt hat, dem Jungen eine auf Dauer in einer anderen Familie angelegte Lebensform zu bieten. Bei diesem Sachverhalt gilt der § 86.6 SGB VIII.
Zu den Voraussetzungen der Anrechnung einer nach § OEG § 1 Abs. OEG § 1 Absatz 1 S. 1 OEG iVm § BVG § 35 Abs. BVG § 35 Absatz 1 S. 1 BVG gewährte Pflegezulage als zweckidentischer Leistung nach § SGB_VIII § 93 Abs. SGB_VIII § 93 Absatz 1 S. 3 SGB VIII bei Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle