Ein bundesweites Projekt der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB)In Deutschland zur Gewinnung von muslimischen Pflegefamilien.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft ADOPTION und INPFLEGE widmete sich bei ihrer 16. Jahrestagung am 25./26 .04.2015 der Frage, was religiöse Identität für Pflege- und Adoptivkinder bedeutet und wie dem in § 20.3 der UN - Kinderrechtskonvention verbrieften Recht des Kindes auf „eine gebührende Berücksichtigung der Kontinuität der Erziehung sowie der ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Herkunft des Kindes“ im Kontext der Fremdunterbringung Rechnung getragen werden kann und hat jetzt eine Presseerklärung dazu herausgegeben.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 29.03.2016 (2 UF 223/15) in dem verdeutlicht wird, dass der Vormund eine durch sorgebrechtigte Eltern bestimmte Religionszugehörigkeit seines Mündels, welches in einer Pflegefamilie lebt, nicht ändern kann.
Die religiöse Bestimmung ist ein Grundrecht des Sorgeberechtigten. Eine einmal erfolgte Bestimmung sorgeberechtigter Eltern ist auch von einem späteren Vormund nicht rückgängig zu machen.
Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können. Häufig erhält der Verfasser hier Anfragen von Pflegeeltern, ob nicht auch das Pflegekind katholisch getauft oder evangelisch erzogen werden kann oder ob das Kind eine sonst von den Pflegeeltern ausgeübte Religion annehmen kann.
Streiten Eltern über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes, darf ein Gericht in der Sachfrage keine Entscheidung treffen.
Eine Sammlung von Gerichtsurteilen zum Thema.
Ein Schüler kann im Einzelfall von der Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden, wenn Teile des Films „Krabat“ mit seinen Glaubensüberzeugungen nicht in Einklang stehen und die mit dem Besuch des Films verfolgten Unterrichtsziele der Schule jedenfalls teilweise dadurch erreicht werden, dass der Schüler an der unterrichtlichen Besprechung des Buchs und des Films „Krabat“ teilnimmt.
Der Vormund hat das Recht auf Entscheidung, wenn es keine vorherige Entscheidung der Eltern gegeben hat. Die Entscheidung des Vormundes, das Kind in der Religion seiner Pflegeeltern, bei denen das Kind dauerhaft untergebracht ist - taufen zu lassen, entspricht dem Wohl des Kindes.