Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Großeltern Anspruch auf Pflegegeld für ihren Enkels auch dann haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.
Der im Pflegegeld gem. § 39.1 SGB VIII enthaltene Erziehungsbeitrag ist als beitragspflichtiges Einkommen in voller Höhe bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei freiwillig versicherten Mitgliedern anzurechnen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit den Voraussetzungen des erweiterten pädagogischen Förderbedarfs in einem Urteil beschäftigt.
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat. Das hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 24. Februar 2015 (S 23 A 1676/14) entschieden.
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5.11.2014 (am 27.5.2015 veröffentlicht): Auch Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution an Pflegeeltern/Erziehungsstellen gezahlt werden, sind als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, sofern sie zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe zur Förderung der Erziehung des Pflegekindes geleistet werden.
Das Oberlandgericht Schleswig hat sich zur Frage von möglicher Kürzung des Pflegegeldes bei der Aufnahme eines Pflegekindes durch seine Großmutter geäußert.
Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg besagt, dass der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld nicht von den Krankenversicherungen als Einkommen angesehen werden darf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom 24. November 2017 klargestellt, dass das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nicht auf das Pflegegeld im Rahmen der Vollzeitpflege angerechnet werden darf. In diesem Beschluss äußert sich das BVerwG auch zur Frage der Übernahme bisheriger Pflegegeld-Vereinbarungen nach § 37 2a SGB VIII bei einem Wechsel der Zuständigkeit.
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil aus Juli 2020 veröffentlicht, in dem es um die 'Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden' ging. Ein Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg wird mit dieser Entscheidung aufgehoben. Der BFH urteilt: Die im Rahmen des § 35 SGB VIII geleistete Aufnahme eines Kindes in einer Familie sei mit der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vergleichbar. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern sind steuerfrei, unabhängig davon wie hoch diese öffentlichen Leistung sind.
Nach einer Vereinbarung mit einem Träger der Jugendhilfe zur vorübergehenden Aufnahme von Kindern in ihrer Familie, war die Pflegemutter der Ansicht, dass dies ein Arbeitsvertrag sei und beantragte einen sozialversicherungspflichtige Status bei dem Träger der Jugendhilfe. Dieser lehnte ab und es kam zur Klage.
Ich arbeite als Dipl.-Sozialpädagogin als SPLG in NRW und betreue in diesem Zusammenhang ein Kind stationär in meiner Familie. Der Junge lebt seit sieben Jahren bei mir. In 2018 habe ich den Träger gewechselt und bin somit vom Angestelltenverhältnis in die freiberufliche Tätigkeit gekommen. Die Belegung ist damals nach §34 SGB VIII erfolgt. In Ihrem Bericht und einem Urteil von 2015 las ich, dass Honorare für die Betreuungen in diesem Rahmen steuerpflichtig sind, dieselbe Tätigkeit jedoch steuerfrei ist, wenn die Unterbringung nach § 33 SGB VIII erfolgt. Warum ist das so und haben sich in den vergangenen fünf Jahren noch Änderungen diesbezüglich ergeben?
Inwieweit hat eine Pflegemutter krankheitsbedingt Anspruch auf ungekürztes Dauerpflegegeld, wenn das Pflegekind in der Zeit ihrer Krankheit in eine Übergangspflegestelle ca. 4 -5 Wochen untergebracht wird. Welche entsprechende Rechtsgrundlage gibt es dafür?
Unser Pflegesohn geht in eine Berufsausbildung und wird wohl BAB - Bundesausbildungsbeihilfe - bekommen. Uns wurde gesagt, dass er diese an das Jugendamt abgeben muss, weil es eine zweckgleiche Leistung sei.
Sie haben auf ein Urteil zur Erstattung von Kita-Kosten hingewiesen. Wir zahlen jedoch monatlich 45 € für Frühstück, Mittagsessen, Hygieneartikel und Sonstiges für unser Pflegekind an die Kita. Muss das Jugendamt diese Kosten übernehmen?
Wir möchten für unser Pflegekind einen Antrag auf Blindengeld stellen. Wir dieses Blindengeld im Rahmen der Kostenheranziehung vom Jugendamt einbehalten?
Vergleich der Sätze der Bundesländer mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins
Der Deutsche Verein publiziert seit Herbst 2008 seine Empfehlungen zu den Pauschalsätzen in der Vollzeitpflege. Moses Online publiziert seit dem Jahr 2011 das Themenheft "Pflegefamilien Finanzen" mit einer Übersicht über die Pauschalbeiträge in der Vollzeitpflege für jedes Bundesland. Auf Basis dieser Daten geben wir für die letzten 12 Jahre einen dokumentarischen Überblick über die Entwicklung der Pauschalbeträge in den einzelnen Bundesländern. Die Bundesländer liegen inzwischen in ihren Pauschalsätzen meist dicht beieinander - aber im Land Berlin muss jetzt dringend etwas passieren.
von:
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege