Aktivverbund e.V. - Pflegeeltern für Pflegekinder, Landesverband Berlin-Brandenburg, hat eine Pressemitteilung veröffentlicht. Darin weist der Verband auf die völlig unzureichenden Pflegegeldzahlungen für die Berliner Pflegekinder hin, die seit 2012 nicht mehr angehoben wurden und erst im nächsten Doppelhaushalt 2024/2025 aktualisiert werden sollen.
Rückwirkend zum 1. Januar 2021 hat das Land NRW - wie durch eine Mitteilung der Landesjugendämter vom 3. März 2021 an die leistungsverpflichteten Behörden bekannt gegeben wurde - das Pflegegeld in NRW erhöht.
Der Deutsche Verein hat wie alljährlich auch für 2021 seine Empfehlung zur Erhöhung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) veröffentlicht. Die Empfehlung umfassen Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand, monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und die Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung.
Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetagsgelten gelten für junge Menschen, für die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII gewährt wird. Sie regeln den Unterhalt des jungen Menschen in - Vollzeitpflege, Vollzeitpflege in Form von Wochenpflege, Sonderpflege und Bereitschaftspflege.
Pressemitteilung des Deutschen Vereins e.V. zu seinen Empfehlungen, die Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung und für den Sachaufwand für das Jahr 2024 deutlich anzuheben.
Die Erhöhungen der Pauschalbeträge für die Vollzeitpflege wurden im NRW-Ministerialblatt 33 v. 20.12.2013 veröffentlicht. Die neuen Pflegegeldsätze gelten ab 1. Januar 2014.
In der neuen Landesrichtlinie von Bremen wird eine Erhöhung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII ab 1. Juli 2015 geregelt.
Eine gab eine schriftliche Anfrage im Abgeordnetenhaus von Berlin zur Frage der Empfehlungen des Deutschen Vereins zu den Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2023 und deren Beachtung in Berlin. In Berlin hat es seit zehn Jahren keine Erhöhung des Pflegegeldes mehr gegeben. Die Antwort des Senates auf diese Anfrage war kurz und ausweichend.
Joerg Rohde ist Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion für Menschen mit Behinderungen und Sozialhilfeempfänger. Mit einer Kleinen Anfrage wendet er sich an die Bundesregierung.
Im Frühjahr 2007 teilte das Bundesfinazministerium mit, dass die Erziehungskosten des Pflegegeldes ab 2008 besteuert werden sollten. Vor allem der Aktivverbund Berlin e.V. setzte eine Vielzahl von Aktivitäten in Gang, um diese Pläne zu verhindern. Mit Erfolg! Am 20. September wurden die Besteuerungspläne des Erziehungsgeldes zurückgezogen.
Lesen Sie hier die Dokumentation.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 22. Okt. 2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder alle Fremdunterbringungen von Kindern unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten sortiert und ein mögliche Verpflichtung zur Einkommenssteuer begründet. Es wird nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass die Pflegegeldzahlungen durch einen freien Träger der Jugendhilfe nur unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Einkommensteuer befreit sind.
Die Bayrische Finanzverwaltung hat zu Leistungen des Jugendamtes für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, die über einen zwischengeschalteten freien Träger an die Pflegepersonen ausgezahlt werden, Stellung genommen und Bedingungen zur Einkommensteuer-Befreiung benannt.
Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg besagt, dass der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld nicht von den Krankenversicherungen als Einkommen angesehen werden darf.
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil aus Juli 2020 veröffentlicht, in dem es um die 'Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden' ging. Ein Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg wird mit dieser Entscheidung aufgehoben. Der BFH urteilt: Die im Rahmen des § 35 SGB VIII geleistete Aufnahme eines Kindes in einer Familie sei mit der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vergleichbar. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern sind steuerfrei, unabhängig davon wie hoch diese öffentlichen Leistung sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom 24. November 2017 klargestellt, dass das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nicht auf das Pflegegeld im Rahmen der Vollzeitpflege angerechnet werden darf. In diesem Beschluss äußert sich das BVerwG auch zur Frage der Übernahme bisheriger Pflegegeld-Vereinbarungen nach § 37 2a SGB VIII bei einem Wechsel der Zuständigkeit.
Nach einer Vereinbarung mit einem Träger der Jugendhilfe zur vorübergehenden Aufnahme von Kindern in ihrer Familie, war die Pflegemutter der Ansicht, dass dies ein Arbeitsvertrag sei und beantragte einen sozialversicherungspflichtige Status bei dem Träger der Jugendhilfe. Dieser lehnte ab und es kam zur Klage.
Stellungnahme zu direkten Pflegegeldzahlungen bei Vollzeitpflege durch Freie Jugendhilfeträger