Gewalt ist die zentrale Erfahrungskategorie des überwiegenden Teils der in der Jugendhilfe befindlichen Kinder, insbesondere für solche, die nicht im elterlichen Haushalt leben können oder sollen. Sechs Gefährdungslagen für Kinder: Vernachlässigung, seelische Misshandlung, sexuelle Misshandlung, körperliche Misshandlung, Autonomiekonflikte, Erwachsenenkonflikte um das Kind.
Zur Debatte um den Schutz gefährdeter Kinder. Erschreckende Beispiele von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung sowie das gelegentliche Versagen der einschlägigen Behörden haben in den letzten Monaten eine neuerliche Debatte ausgelöst über den Schutzauftrag der staatlichen Gemeinschaft sowie die Notwendigkeit sozialer Frühwarnsysteme.
Mit §8a ist in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ein eigener Artikel eingeführt worden, der sich mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung beschäftigt. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Fachartikel zum KICK von Gunda Voigts.
Das DIJuF hat in seiner Fachzeitschrift 'Das Jugendamt - 11/2014' einen Artikel von Bundesrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes der letzten Jahre veröffentlicht und jetzt online gestellt.
Das BVerfG bestätigt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
Das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss.
Im Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels gesetzlicher Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch oder psychologisch untersuchen zu lassen
Es muss nicht zwingend die elterliche Sorge entzogen werden, wenn die sorgeberechtigte Mutter eine Hilfe zur Erziehung in einer stationären Einrichtung ablehnt.
1. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls kommt nach §§ 1666, 1666a BGB die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf das Jugendamt in Betracht, wenn die Mutter eines seit mehr als 18 Monaten bei einer Pflegefamilie lebenden zehnjährigen Kindes die mit den Erkrankungen der Mutter verbundene langjährige Traumatisierung des Kindes nicht erkennen und deshalb unter anderem die nicht kindgemäße Übernahme von Verantwortung für die Mutter und die damit verbundene Überforderung des Kindes nicht vermeiden kann. 2. In einer solchen Fallkonstellation kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auch der Ausschluß des Umgangs der Mutter (hier: für die Dauer von 2 Jahren) in Betracht kommen, wenn auch durch betreuten Umgang oder auf andere Weise nicht verhindert werden kann, daß die Bedürfnisse des traumatisierten Kindes nach einer gesicherten Bindung und emotionaler Geborgenheit immer wieder verletzt werden und das Kind bei jedem Umgangskontakt erneut Gefühlen innerer Zerrissenheit und damit verbundenen schädlichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird.
{BGB § 1632 IV} ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann.