Bei Kindern mit Behinderungen weitet sich die Frage der Geeignetheit der Pflegeeltern aus: Können sie mit der Behinderungen des Kindes umgehen? Wissen sie darüber genug, um einzuschätzen, wie das Leben im Alltag mit diesem Kind sein wird?
Kinder mit Behinderungen haben das Recht in einer Familie aufzuwachsen. Kann das Kind nicht in seiner Ursprungsfamilie leben, so ist ihm ein Leben in einere anderen Familie zu ermöglichen.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Soll in der Hilfeplanung über die Unterbringung in einer Pflegefamilie entschieden werden, sollten hieran neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst, dem Pflegekinderdienst, den gesetzlichen Vertretern des Kindes evtl. auch weitere unterschiedliche Fachkräfte wie Ärzte, Therapeuten, Lehrer etc. hinzugezogen werden. Nach einer Entscheidung zur Unterbringung des behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist mit allen Beteiligten der durch die Behinderung anfallende Bedarf zu ermitteln. In diesem Fachartikel finden Sie detaillierte Informationen dazu.
Der Behindertenbeauftragte Hubert Hüppe fordert, dass Kinder mit Behinderung auch künftig in Pflegefamilien betreut werden können, wenn hierdurch vermieden wird, dass sie in einem Heim untergebracht werden und dass die entsprechende Regelung im SGB XII verlängert wird.
RÄ Gila Schindler hat im Auftrage des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. (Initiative Habakuk) ein Rechtsgutachten zur Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII erstellt.
Das Ministerium für Bildung im Saarland hat ein Papier veröffenltich, welches als Handlungsempfehlung und Hilfestellung im schulischen Alltag dienen soll.
Stellungnahme zum Zwischenbericht der Arbeitsgruppe "Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung" - insbesondere zur Frage eines einheitlichen Leistungstatbestands „Hilfen zur Entwicklung“ der sogenannten Großen Lösung.
Mit Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann mit der Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht
Der Hydrocephalus (früher bekannt als „Wasserkopf“) ist eine komplexe Erkrankung die sowohl connatal (angeboren) wie auch im späteren Lebensalter erworben sein kann. Die möglichen Ursachen sind vielfältig
Heterogenitätsmerkmale und Bildungschancen von Pflegekindern
Im Pflegekinderwesen in Deutschland werden die Erfolge, Misserfolge und die besonderen Probleme von Pflegekindern im Bildungssystem bemerkenswert wenig diskutiert. Der Autor hat sich dieses Themas angenommen.
Presseerklärung des KINDERNETZWERK e. V. zur Jubiläumstagung '20 Jahre in Berlin, Charité – Campus – Virchow – Klinikum' zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen
Offener Brief des Bundesverbandes: Der Generalverdacht gegen Pflegeeltern muss abgestellt werden! Ebenso ist die Fachkompetenz der freien Träger nicht länger anzuzweifeln!
Die allgemeine Schulpflicht das Kriterium für die Feststellung der Zuständigkeit ist. Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154) zählt zu den Aufgaben der GKV.
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Vollumfänglicher Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen - Gutachten des Deutschen Vereins