Wenn aus Pflegekindern oder Kindern in Erziehungsstellen Jugendliche und junge Erwachsene werden fühlen sie sich meistens in einer unüberschaubaren Situation.
Junge Leute zählen zu den Krisenverlierern: Der Anteil der Arbeitslosen unter den 15- bis 25-Jährigen ist seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise dreimal so stark gestiegen wie in allen anderen Altersgruppen, die Jugendarbeitslosigkeit liegt deutlich über der Arbeitslosenquote insgesamt
Eine hochkaratäige Expertengruppe hat für den Paritätischen Gesamtverband eine Stellungnahme zur Verbesserung der Hilfen für integrationsgefährdete Jugendliche und junge Erwachsene erarbeitet.
Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. hat im Januar 2008 das Projekt "Zwischen Jugendhilfe und SGB II: Auszugsberatung für junge Volljährige" gestartet.
Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist nicht, daß sich der Anspruchsteller in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sondern daß sie für die Persönlichkeitsentwicklung und zur Entwicklung eigenverantwortlicher Lebensführung notwendig ist. Dies kann sogar dann gegeben sein, wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Die Gutachter weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es üblich ist, daß junge Menschen über das 18. Lebensjahr hinaus im Elternhaus leben und von ihren Eltern gefördert und unterstützt werden. Im Hinblick auf die Vorgeschichte von Pflegekindern kann nicht angenommen werden, daß gerade diese nicht mehr auf die Unterstützung ihres Elternhauses angewiesen seien.
Silvia Tinner arbeitet seit 1988 im Kinderschutz-Zentrum Dortmund. Dort gibt es einen eigenen Arbeitsbereich für Pflegeelternberatung. Die Unterstützung "junger Volljähriger" ist ein Teil dieser Beratungstätigkeit.
Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass Jugendämter bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes auf die Beendigung der Hilfe zur Erziehung drängen. Ein Fachartikel von Henrike Hopp mit praktischen Hinweisen für Betroffene.
Neuerscheinung: Expertise »Boys’Day – Jungen-Zukunftstag. Die aktuelle Expertise gibt einen fundierten Überblick zur Situation von Jungen in Deutschland.
Zwei Expertisen zum Thema „Care Leaver“/ Junge Volljährige von Prof. Dr. Reinhard Wiesner und Prof. Dr. Dirk Nüsken zum Thema „Care Leaver“ von der IGfH und der Universität Hildesheim als Online-Veröffentlichung.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat in seiner Jugendhilfe-aktuell-Ausgabe 2.2015 das Schwerpunktthema: Hilfen für junge Volljährige und Übergangsbegleitung - Dieser Zug endet hier. Thank you for travelling with deutsche Jugendhilfe.
Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass von einer Kostenheranziehung eines jungen Menschen in Ausbildung im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgesehen werden kann und dass, wenn eine Kostenheranziehung unumgänglich ist, nur die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen sind.
Einer Leistung nach §§ 41, 33 SGB VIII steht nicht entgegen, dass der körperlich und geistig behinderte junge Volljährige niemals zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sein wird.
Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil das Ergebnis der Klage auf Weiterführung der Hilfe für junge Volljährige in einer Vollzeitpflege über das 21.Lebensjahr hinaus 'zumindest offen' ist.
Bei dem Zusammentreffen einer geistigen und seelischen Behinderung ist für die Gewährung von Jugendhilfe gem. § 41 SGB VIII trotz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 SGB VIII weiter die Jugendhilfe zuständig, wenn nur so die Kontinuität der Hilfeform gesichert werden kann.
Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Bereitschaft bekundet, sich mit ambulanter Betreuung durch das Jugendamt verselbständigen zu lassen oder sich zumindest auf den Versuch einer solchen Verselbständigung einzulassen.
41 Abs. 1 SGB VIII nennt geregelte Leistungsvoraussetzung der Hilfe für junge Volljährige. Diese erfordert, dass der junge Mensch zu einer gewissen weiteren Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung gewillt und in der Lage sein muss.
Überprüfung der Einschätzung des zuständigen Jugendamtes zur Frage eines erhöhten Erziehungsbetrages im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in der Vollzeitpflege.
Gutachten zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II für junge Volljährige