Eine Hilfeplanung bedeutet, dass die beratende Sozialarbeiterin mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen überlegen muss, welche Hilfe geeignet und notwendig wäre.
Bei Studium vorliegender Hilfepläne fällt auf, daß die Hilfeziele sehr unkonkret beschrieben sind („Selbständigkeit“, „eigene Perpektive“, „vernünftiger Schulabschluß“, „konsequentes Erziehungsverhalten“). Einige Schritte können helfen, die Ziele besser zu formulieren.
Hinweis auf die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom Mai 2015 zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII - Auszüge des Vorwortes und der Einleitung.
Die BAG Landesjugendämter verabschiedete bundesweite Empfehlungen für die Hilfeplanung mit denen erstmals seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vor 25 Jahren bundesweit gültige Maßstäbe gesetzt werden.
Ein Auftrag den sich unsere Gesellschaft gegeben hat, ist die Unterstützung und Förderung der Familie, die Unterstützung und Förderung des Kindes und Jugendlichen und der Schutz des Kindes/Jugendlichen. In verschiedenen Gesetzen ist dieser Auftrag niedergelegt. Hier erfahren Sie, um welche Gesetze es sich handelt und wie diese angewendet werden müssen.
Soll in der Hilfeplanung über die Unterbringung in einer Pflegefamilie entschieden werden, sollten hieran neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst, dem Pflegekinderdienst, den gesetzlichen Vertretern des Kindes evtl. auch weitere unterschiedliche Fachkräfte wie Ärzte, Therapeuten, Lehrer etc. hinzugezogen werden. Nach einer Entscheidung zur Unterbringung des behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist mit allen Beteiligten der durch die Behinderung anfallende Bedarf zu ermitteln. In diesem Fachartikel finden Sie detaillierte Informationen dazu.
Seit einer Gesetzesänderung ist eine umfassende und deutliche Dokumentation erforderlich. Eine eventuelle Änderung des Hilfeplanes kann nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs möglich sein. Eine gute Dokumentation des Bedarfes ist also ein Grundpfeiler der Hilfeplanung. Auch diese vom Jugendamt geleisteten Beratungen sollten in der Hilfeplanung dokumentiert werden, besonders dann, wenn ein Wechsel zu einem anderen Jugendamt ansteht.
Bei der Beteiligung von Herkunftseltern im Hilfeplanprozess gibt es einige Herausforderungen an die fachliche Arbeit. An der Bruchstelle einer Fremdplatzierung von Kindern ist die vom KJHG geforderte Partizipation der Eltern wenig realisiert -- möglicherweise kann sie in vielen Fällen auch nicht wirklich realisiert werden.
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Hinweis auf die Empfehlungen 'Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII'