Unser Pflegesohn begann 09/2020 seine Ausbildung. Im Jahr 2021 bekamen wir vom Jugendamt einen "Hinweis", das er evtl. zu den Kosten herangezogen wird und er sollte die Konto-Auszüge (worauf d. Höhe d. Ausbildungsvergütung ersichtlich ist) zum Jugendamt senden. Im Jahr 2022 bekamen wir eine Anhörung, weil er Kosten rückerstatten soll. Diese Kosten sind aber aus dem Jahr 2020 (Monatsdurchschnitt 75 %). Sind wir verpflichtet, für das Jahr 2020 Kosten zurückzuzahlen? Nach Aussage des Jugendamtes wurden wir ja vorab darüber informiert und nun kommt es zur Zahlung. Könnten Sie uns da einen Rat geben?
Diese Positionen wurden gemeinsam mit Careleavern im September 2016 erarbeitet. Diskussionsgrundlage war die Arbeitsfassung zur SGB‐VIII‐Reform vom 23.08.2016. (Stand des Positionspapieres:13.09.2016)
Die Großeltern unseres Pflegesohnes haben für ihn gespart und wollen ihm das Geld zu seinem baldigen achtzehnten Geburtstag geben. Kann er das annehmen oder muss er dann alles oder Teile davon an das Jugendamt geben, weil er ja weiterhin bei uns wohnen bleibt?
PFAD-Bundesverband e.V. plädiert für die Abschaffung der Kostenheranziehung von Pflegekindern.
Die momentan diskutierten Vorschläge für eine Neuregelung der Kostenheranziehung von Pflegekindern in der Jugendhilfe - Freibetrag und/oder die Einbehaltung eines geringeren Prozentsatzes des Einkommens - reichen aus Sicht des PFAD Bundesverbands nicht aus. Die jungen Menschen brauchen Motivation, sich durch Arbeit und Ausbildung ein eigenständiges Leben aufzubauen und die Möglichkeit mit Hilfe ihres Verdienstes Vorsorge für die Zeit nach der Jugendhilfe zu schaffen.
Wir haben in letzter Zeit immer wieder Fragen zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Bescheiden von Jugendämtern bekommen, die die Leistungen des Ausbildungsgeldes und der Berufsausbildungsbeihilfe für das Pflegegeld heranziehen. Ist das nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 noch aktuell? Wie können jungen Menschen auf fehlerhafte Bescheide reagieren?
Stellungnahme zur Kostenheranziehung nach § 92 ff. SGB VIII in Bezug auf den Gesetzentwurf zu § 94 Absatz 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch im Rahmen der Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften. des Vereins Careleaver e.V. - ein Verein für junge Volljährige aus der Jugendhilfe.
Ein Zusammenschluss von Erziehungsfachverbänden in der Erziehungshilfe hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf der Regierung erarbeitet. Dieser Referententwurf sieht die Streichung der Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe zum 1. Jan. 2023 vor.
Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft spricht sich für eine Streichung der Kostenheranziehung bei jungen Menschen, die im Rahmen der (teil-)stationären Jugendhilfe untergebracht sind, aus. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es bereits weitreichende Überlegungen im Rahmen der SGB VIII-Reform gibt und sich die Mehrheit für eine Streichung der Kostenheranziehung von jungen Menschen ausgesprochen hat. Eine Streichung des Kostenbeitrags würde auch die Diskussion um die Heranziehung des durchschnittlichen Vorjahreseinkommens oder des aktuellen Monatseinkommens beenden und den Verwaltungsaufwand senken.
Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft hat Ende Juni 2022 eine Stellungnahme zum Referent*innenentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht.
PFAD-Bundesverband e.V. hat eine Stellungnahme zur Weiterleitung des einmaligen Heizkostenzuschusses an die jungen Menschen in Pflegefamilien, die BAFÖG. BAB oder Ausbildungsgeld erhalten, veröffentlicht.
Empfehlungen des Bayrischen Landesjugendamtes zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII. Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen und die Überleitung von Ansprüchen - hier mit besonderem Hinweis auf die Anrechnung eines Einkommens junger Menschen.
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
Ende April 2021 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter eine Empfehlung zu der Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII veröffentlicht. Die BAG wollte damit die sich im Einzelnen teilweise unterscheidenden Empfehlungen bzw. Richtlinien ablösen, so dass bundesweit eine einheitliche Arbeitsgrundlage für die Kostenheranziehung vorhanden ist.
Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist nicht, daß sich der Anspruchsteller in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sondern daß sie für die Persönlichkeitsentwicklung und zur Entwicklung eigenverantwortlicher Lebensführung notwendig ist. Dies kann sogar dann gegeben sein, wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Die Gutachter weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es üblich ist, daß junge Menschen über das 18. Lebensjahr hinaus im Elternhaus leben und von ihren Eltern gefördert und unterstützt werden. Im Hinblick auf die Vorgeschichte von Pflegekindern kann nicht angenommen werden, daß gerade diese nicht mehr auf die Unterstützung ihres Elternhauses angewiesen seien.
Beklagter hält Aufkommen für den Unterhalt der Mutter für unbillige Härte. Die Mutter hat das Kind nur zeitweise versorgt und es besteht kein Kontakt mehr zwischen Mutter und Kind. Unterhaltsanspruch ist dadurch nicht verwirkt. Psychische Erkrankung kann nicht Anspruchsverluste zur Folge haben. Eine als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter rechtfertigt keine Übertragung der Unterhaltslast auf den Staat
Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass von einer Kostenheranziehung eines jungen Menschen in Ausbildung im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgesehen werden kann und dass, wenn eine Kostenheranziehung unumgänglich ist, nur die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen sind.
von:
Careleaver‐Positionen zur SGB‐VIII‐Reform