Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann
Kostengrundentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern kann keinen Bestand haben. Da die Kostenentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern ging, sind sie beschwert und somit ist eine sofortige Beschwerde der Pflegeeltern zulässig.
Zurückweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht wegen schwerer Verfahrensmängel
1. Eltern und betroffene Kinder wurden nicht angehört
2. das Gericht hat seine Entscheidung nicht begründet.